StartseiteLeistungen Telemedizin
Leistung

Telemedizin in der Arbeitsmedizin: Rechtssicher digital betreuen 2026

AMR 3.4, ArbMedVV, ArbSchG: Was Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge heute leisten darf, wo ihre Grenzen liegen und wie IAAI Telemedizin für Sie umsetzt.

Dr. Johannes Angerer·Stand: April 2026·~12 Min Lesezeit

Telemedizin ist seit Januar 2026 fester Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Mit der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 3.4 hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstmals verbindlich definiert, welche arbeitsmedizinischen Leistungen digital erbracht werden dürfen, welche weiterhin in Präsenz stattfinden müssen und welche technischen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Für Arbeitgeber bedeutet das: rechtssicher kürzere Wartezeiten, weniger Ausfallzeiten und eine deutlich bessere Erreichbarkeit der betriebsärztlichen Versorgung.

Was Telemedizin in der Arbeitsmedizin bedeutet

Telemedizin in der Arbeitsmedizin bezeichnet die ärztliche Erbringung arbeitsmedizinischer Leistungen über räumliche Distanz hinweg, in der Regel mittels Videosprechstunde, sicherer digitaler Anwendungen oder ergänzender Apps für Gesundheitsdaten und Selbstdokumentation. Sie umfasst nicht die schlichte Telefonberatung, sondern die strukturierte, dokumentierte und qualitätsgesicherte Durchführung definierter arbeitsmedizinischer Leistungen über digitale Übertragungswege.

Die zentrale Abgrenzung fällt zwischen drei Begriffsfeldern. Erstens: digitale Anwendungen umfassen elektronische Vorsorgekarteien, Online-Buchungssysteme, digitale Anamnesebögen und sichere Datenaustausch-Plattformen. Zweitens: telemedizinische Vorsorge ist die im engeren Sinne arbeitsmedizinische Untersuchung, Beratung oder Aufklärung per Videosprechstunde. Drittens: hybride Versorgung kombiniert beide Bausteine mit klassischen Vor-Ort-Terminen, etwa zur Begehung der Arbeitsplätze, zur körperlichen Untersuchung oder zur Probenahme.

Wichtig ist die strikte Trennung zwischen Vorsorge nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) und sonstigen ärztlichen Leistungen. Die ArbMedVV regelt drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge (etwa bei Lärmexposition über 85 dB(A) oder bei bestimmten Gefahrstoffen), Angebotsvorsorge (etwa bei Bildschirmarbeit) und Wunschvorsorge auf Wunsch der beschäftigten Person. Jede dieser drei Stufen kann unter den Bedingungen der AMR 3.4 telemedizinisch erfolgen, sofern sie aus arbeitsmedizinischer Sicht im konkreten Einzelfall vertretbar ist.

Die Telemedizin ersetzt damit nicht die persönliche Arztbeziehung, sondern ergänzt sie pragmatisch. Sie reduziert Reisezeiten, schafft Termine binnen weniger Tage statt Wochen, ermöglicht eine niedrigschwellige Wunschvorsorge auch in Schichtbetrieben oder im Außendienst und entlastet ärztliches Personal sowie Beschäftigte gleichermaßen. Gleichzeitig schützt die AMR 3.4 die Qualität der Versorgung: Sie verlangt persönliche Arbeitsplatzkenntnisse durch Begehungen, eine ungestörte und vertrauliche räumliche Umgebung auf beiden Seiten der Videoschaltung und die freie Wahl der Beschäftigten zwischen Telemedizin und Präsenz.

AMR 3.4 – die rechtliche Grundlage seit 2026

Die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.4 trägt den Titel „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“. Sie wurde Ende Januar 2026 vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beschlossen und ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Sie konkretisiert die ArbMedVV und ist für Arbeitgeber und Betriebsärztinnen damit verbindlicher Maßstab.

