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Hörgeräte am Arbeitsplatz: Rechtliche Pflichten und Umsetzung

Schwerhörigkeit ist am Arbeitsplatz weit verbreitet und nimmt mit einer alternden Belegschaft zu. Für Betriebe entsteht ein doppeltes Thema: Beschäftigte mit Hörgeräten müssen vor Lärm geschützt werden und sollen zugleich gleichberechtigt teilhaben. Der zentrale Grundsatz lautet: Ein Hörgerät ist kein Gehörschutz.

Autorin: Dr. Sophie Dünkelberg, Fachärztin für Arbeitsmedizin · Stand: März 2026

Der Grundsatz: Hörgerät ist kein Gehörschutz

Hörgeräte verstärken Schall, um eine Hörminderung auszugleichen. Genau das ist an einem Lärmarbeitsplatz gefährlich, denn sie können den schädlichen Lärm mit verstärken und das Restgehör zusätzlich schädigen. Persönlicher Gehörschutz dagegen dämmt den Schallpegel am Ohr. Die beiden Geräte verfolgen entgegengesetzte Ziele. Deshalb ist ein gewöhnliches Hörgerät kein zulässiger Ersatz für Gehörschutz und darf im Lärmbereich nicht als solcher verwendet werden.

Daraus folgt die zentrale Frage für die Praxis: Wie kann eine schwerhörige Person, die auf ein Hörgerät angewiesen ist, an einem Lärmarbeitsplatz sicher und zugleich kommunikationsfähig arbeiten?

Beschäftigter mit Hörgerät an einem Arbeitsplatz mit erhöhter Lärmbelastung
Lärmschutz und gleichberechtigte Teilhabe müssen am Arbeitsplatz zusammengedacht werden.

Die Lärmschwellen der LärmVibrationsArbSchV

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt Auslösewerte fest, an die Pflichten geknüpft sind. Beim unteren Auslösewert von 80 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen und arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Beim oberen Auslösewert von 85 dB(A) besteht Tragepflicht für Gehörschutz, der Bereich ist zu kennzeichnen, und es gilt Pflichtvorsorge.

Für Beschäftigte mit Hörminderung gilt eine Besonderheit: Wegen des bereits geschädigten Gehörs sind sie besonders schutzbedürftig. Die einschlägige Technische Regel zur Lärm-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass bereits ab dem unteren Auslösewert von 80 dB(A) Gehörschutz getragen werden sollte, wenn eine Hörminderung vorliegt. Der Schutz des Restgehörs hat Vorrang.

Audiometrie-Untersuchung beim Betriebsarzt zur Bestimmung der Hörminderung
Audiometrie beim Betriebsarzt: Grundlage jeder individuellen Schutzlösung.

Die Lösung: Hörgeräte mit Gehörschutzfunktion

Den scheinbaren Widerspruch lösen spezielle Systeme, die Hörgerät und Gehörschutz in einem vereinen. Im Lärmbereich zulässig sind nur Hörgeräte, die zusammen mit einer geeigneten Otoplastik sowohl eine Hörgerätefunktion als auch eine nachgewiesene Schutzfunktion als persönliche Schutzausrüstung besitzen. Solche Systeme begrenzen den Pegel am Ohr und stellen zugleich die Sprachverständlichkeit her.

Die Prüfung und Zertifizierung erfolgt nach den Grundsätzen des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstung der DGUV. Bis 2020 wurden überwiegend sogenannte Komplettsysteme zugelassen, bei denen Hörgerät und Otoplastik als fest geprüfte Einheit zertifiziert waren. Inzwischen gibt es weiterentwickelte Prüfgrundsätze, die mehr Flexibilität erlauben. Entscheidend bleibt: Die Schutzfunktion muss nachgewiesen und für den konkreten Pegel am Arbeitsplatz ausreichend sein. Eine eigenmächtige Kombination von Hörgerät und beliebigem Gehörschutz ist nicht zulässig.

Vorrang vor jeder persönlichen Lösung haben jedoch technische und organisatorische Maßnahmen. Wo der Lärm an der Quelle gemindert oder der Arbeitsplatz aus dem Lärmbereich verlegt werden kann, entschärft sich das Problem grundlegend. Die persönliche Schutzlösung steht am Ende der Rangfolge.

