Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit

Gefährdungsbeurteilung, G37-Vorsorge und psychische Belastungsanalyse für Heimarbeitsplätze – rechtssicher nach ArbSchG, ArbStättV und AMR 3.4, bundesweit aus einer Hand.
Das Statistische Bundesamt hat im April 2026 bestätigt, dass im Jahr 2025 rund 25 Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland zumindest gelegentlich von zu Hause aus gearbeitet haben – nach 24 Prozent im Vorjahr und nur 13 Prozent vor der Pandemie (Destatis, Pressemitteilung Nr. N024 vom April 2026). Damit hat sich das Homeoffice-Niveau auf hohem Plateau eingependelt. Knapp ein Viertel der Homeoffice-Nutzenden arbeitet ausschließlich von zu Hause; bei weiteren 46 Prozent macht die Heimarbeit weniger als die Hälfte aller Arbeitstage aus. Die hybride Mischform ist damit der Regelfall geworden.
Besonders ausgeprägt ist die Heimarbeit in wissensintensiven Branchen. Laut Destatis erreichten IT-Dienstleistungen, Unternehmensberatung sowie Verwaltung und Führung von Unternehmen 2025 jeweils Quoten um 74 Prozent. Informationsdienstleistungen sowie Versicherungen und Pensionskassen folgten mit 68 Prozent. Auch im öffentlichen Dienst, in Forschung und in Bildungseinrichtungen sind die Anteile überdurchschnittlich. In kleinen Unternehmen bis 49 Beschäftigten arbeiten dagegen nur 19 Prozent zeitweise von zu Hause aus – ein deutlicher Hinweis darauf, dass gerade Mittelstand und Handwerk vom Trend nur abgeschwächt erfasst werden.
Die Bitkom-Studien aus 2025 zeigen ergänzend, dass 58 Prozent aller Unternehmen mobiles Arbeiten zumindest für Teile der Belegschaft anbieten, in der Größenklasse 100 bis 499 Beschäftigte bereits 71 Prozent, ab 500 Beschäftigten 74 Prozent. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) meldet in seiner Stellenerhebung 3/2025, dass 26 Prozent der erfolgreich besetzten Stellen eine Homeoffice-Option enthielten – bei Spezialisten- und Expertenstellen sogar 57 Prozent. Homeoffice ist damit längst nicht mehr nur Reaktion auf eine Pandemie, sondern fester Bestandteil moderner Arbeitsmodelle und ein zentrales Argument bei der Personalgewinnung.
Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist diese Verbreitung doppelt relevant. Erstens verändert sich die Art der Belastung: weniger Wegeunfälle, dafür mehr Belastungen aus muskuloskelettaler Beanspruchung, Bildschirmarbeit und Entgrenzung. Zweitens entstehen neue rechtliche Risiken, weil viele Unternehmen ihre Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgekonzepte nicht im selben Tempo modernisiert haben, in dem sie das Homeoffice ausgerollt haben.
Im deutschen Recht bestehen für mobile Arbeit und Telearbeit zwar keine vollständig eigenständigen Gesetzesbücher, dafür aber ein eng verzahntes Geflecht aus Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin und Sozialversicherungsrecht. Maßgeblich sind vor allem das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie die DGUV Vorschrift 2.
Das Arbeitsschutzgesetz gilt nach § 3 ArbSchG ohne Einschränkung auch dann, wenn die Tätigkeit nicht in der Betriebsstätte ausgeübt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit beeinflussen – also auch im Wohnzimmer der Beschäftigten. § 5 ArbSchG verlangt zudem eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz, ausdrücklich einschließlich psychischer Belastungen. § 12 ArbSchG fordert eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit und bei wesentlichen Veränderungen.
Die Arbeitsstättenverordnung trennt seit § 2 Abs. 7 ArbStättV zwei Welten: Telearbeit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber im Privatbereich der Beschäftigten einen festen Bildschirmarbeitsplatz mit Mobiliar und Arbeitsmitteln eingerichtet und die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Dauer der Einrichtung vertraglich festgelegt hat. In diesem Fall greifen Anhang Nr. 6 ArbStättV und die ASR A6 vollumfänglich – mit dem gesamten Pflichtenkatalog zu Beleuchtung, Lärm, Mobiliar und ergonomischer Gestaltung. Mobiles Arbeiten fällt nicht unter die Telearbeitsregelungen, jedoch weiterhin unter das ArbSchG und die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung. Genau in dieser Grauzone scheitern viele Unternehmen.