Voraussetzungen für telemedizinische Vorsorgen

Die zentrale Voraussetzung ist die ärztliche Vertretbarkeit im Einzelfall. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt entscheidet patientenindividuell und tätigkeitsbezogen, ob eine telemedizinische Durchführung im konkreten Vorsorgeanlass arbeitsmedizinisch sinnvoll ist. Die AMR 3.4 verlangt darüber hinaus eine Reihe formaler Bedingungen: eine vorausgegangene persönliche Arbeitsplatzbegehung mit Kenntnis der Tätigkeitsbedingungen, eine ungestörte und vertrauliche Räumlichkeit auf beiden Seiten der Videoschaltung, eine zertifizierte und datenschutzkonforme Übertragungsplattform sowie die explizite Zustimmung der beschäftigten Person.

Eine wichtige Detailregelung betrifft die Erstvorsorge: Für jeden neuen Vorsorgeanlass ist die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge einer beschäftigten Person grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Diese Erstpräsenzpflicht stellt sicher, dass die Ärztin oder der Arzt einen vollständigen klinischen Eindruck gewinnt, bevor digitale Folgevorsorgen möglich werden. Folgevorsorgen können dann telemedizinisch stattfinden, sofern die ärztliche Verantwortbarkeit gegeben ist und die Tätigkeit der beschäftigten Person sich nicht wesentlich geändert hat.

Welche Vorsorgen von der Telemedizin ausgeschlossen sind

Die AMR 3.4 schließt drei Bereiche von der telemedizinischen Durchführung aus. Erstens: Vorsorgen bei Tätigkeiten mit Gefährdung durch Gefahrstoffe. Hier sind nicht nur klinische Untersuchungen, sondern oft auch Probenahmen (etwa Biomonitoring) und Funktionsprüfungen (etwa Lungenfunktion) erforderlich. Zweitens: Vorsorgen bei Lärm. Audiometrische Untersuchungen erfordern eine kalibrierte Untersuchungsumgebung, die in einer häuslichen Videoschaltung nicht herstellbar ist. Drittens: Vorsorgen bei Hautbelastungen. Dermatologische Inspektion erfordert die direkte Sichtprüfung der Haut bei kontrollierter Beleuchtung und gegebenenfalls Tastbefund.

Räumliche und technische Anforderungen

Die räumlichen Anforderungen wirken zunächst trivial, sind in der Praxis aber häufig die größte Hürde. Beide Seiten der Videoschaltung benötigen einen ruhigen, abschließbaren Raum mit guter Beleuchtung, stabiler Internetverbindung und klarer Bild- und Tonqualität. Die beschäftigte Person darf sich weder im Großraumbüro noch in einer Umkleide oder Kantine in eine arbeitsmedizinische Vorsorge einwählen.

Technisch fordert die AMR 3.4 zertifizierte Videosprechstundenplattformen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, gesicherte Identitätsfeststellung der beteiligten Personen und eine vollständige Dokumentation analog zu Präsenzvorsorgen. Personenbezogene Gesundheitsdaten dürfen ausschließlich auf zugelassenen Servern gespeichert werden; die Übermittlung an Dritte (zum Beispiel den Arbeitgeber) bleibt im Rahmen des Mitteilungsverbots des § 3 ArbMedVV strikt ausgeschlossen.

Wahlrecht der BeschäftigtenWünscht eine beschäftigte Person im Einzelfall eine arbeitsmedizinische Vorsorge in Präsenz, obwohl aus ärztlicher Sicht auch eine telemedizinische Durchführung für vertretbar gehalten wird, ist dem Wunsch zu entsprechen. Dieses Wahlrecht ist in der AMR 3.4 ausdrücklich verankert.

Anwendungsfelder in der betrieblichen Praxis

Beschäftigte Person bei einer telemedizinischen arbeitsmedizinischen Vorsorge
Telemedizinische Vorsorge am Arbeitsplatz – ungestört, vertraulich, ortsunabhängig.

Bildschirmarbeitsplätze. Die Angebotsvorsorge nach ArbMedVV-Anlage Teil 4 ist der Klassiker der Telemedizin. Anamnese, Beratung zur Ergonomie und Aufklärung über Pausenstrategien lassen sich digital exzellent abbilden. Die augenärztliche Sehprüfung erfolgt entweder vorab digital oder im Rahmen eines kombinierten Vor-Ort-Termins.

