Wenn Mitarbeiter länger krank sind, stehen Unternehmen vor einer doppelten Herausforderung: Sie verlieren wertvolle Arbeitskraft – und müssen gleichzeitig gesetzliche Pflichten erfüllen. Das BEM ist dabei weit mehr als ein bürokratischer Akt. Es ist ein strukturierter Prozess, der Unternehmen hilft, erkrankte Beschäftigte zurück in den Beruf zu begleiten, Fehlzeiten nachhaltig zu senken und rechtliche Risiken zu minimieren.
Mit einem Krankenstand von 5,4 % im Jahr 2025 und einem Rekordwert von 366 psychisch bedingten Fehltagen je 100 Versicherte (DAK-Psychreport 2025) ist professionelles BEM heute wichtiger denn je.
Das BEM ist ein gesetzlich verankertes Verfahren nach §167 Abs. 2 SGB IX, das Arbeitgeber verpflichtet, aktiv zu werden, wenn Beschäftigte innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Die drei zentralen Ziele: Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorbeugen und den Arbeitsplatz langfristig erhalten.
Im Kern handelt es sich beim BEM um einen ergebnisoffenen Suchprozess: Gemeinsam mit dem betroffenen Mitarbeiter, dem Betriebsrat, dem Betriebsarzt und – bei Bedarf – Rehabilitationsträgern werden individuelle Lösungen erarbeitet. Diese reichen von ergonomischen Arbeitsplatzanpassungen über die Umgestaltung von Arbeitsabläufen bis hin zur stufenweisen Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell.

Stand: April 2026
Die BEM-Pflicht wird ausgelöst, sobald ein Beschäftigter innerhalb von zwölf Monaten länger als 42 Kalendertage (sechs Wochen) arbeitsunfähig war – ununterbrochen oder kumuliert. Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland, ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
Die Teilnahme für den Arbeitnehmer bleibt freiwillig. Der Betroffene muss vor Beginn umfassend über Ziele, Ablauf und Art der erhobenen Daten informiert werden. Er hat das Recht, eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuzuziehen.
Ein unterlassenes BEM führt zu einer verschärften Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Durchführung keine milderen Mittel möglich gewesen wären. In der Praxis sind krankheitsbedingte Kündigungen ohne BEM deutlich schwerer durchzusetzen.
Phase 1 – Einleitung und Einladung: Sobald die 6-Wochen-Schwelle überschritten ist, erfolgt die schriftliche Einladung mit Information über Ziele, Ablauf, Freiwilligkeit, Datenschutz und das Recht auf eine Vertrauensperson.
Phase 2 – Erstgespräch und Analyse: Gemeinsam mit dem Betroffenen werden die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit analysiert. Der Betriebsarzt wird bei medizinischen Fragestellungen eingebunden.
Phase 3 – Maßnahmenplan erarbeiten: Individuelle Maßnahmen wie ergonomische Arbeitsplatzanpassung, Änderung der Arbeitszeit, Versetzung, stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) oder Umschulung werden entwickelt.
Phase 4 – Umsetzung und Begleitung: Regelmäßige Rücksprachen stellen sicher, dass Anpassungen bei Bedarf vorgenommen werden können. Der Betriebsarzt begleitet den Fortschritt.
Phase 5 – Evaluation und Abschluss: Die Wirksamkeit der Maßnahmen wird kontrolliert. Das BEM endet, wenn die Fehlzeiten dauerhaft unter die Schwelle sinken.

Dem Betriebsarzt kommt eine zentrale Vermittlerrolle zu. Als einziger Beteiligter kann er sowohl das Krankheitsbild als auch die konkreten Belastungen am Arbeitsplatz fachlich beurteilen. Zu seinen Aufgaben gehören: Medizinische Beratung und Untersuchung, Arbeitsplatzbegehung und Belastungsanalyse, Erstellung individueller Fähigkeitsprofile, Kooperation mit behandelnden Ärzten sowie Beratung bei Arbeitsplatzanpassungen und Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung.
Der Betroffene kehrt nicht schlagartig zur vollen Arbeitsbelastung zurück, sondern steigert seine tägliche Arbeitszeit schrittweise – beispielsweise von zwei Stunden täglich über vier und sechs Stunden bis zur regulären Arbeitszeit. Die Wiedereingliederung dauert in der Regel sechs Wochen bis sechs Monate. Während dieser Zeit bezieht der Mitarbeiter Krankengeld oder Übergangsgeld.
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Im BEM gilt: Separate BEM-Akte getrennt von der Personalakte, informierte Einwilligung des Betroffenen, strikte Zweckbindung (keine Verwendung zur Kündigungsvorbereitung), Aufbewahrung drei Jahre nach Abschluss und sofortige Vernichtung bei Ablehnung oder Widerruf.

Als bundesweit tätiger Anbieter für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit begleitet die IAAI Arbeitssicherheit GmbH Unternehmen aller Größen und Branchen beim gesamten BEM-Prozess: BEM-Beratung zur Einführung und rechtssicheren Durchführung, betriebsärztliche BEM-Beteiligung mit medizinischer Bewertung und Fähigkeitsprofilen, Prozessbegleitung von der Einladung bis zur Evaluation, Planung und ärztliche Begleitung der stufenweisen Wiedereingliederung, Arbeitsplatzbegehung und Anpassungsempfehlungen, BEM-Schulungen für Führungskräfte sowie DSGVO-konforme Dokumentation.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand: April 2026. Rechtsgrundlagen: §167 SGB IX, §74 SGB V, §44 SGB IX, Art. 9 DSGVO, §26 BDSG, §3 und §6 ASiG, KSchG.
Ja, ausnahmslos. Die BEM-Pflicht nach §167 Abs. 2 SGB IX gilt für alle Arbeitgeber in Deutschland – ab dem ersten Beschäftigten, unabhängig von Branche und Rechtsform. Auslöser ist eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen (42 Kalendertage) innerhalb von zwölf Monaten.
Die Teilnahme ist freiwillig. Lehnt er ab, entfällt die Durchführungspflicht. Der Arbeitgeber sollte die Ablehnung sorgfältig dokumentieren, da dies bei einer späteren Kündigung entlastend wirken kann.
Dem Betriebsarzt kommt eine zentrale Vermittlerrolle zu. Er kann sowohl das Krankheitsbild als auch die Belastungen am Arbeitsplatz beurteilen und medizinisch fundierte Empfehlungen für passende Maßnahmen geben.
Ja. Alle Gesundheitsdaten unterliegen besonderem Schutz nach Art. 9 DSGVO. Die BEM-Akte wird separat von der Personalakte geführt und darf ausschließlich für den BEM-Zweck verwendet werden – nicht zur Kündigungsvorbereitung.
Das BEM ist der übergeordnete Prozess – ein ergebnisoffener Suchprozess nach Lösungen. Die stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) ist eine konkrete Maßnahme, die im Rahmen des BEM vereinbart werden kann.
Weitere Fragen und Antworten finden Sie in unserer FAQ zu BGM & Prävention und FAQ zu Kosten & Beauftragung.