Die ArbMedVV regelt in § 5 die Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (vormals G37). Beschäftigte, die mehr als geringfügig am Bildschirm arbeiten, haben Anspruch auf das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge inklusive Sehtest und ärztlichem Beratungsgespräch. Mit der neuen AMR Nr. 3.4 „Arbeitsmedizinische Vorsorge: Digitale Anwendungen und telemedizinische Vorsorge“, die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin im Januar 2026 veröffentlicht wurde, ist nun erstmals verbindlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen Anamnese, Beratung und ausgewählte Untersuchungen über Videokonferenz durchgeführt werden dürfen.
Ergänzend ist die im Januar 2026 überarbeitete DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“ in Kraft. Sie setzt einen neuen Schwerpunkt auf physische Ergonomie, psychische Belastungen sowie hybride und mobile Arbeit. Begleitend bleibt die DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze“ einschlägig; sie liefert praxisnahe Gestaltungsempfehlungen bis hin zu Monitorabstand, Beleuchtungsstärken und Sitzhaltung, die auch im Homeoffice Maßstab sind. Die ergonomischen Grundparameter finden sich zusätzlich in der DIN EN ISO 9241, deren über achtzig Teile als Stand der Technik gelten.
Ein gesondertes Mobile-Arbeit-Gesetz ist derzeit nicht verabschiedet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zwar mehrfach Referentenentwürfe vorgelegt, zuletzt mit einem Mindestanspruch von 24 mobilen Arbeitstagen jährlich und einer dreimonatigen Kündigungsfrist für Mobile-Work-Vereinbarungen. Die Beratungen sind noch nicht abgeschlossen. Bis zu einer Verabschiedung bleibt der Rechtsrahmen unverändert: Ein Anspruch der Beschäftigten auf Homeoffice besteht nur, soweit Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag dies regeln.
Aus dem Rechtsrahmen ergeben sich fünf operative Pflichten, die jedes Unternehmen erfüllen muss, sobald auch nur einzelne Beschäftigte regelmäßig mobil arbeiten.
Die erste Pflicht ist die Gefährdungsbeurteilung. Sie muss den konkreten Heimarbeitsplatz oder die typischen mobilen Arbeitsorte erfassen, einschließlich Mobiliar, Beleuchtung, Bildschirm, elektrischer Sicherheit, Lärm und Raumklima. Da der Arbeitgeber das Privatumfeld nicht ohne Zustimmung betreten darf, hat sich die Kombination aus Selbstauskunft und fachkundiger Auswertung durch Sifa und Betriebsarzt etabliert. Die Beurteilung muss psychische Belastungen ausdrücklich einbeziehen.
Die zweite Pflicht betrifft die Unterweisung. Beschäftigte sind vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens jährlich zu allen relevanten Arbeitsschutzthemen zu unterweisen, im Homeoffice insbesondere zu Sitzhaltung und Bildschirmgestaltung, zum Umgang mit elektrischen Anlagen, zu Pausen- und Erholzeiten, zur Erreichbarkeit und Abgrenzung sowie zu Erste-Hilfe und Brandschutz. Die Unterweisung kann digital erfolgen, muss aber dokumentiert sein und einen Verständnistest enthalten.
Die dritte Pflicht ist die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel. Bei Telearbeit im Sinne der ArbStättV ist dies Vertragsbestandteil; bei mobiler Arbeit hat sich ein hybrides Modell durchgesetzt, in dem der Arbeitgeber typischerweise Laptop, externen Monitor, Tastatur und Maus bereitstellt und das eigentliche Mobiliar in der Verantwortung der Beschäftigten verbleibt – ein arbeitsmedizinisch unbefriedigender Kompromiss, der über eine Selbstauskunft mit Foto und arbeitsmedizinische Beratung aufgefangen werden muss.
Die vierte Pflicht ist die arbeitsmedizinische Vorsorge. Für alle Tätigkeiten an Bildschirmgeräten besteht nach § 5 ArbMedVV eine Angebotspflicht; auf Wunsch der Beschäftigten ist nach § 11 ArbMedVV zusätzlich Wunschvorsorge zu ermöglichen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Untersuchung, der augenärztlichen Abklärung und gegebenenfalls einer speziellen Bildschirmbrille. Mit der AMR 3.4 ist ein Großteil dieser Vorsorge seit 2026 telemedizinisch möglich.