Wiederholungs- und Folgevorsorgen. Sind die Tätigkeiten unverändert geblieben und liegt eine Erstvorsorge in Präsenz vor, lassen sich Folgevorsorgen im Drei- bis Fünf-Jahres-Rhythmus telemedizinisch durchführen.

Wunschvorsorge. Beschäftigte haben nach § 5a ArbMedVV das Recht auf eine Wunschvorsorge. Telemedizin senkt die Hürde, dieses Recht tatsächlich auszuüben. Themen wie Schlafhygiene, ergonomische Selbstoptimierung oder Bewegung am Arbeitsplatz sind digital sehr gut adressierbar.

Beratung und Aufklärung. Aufklärungsgespräche zu Impfungen, zu Medikamentenwechselwirkungen oder zur Arbeitsfähigkeit nach längerer Krankheit lassen sich vollständig digital führen.

Reisemedizin. Vorbereitung auf Tropen- und Auslandseinsätze, Beratung zu Malariaprophylaxe und länderspezifischen Risiken eignen sich gut für die Telemedizin – ergänzt um eine spätere Präsenzimpfung.

Eingliederungsmanagement (BEM) und psychische Belastung. Erstgespräche im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements und Beratungen im Kontext der psychischen Gefährdungsbeurteilung lassen sich datenschutzkonform digital abbilden. Beschäftigte schätzen häufig die niederschwellige Tür der Videosprechstunde.

Schichtbetrieb und Außendienst. Für Belegschaften mit ungewöhnlichen Arbeitszeiten oder mobilen Tätigkeiten ist die Telemedizin ein erheblicher Erreichbarkeitsvorteil. Termine außerhalb der klassischen Praxiszeiten lassen sich flexibel und ohne Anfahrtswege organisieren.

Multistandort-Unternehmen. Konzerne mit dezentralen Standorten profitieren am stärksten. Wo früher Reisezeiten von Betriebsärzten den Großteil der Einsatzzeit verschlangen, lässt sich heute ein Großteil der Beratungsleistung digital konzentrieren – die Vor-Ort-Tage werden gezielt für Begehungen, Erstvorsorgen und mobile Aktionen genutzt.

Vorteile für Arbeitgeber

Geringere Ausfallzeiten. Eine Vor-Ort-Vorsorge bedeutet typischerweise zwei bis drei Stunden Abwesenheit, inklusive Anfahrt und Wartezeit. Eine telemedizinische Vorsorge dauert in der Regel 15 bis 30 Minuten und kann am Arbeitsplatz oder im Pausenraum stattfinden. Bei einer Belegschaft von 200 Personen und jährlich 60 Vorsorgen ergibt das eine Einsparung von rund 120 Arbeitsstunden pro Jahr.

Kürzere Reaktionszeiten. Während Vor-Ort-Termine je nach Region Wartezeiten von vier bis acht Wochen aufweisen können, sind telemedizinische Termine bei der IAAI binnen 14 Tagen, in dringenden Fällen Same-Day oder Next-Day verfügbar. Das ist insbesondere bei akuten Anlässen ein erheblicher Vorteil.

Bessere Compliance bei Pflicht- und Angebotsvorsorgen. Niedrigschwellige Telemedizin steigert messbar die Teilnahmequote an Angebotsvorsorgen. In der Praxis sehen wir Steigerungen von 30 bis 50 Prozent gegenüber reiner Präsenzversorgung. Das verbessert die Rechtssicherheit gegenüber Aufsichtsbehörden und reduziert das Haftungsrisiko bei späteren Berufskrankheits-Verdachtsfällen.

Unterstützung bei Fachkräftemangel. Über die Hälfte der deutschen Arbeitsmediziner ist über 60 Jahre alt. Die Versorgungslücke wächst, insbesondere in ländlichen Regionen. Telemedizin entkoppelt die ärztliche Verfügbarkeit vom Standort des Unternehmens.