Geprüftes Hörgerät mit Otoplastik als Gehörschutz im Lärmbereich
Nur geprüfte Hörgeräte mit Otoplastik und nachgewiesener Schutzfunktion sind im Lärmbereich zulässig.

Inklusion: Pflichten nach Paragraf 164 SGB IX

Neben dem Lärmschutz greift das Schwerbehindertenrecht. Nach Paragraf 164 SGB IX hat der Arbeitgeber die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen so zu gestalten, dass sie ihre Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Dazu gehört die behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, einschließlich technischer Arbeitshilfen. Eine Hörminderung kann, muss aber nicht zur Schwerbehinderung führen; die Schutzgedanken greifen abgestuft.

Bei der Gestaltung ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, sofern im Betrieb vorhanden. Auch Betriebs- oder Personalrat und der Betriebsarzt gehören an den Tisch. Die arbeitsmedizinische Expertise ist hier zentral, weil nur sie die individuelle Hörsituation, die Lärmexposition und die geeignete Schutzlösung zusammenbringt.

Finanzierung technischer Hilfen

Ein praktischer Hebel, den viele Betriebe nicht kennen: Technische Arbeitshilfen und behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung können durch die Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter und die Rehabilitationsträger gefördert werden. Das senkt die wirtschaftliche Hürde für Arbeitgeber erheblich und sollte vor einer Investition geprüft werden.

Der Weg zur rechtssicheren Lösung

In der Praxis bewährt sich ein klarer Ablauf. Zuerst die Gefährdungsbeurteilung Lärm mit Messung der tatsächlichen Exposition am konkreten Arbeitsplatz. Dann die arbeitsmedizinische Beurteilung der individuellen Hörsituation durch den Betriebsarzt, idealerweise mit Audiometrie. Anschließend die Prüfung technischer und organisatorischer Lärmminderung. Erst danach die Auswahl einer geprüften Hörgerät-Gehörschutz-Kombination, abgestimmt zwischen Betroffenem, Betriebsarzt, Hörakustiker, Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber. Schließlich Unterweisung, Erprobung und regelmäßige Wirksamkeitskontrolle.

Dieser Weg verbindet die beiden Rechtskreise: den zwingenden Schutz des Restgehörs nach der LärmVibrationsArbSchV und den Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe nach dem SGB IX.

Häufige Fragen

Darf ich mit Hörgerät an einem Lärmarbeitsplatz arbeiten?

Nur mit einer geprüften Lösung, die zugleich Schutzfunktion hat. Ein normales Hörgerät ist im Lärmbereich kein zulässiger Gehörschutz.

Ab welchem Pegel ist Gehörschutz Pflicht?

Ab 85 dB(A) besteht Tragepflicht. Bei vorliegender Hörminderung sollte bereits ab 80 dB(A) Gehörschutz getragen werden.

Wer trägt die Kosten für eine Spezialversorgung?

Technische Arbeitshilfen können durch Integrations- und Inklusionsämter sowie Rehabilitationsträger gefördert werden; eine Antragstellung lohnt sich.

Muss die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden?

Ja, sofern vorhanden, ist die Schwerbehindertenvertretung bei der behinderungsgerechten Gestaltung einzubinden.

Wer entscheidet über die richtige Lösung?

Die Auswahl erfolgt im Zusammenspiel von Betriebsarzt, Hörakustiker, betroffener Person, Schwerbehindertenvertretung und Arbeitgeber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung.

Lärm- und Inklusionsberatung aus einer Hand

Wir verbinden die Gefährdungsbeurteilung Lärm, die arbeitsmedizinische Vorsorge mit Audiometrie und die Beratung zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung. Gemeinsam mit Schwerbehindertenvertretung und Hörakustik begleiten wir die Auswahl geprüfter Schutzlösungen und die Beantragung von Fördermitteln, bundesweit, vor Ort oder telemedizinisch.

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Rechtsstand: März 2026. Quellen: LärmVibrationsArbSchV (Auslösewerte 80/85 dB(A)); Technische Regeln zur Lärm-ArbSchV (TRLV Lärm); DGUV-Grundsätze des Fachbereichs PSA, Sachgebiet Gehörschutz; SGB IX Paragraf 164. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle arbeitsmedizinische Beratung.

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