Die fünfte Pflicht ist die Beurteilung psychischer Belastung. Die Studienlage 2025 ist eindeutig: 34 Prozent der im Homeoffice Beschäftigten arbeiten regelmäßig außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit gegenüber 3 Prozent im Büro; 68 Prozent fällt das Einhalten von Pausen schwer, 62 Prozent das Beenden der Arbeit am Abend, 38 Prozent das Abschalten nach Feierabend (norvio Homeoffice Report 2025). Die AMR 14.1 verlangt entsprechend, dass die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen auch und gerade die Bildschirmtätigkeit im Homeoffice erfasst.

Die gesetzliche Unfallversicherung nach SGB VII gilt grundsätzlich auch im Homeoffice. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen der konkreten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt und der versicherten beruflichen Aufgabe. Das Bundessozialgericht hat diesen Maßstab mit Urteil vom 21. März 2024 (Az. B 2 U 14/21 R) deutlich weit ausgelegt: Eine Verpuffung im Heizkessel, die einen Selbständigen beim Hochdrehen der Heizung im Homeoffice verletzte, wurde als Arbeitsunfall anerkannt. Tätigkeiten, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung einer angemessenen Arbeitsumgebung dienen, sind also unternehmensdienlich und damit versichert.
Die Grenze hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (Az. L 21 U 47/23) gezogen: Wer aus der Wohnung springt, weil die Akkus eines privaten E-Rollers in Brand geraten, befindet sich nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Privatsphäre und Beruf trennen sich also nicht am Wohnungseingang, sondern an der Frage, ob die konkrete Handlung der Arbeit dient. Für die Praxis bedeutet das: Wege in der Wohnung zum Bad, zum Drucker oder zum Heizungsraum können versichert sein, wenn sie der Arbeitsverrichtung dienen; rein privat motivierte Handlungen sind es nicht.
Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH betreut Unternehmen seit Jahren bundesweit aus Berchtesgaden, derzeit an 51 regionalen Standorten und mit 365 Tagen Erreichbarkeit. Für Homeoffice und mobile Arbeit hat sich ein vierstufiges Modell bewährt, das die rechtlichen Pflichten in einen aufeinander aufbauenden Prozess übersetzt und Vor-Ort-Begehung, Telemedizin und Dokumentation kombiniert.
Jede mobil oder im Homeoffice tätige Person füllt eine strukturierte Selbstauskunft inklusive Foto-Dokumentation des Arbeitsplatzes aus. Parallel schließt der Arbeitgeber mit den Beschäftigten eine Telearbeits- oder Mobile-Work-Vereinbarung, die Arbeitsort, Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Arbeitsmittel und die Mitwirkungspflichten regelt. Die IAAI stellt hierfür praxiserprobte Mustertexte bereit.
Die Selbstauskunft wird durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit nach Maßgabe von ArbStättV, ASR A6 und DGUV Information 215-410 ausgewertet. Parallel führt der IAAI-Betriebsarzt die Erstberatung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge durch. Auffälligkeiten – etwa unzureichende Beleuchtung, fehlende externe Tastatur, ungeeigneter Stuhl – werden in einer priorisierten Maßnahmenliste zusammengeführt und an die Personalleitung übergeben.
Auf Basis der Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV bietet die IAAI das Vorsorge-Gespräch entweder im regionalen Standort oder, seit Januar 2026 rechtssicher, telemedizinisch nach AMR 3.4 an. Der Sehtest erfolgt im Einzelfall am Standort oder über Kooperationspartner; auffällige Befunde werden in die augenärztliche Weiterbetreuung übergeleitet. Die Vorsorgekartei wird gemäß § 3 Abs. 4 ArbMedVV revisionssicher geführt.
Einmal jährlich – und anlassbezogen bei Wechsel des Arbeitsplatzes – wird die Gefährdungsbeurteilung fortgeschrieben, die Unterweisung digital erneuert und die Vorsorgekartei aktualisiert. Über das IAAI-Dashboard erhält die Geschäftsführung jederzeit einen Statusbericht inklusive Termin- und Maßnahmenüberwachung. Auf Wunsch wird der Prozess in das bestehende QM-System des Unternehmens integriert.