Skalierbarkeit, Reisekosten, Audit-Sicherheit. Wachsende Unternehmen reagieren mit Telemedizin schnell auf Onboarding-Wellen. Bei Konzernen mit verteilten Standorten entfallen Anfahrtskosten der Betriebsärzte. Telemedizinische Vorsorgen werden vollständig digital dokumentiert – ein klarer Vorteil bei Audits, Begehungen oder Rückfragen der Aufsichtsbehörden.

Vorteile für Beschäftigte

Zeit- und Wegeersparnis. Wer nicht zur Praxis fahren muss, gewinnt Zeit – im Schnitt eine Stunde pro Vorsorge. Pendler, Schichtarbeiter und Beschäftigte mit Pflegeverantwortung empfinden das als spürbare Entlastung.

Niedrigere Hemmschwelle. Eine Wunschvorsorge per Videosprechstunde fällt vielen leichter als der Gang in eine fremde Praxis. Sensible Themen wie psychische Belastung, Sucht oder Burnout-Prophylaxe lassen sich oft besser im vertrauten Umfeld besprechen.

Datenschutz. Die telemedizinische Vorsorge findet in einem geschützten digitalen Raum statt. Vorgesetzte erfahren weder Inhalt noch Ergebnis der Untersuchung; an den Arbeitgeber geht ausschließlich die Bescheinigung über die durchgeführte Vorsorge, ohne Befund.

Grenzen und Erstpräsenzpflicht

Telemedizin ist kein Universalwerkzeug. Wer ehrlich beraten will, benennt die Grenzen klar. Die Erstpräsenzpflicht der AMR 3.4 stellt sicher, dass jeder neue Vorsorgeanlass mit einer Präsenzvorsorge beginnt. Tastbefunde, dermatologische Inspektion, Lungenauskultation und neurologische Tests sind digital nicht abbildbar; wo sie medizinisch geboten sind, bleibt Präsenz Pflicht. Probenahmen wie Biomonitoring, Lungenfunktionstests, audiometrische Prüfungen und Sehtests mit kalibriertem Gerät erfordern eine technische Umgebung, die in der Telemedizin nicht herstellbar ist.

Vorsorgen bei Gefahrstoff-, Lärm- und Hautexposition sind explizit ausgeschlossen. Auch akute medizinische Lagen, in denen Hinweise auf eine ernsthafte Erkrankung sichtbar werden, leiten wir sofort in die haus- oder fachärztliche Versorgung weiter. Telemedizin ersetzt keine Notfallmedizin. In der Summe bildet Telemedizin rund 40 bis 60 Prozent der typischen Vorsorgelast deutscher Unternehmen sinnvoll digital ab – die übrigen 40 bis 60 Prozent bleiben Vor-Ort-Pflicht.

IAAI-Telemedizin – Ihr Workflow

Schritt 1 – Onboarding und Begehung. Im Rahmen unserer Grundbetreuung beginnen wir mit einer persönlichen Begehung Ihres Standorts oder Ihrer Standorte. Die zuständige Betriebsärztin oder der Betriebsarzt verschafft sich einen unmittelbaren Eindruck der Tätigkeitsbedingungen und dokumentiert die Arbeitsplatzkenntnis. Diese Begehung ist die Voraussetzung für jede spätere telemedizinische Vorsorge nach AMR 3.4.

Schritt 2 – Bestellung und Einsatzzeiten. Wir stellen die schriftliche Bestellung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV V2 zur Verfügung. Die Einsatzzeiten kombinieren Präsenz, mobile Vor-Ort-Aktionen und Telemedizin in einem klaren Jahresplan.

Schritt 3 – Erstvorsorgen in Präsenz. Alle Pflicht- und Angebotsvorsorgen einer beschäftigten Person beginnen mit einem Präsenztermin – entweder in unseren Räumen oder als mobile Aktion bei Ihnen vor Ort. So erfüllen wir die Erstpräsenzpflicht und gewinnen den vollständigen klinischen Eindruck.

