Der Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nicht nur die Tätigkeit im Betrieb, sondern auch den Weg dorthin und zurück. Versichert ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Das Verkehrsmittel ist frei wählbar – ob zu Fuß, mit Auto, Fahrrad, ÖPNV oder E-Scooter, ändert am Schutz nichts.
Der E-Scooter, rechtlich ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV, ist damit Fahrrad und Auto gleichgestellt. Wer auf dem direkten Arbeitsweg stürzt, erleidet einen Wegeunfall; die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse trägt Heilbehandlung, Reha, Verletztengeld und gegebenenfalls Rente. Ob der E-Scooter privat ist oder geliehen, spielt keine Rolle – maßgeblich ist der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Wo der Schutz endet: der unmittelbare Weg
Versichert ist der unmittelbare, dem Zweck dienende Weg – nicht zwingend der kürzeste. Verlässt der Beschäftigte diesen Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen, ruht der Schutz für die Dauer der Unterbrechung. Ein kurzer Stopp am Geldautomaten unterbricht nur kurz; ein echter Umweg zum Einkauf in Gegenrichtung ist für die gesamte Dauer der Abweichung nicht versichert.
Anerkannte Ausnahmen gibt es: Der Umweg, um Kinder wegen der eigenen Berufstätigkeit in fremde Obhut zu geben – etwa in die Kita – ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII ausdrücklich versichert. Auch Fahrgemeinschaften können Umwege rechtfertigen.
Die kritische Grenze: Alkohol und Fahruntüchtigkeit
Hier liegt das größte Risiko. Ist Alkohol die rechtlich allein wesentliche Ursache eines Unfalls, entfällt der Versicherungsschutz. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit wird vermutet, dass der Alkohol die wesentliche Ursache war.
Für den E-Scooter ist das besonders brisant: Verkehrsrechtlich werden E-Scooter weitgehend wie Kraftfahrzeuge behandelt. Die Promillegrenzen orientieren sich daher an denen für Autofahrer, nicht an den höheren Werten für Radfahrer. Schon ab 0,5 Promille drohen Ordnungswidrigkeiten, ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit; in der Probezeit gilt 0,0. Wer alkoholisiert nach der Betriebsfeier auf dem E-Scooter heimfährt, riskiert Führerschein, Strafverfahren und den Wegfall des Unfallversicherungsschutzes.

Weitere Stolperfallen
Das Befahren von Gehwegen oder das Fahren zu zweit ist verkehrswidrig und kann den Ursachenzusammenhang verschieben, hebt den Wegeunfallschutz aber nicht automatisch auf, solange der Verstoß nicht die allein wesentliche Ursache ist. Anders als die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit führen reine Verkehrsverstöße also nicht per se zum Verlust des Schutzes. Ein wachsendes Risiko ist die Ablenkung durch das Smartphone während der Fahrt.
Abzugrenzen ist der reine Arbeitsweg vom dienstlichen E-Scooter-Einsatz während der Arbeitszeit, etwa bei Botengängen. Letzterer ist als Betriebsweg Teil der versicherten Tätigkeit und unterliegt zusätzlich der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungspflicht des Arbeitgebers.
Was Arbeitgeber konkret tun sollten
Auch wenn der Arbeitsweg in der Sphäre des Beschäftigten liegt, gibt es Handlungsmöglichkeiten: klare Kommunikation zu Alkohol und Heimweg rund um Firmenevents, Hinweise zur sicheren Nutzung und zum Helm (nicht vorgeschrieben, aber dringend empfohlen) sowie sichere Abstellmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände. Wo E-Scooter dienstlich genutzt werden, sind Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und geeignete Fahrzeuge Pflicht.
Häufige Fragen
Ist der E-Scooter-Arbeitsweg wie mit dem Auto versichert?
Ja. Das Verkehrsmittel ist frei wählbar; der direkte Arbeitsweg ist nach § 8 Abs. 2 SGB VII versichert.
Gilt das auch für Leih-E-Scooter?
Ja. Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Arbeit, nicht das Eigentum am Fahrzeug.
Was passiert bei einem Umweg zum Einkaufen?
Während des privaten Umwegs besteht kein Schutz. Erst mit Rückkehr auf den direkten Weg lebt er wieder auf.
Verliere ich den Schutz bei Alkohol?
Wenn die Alkoholisierung die wesentliche Unfallursache ist, ja. Beim E-Scooter gelten die strengen Kfz-nahen Promillegrenzen.
Arbeitssicherheit für mobile Belegschaften
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