Das Modell deckt das gesamte Pflichtspektrum aus ArbSchG, ArbStättV, ArbMedVV, ASiG und DGUV Vorschrift 2 ab und reduziert den internen Aufwand auf ein Minimum. Es ist sowohl für KMU mit fünfzehn mobilen Beschäftigten als auch für Mittelständler mit mehreren hundert Homeoffice-Plätzen einsetzbar.
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz gilt nach § 3 ArbSchG für jeden Beschäftigten unabhängig vom Arbeitsort, also auch bei Telearbeit und mobiler Arbeit. Der Arbeitgeber bleibt verantwortlich für Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Pflicht endet weder an der Bürotür noch am Wohnungseingang.
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift dann, wenn die auslösende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit der beruflichen Aufgabe steht. Das Bundessozialgericht hat dies im Urteil vom 21. März 2024 (Az. B 2 U 14/21 R) bestätigt: Auch Handlungen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Arbeitsumgebung – wie das Bedienen einer Heizungsanlage – sind versichert. Rein private Tätigkeiten dagegen nicht.
Telearbeit liegt nach § 2 Abs. 7 ArbStättV nur dann vor, wenn der Arbeitgeber im Privatbereich der Beschäftigten einen festen Bildschirmarbeitsplatz mit Mobiliar und Arbeitsmitteln eingerichtet und Arbeitszeit sowie Dauer vertraglich vereinbart hat. Mobile Arbeit hingegen ist ortsungebundenes Arbeiten ohne festen Heimarbeitsplatz – etwa im Hotel, im Zug oder gelegentlich am Küchentisch. Für Telearbeit gilt der vollständige Pflichtenkatalog der ArbStättV, für mobile Arbeit das ArbSchG ohne die Telearbeitsregelungen.
Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (vormals G37) ist nach § 5 ArbMedVV anzubieten, sobald Beschäftigte regelmäßig und nicht nur geringfügig am Bildschirm arbeiten. Die Teilnahme ist freiwillig. Auf Wunsch ist zusätzlich Wunschvorsorge nach § 11 ArbMedVV einzuräumen. Seit Januar 2026 darf der Großteil der Vorsorge nach AMR 3.4 telemedizinisch erbracht werden.
Die Kosten richten sich nach Beschäftigtenzahl, Branchen-Gruppe der DGUV Vorschrift 2 und Betreuungsumfang. Die IAAI bietet transparente Pauschalmodelle, die alle Pflichtleistungen aus ArbSchG, ArbMedVV und DGUV Vorschrift 2 abdecken. Ein konkretes Angebot ist über das Anfrageformular erhältlich.
Nein, eine Vor-Ort-Begehung des Privatbereichs ist nicht zwingend. Etabliert hat sich die schriftliche Selbstauskunft mit Foto-Dokumentation, die fachkundig durch Sifa und Betriebsarzt bewertet wird. Bei begründeten Anhaltspunkten für erhebliche Gefährdungen kann eine Begehung im Einvernehmen mit den Beschäftigten erforderlich werden.
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG muss psychische Belastungen ausdrücklich einbeziehen; die AMR 14.1 konkretisiert dies für Bildschirmarbeit. Im Homeoffice sind insbesondere Entgrenzung, ständige Erreichbarkeit, Isolation und Boreout-Tendenzen zu beurteilen. Studien aus 2025 belegen Handlungsbedarf bei rund einem Drittel der Heimarbeitenden.
Unsere Homeoffice-Checklisten als PDF – in deutscher und englischer Sprache, jeweils als Kurz- und Langversion.
Kompakte Prüfpunkte für die ergonomische und sichere Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes.
Ausführliche Checkliste zu Arbeitsplatz, Ergonomie, Datenschutz und psychischer Belastung im Homeoffice.
Compact checklist for setting up an ergonomic and safe home workplace.
Detailed checklist covering workplace, ergonomics, data protection and mental wellbeing in the home office.

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH übernimmt für Ihr Unternehmen die vollständige arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Ihrer mobil und im Homeoffice tätigen Beschäftigten. Bundesweit, an 365 Tagen erreichbar und mit transparenten Pauschalmodellen, die alle Pflichtleistungen aus ArbSchG, ArbMedVV und DGUV Vorschrift 2 abdecken.
Jetzt unverbindliches Angebot anfordern