Schritt 4 – Folgevorsorgen telemedizinisch. Folgevorsorgen werden bei unveränderter Tätigkeit telemedizinisch organisiert. Beschäftigte buchen den Termin über das IAAI-Kundenportal selbst und erhalten 24 Stunden vorher eine Erinnerung mit Zugangslink.

Schritt 5 – Datenschutzkonforme Plattform. Wir nutzen ausschließlich zertifizierte deutsche Videosprechstundenplattformen mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Identitätsfeststellung über Code und vollständiger Vorgangsdokumentation. Aufzeichnungen finden nicht statt; die Vorsorge ist live und vertraulich.

Schritt 6 – Hybridmodell. Pro Quartal planen wir Vor-Ort-Tage, an denen mobile Vorsorgeaktionen, Begehungen, ASA-Sitzungen und körperliche Untersuchungen gebündelt stattfinden. Dazwischen läuft die laufende Beratung telemedizinisch.

Schritt 7 – Dokumentation und Reaktionszeit. Nach jedem Termin wird die Vorsorge revisionssicher in der elektronischen Vorsorgekartei dokumentiert. Bei dringlichen Anlässen sichern wir telemedizinische Termine binnen 24 bis 48 Stunden zu. Reguläre Termine sind innerhalb von 14 Kalendertagen verfügbar. Telemedizinische Vorsorgen sind bei IAAI auf Deutsch und Englisch verfügbar; weitere Sprachen auf Anfrage.

Häufig gestellte Fragen

Ist Telemedizin in der Arbeitsmedizin überhaupt erlaubt?

Ja. Seit Januar 2026 regelt die AMR 3.4 verbindlich, wann arbeitsmedizinische Vorsorge digital erfolgen darf. Voraussetzung sind eine ärztliche Vertretbarkeit im Einzelfall, eine vorherige Arbeitsplatzbegehung und die Zustimmung der beschäftigten Person.

Welche Vorsorgen dürfen nicht digital stattfinden?

Vorsorgen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoff-, Lärm- oder Hautbelastung sind von der Telemedizin ausgeschlossen. Auch Erstvorsorgen für jeden neuen Vorsorgeanlass müssen in Präsenz erfolgen.

Wer entscheidet zwischen Telemedizin und Präsenz?

Die ärztliche Vertretbarkeit entscheidet die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt. Die beschäftigte Person hat aber das Wahlrecht: Wer Präsenz wünscht, bekommt Präsenz.

Welche technischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine zertifizierte Videosprechstundenplattform mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, ein ruhiger und abschließbarer Raum, eine stabile Internetverbindung sowie eine sichere Identitätsfeststellung. IAAI stellt die Plattform bereit.

Erfährt mein Arbeitgeber den Inhalt der Vorsorge?

Nein. Es gilt das Mitteilungsverbot des § 3 ArbMedVV. Der Arbeitgeber erhält ausschließlich die Bescheinigung, dass eine Vorsorge stattgefunden hat – ohne Befund.

Wie lange dauert eine telemedizinische Vorsorge?

Typischerweise 15 bis 30 Minuten. Beratungsschwerpunkte können den Termin verlängern, einfache Folgevorsorgen verkürzen ihn.

Was kostet die Telemedizin?

Telemedizin ist Teil der regulären arbeitsmedizinischen Betreuung und in den Grundbetreuungspauschalen der IAAI enthalten. Zusatzkosten entstehen nur bei optionalen Leistungen.

Quellen, Stand und nächste Schritte

Stand des Beitrags: April 2026. Rechtsgrundlagen: ArbMedVV, ASiG, DGUV Vorschrift 2, AMR 3.4 (Arbeitsmedizinische Regel 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“, Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Januar 2026). Weitere Referenzen: Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Telemedizin in der Arbeitsmedizin, Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).

Telemedizin rechtssicher einsetzen – wir begleiten Sie

Termin binnen 14 Tagen, AMR 3.4-konform, mit Präsenz und Telemedizin im klaren Hybridmodell. 20 Minuten Erstgespräch – wir klären Ihren Bedarf.

Jetzt Angebot anfordern