Professionelle betriebsärztliche Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 – von der Bestellpflicht über die 9 Aufgabenfelder bis zur digitalen Betreuung per Telemedizin.
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Die betriebsärztliche Betreuung gehört zu den zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers in Deutschland. Unabhängig davon, ob ein Unternehmen drei Beschäftigte oder dreihundert hat – die Bestellung eines Betriebsarztes ist gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch herrscht in vielen Betrieben Unsicherheit: Ab wann genau besteht die Pflicht? Welche Aufgaben übernimmt ein Betriebsarzt tatsächlich? Und was hat sich mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 seit Januar 2026 verändert?
Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsarztes erst ab einer bestimmten Betriebsgröße greift. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet jeden Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten, einen Betriebsarzt schriftlich zu bestellen.
Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten sieht die DGUV Vorschrift 2 seit ihrer Neufassung zum 01.01.2026 eine vereinfachte Regelbetreuung vor. Der bisherige Schwellenwert von 10 Beschäftigten wurde angehoben. Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten unterliegen der Regelbetreuung mit Grund- und betriebsspezifischer Betreuung. Für Betriebe mit 21 bis 50 Beschäftigten besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell.
Die Nichtbestellung ist keine Bagatelle: Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 20 ASiG, bei Arbeitsunfällen strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Freiheitsstrafe.
Die §§ 2 und 3 definieren die Aufgaben: Beratung bei Planung und Beschaffung, Untersuchung der Arbeitnehmer, Beobachtung des Arbeitsschutzes sowie arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitsbedingungen. § 4 legt die fachlichen Anforderungen fest: ärztliche Approbation und arbeitsmedizinische Fachkunde.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das ASiG und regelt Betreuungsmodelle, Einsatzzeiten und Mindestanteile. Wesentliche Neuerungen: Schwellenwert von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben, einheitlicher Mindestanteil von 20 % je Leistungserbringer, § 6 regelt erstmals digitale Betreuung per Telemedizin, Fortbildungsnachweise obligatorisch.
Die betriebsärztliche Betreuung ist weit mehr als Vorsorgeuntersuchungen. Die Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 umfasst insgesamt neun Aufgabenfelder:
1. Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung – Systematische Erfassung und Bewertung von Gefährdungen am Arbeitsplatz, in der Regel mit Begehung der Arbeitsstätten.
2. Verhältnisprävention – Technische, organisatorische und räumliche Maßnahmen für ein sichereres Arbeitsumfeld.
3. Verhaltensprävention – Personenbezogene Maßnahmen wie Unterweisungen und Schulungen für gesundheitsbewusstes Verhalten.
4. Arbeitsschutzorganisation – Aufbau und Integration des Arbeitsschutzes in die Führungstätigkeit.

5. Beratung – Beratung von Geschäftsführung, Führungskräften, Interessenvertretungen und Beschäftigten zu arbeitsmedizinischen Fragen.
6. Dokumentation – Ordnungsgemäße Dokumentation aller Maßnahmen und Erfüllung von Meldepflichten.
7. Mitwirkung an Besprechungen – Insbesondere die Teilnahme an ASA-Sitzungen (ab 20 Beschäftigten vierteljährlich Pflicht).
8. Ereignisuntersuchung – Ursachenanalyse nach Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen und Berufskrankheiten, Ableitung von Präventionsmaßnahmen.
9. Selbstorganisation – Eigene Fortbildung, Aktualisierung des Fachwissens und Qualitätssicherung.
Über die Grundbetreuung hinaus sieht die DGUV Vorschrift 2 eine betriebsspezifische Betreuung vor: regelmäßig vorliegende betriebliche Anlässe (z. B. vulnerable Personengruppen), betriebliche Veränderungen (neue Maschinen, Umbauten), externe Entwicklungen (neue Gesetze, Pandemielagen), arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-/Angebots-/Wunschvorsorge) sowie betriebliche Aktionen und Schwerpunktprogramme (Gesundheitstage, Impfaktionen).
Die DGUV Vorschrift 2 ordnet Betriebe nach Gefährdungspotenzial in drei Gruppen: Gruppe I (hoch, z. B. Bau, Chemie) mit den umfangreichsten Einsatzzeiten, Gruppe II (mittel, z. B. Logistik, Pflege, Handwerk) und Gruppe III (niedrig, z. B. Büro, IT, Handel). Die 20-Prozent-Regel gilt seit 2026: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen je mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen.
Wiedereingliederung und BEM: Der Betriebsarzt beurteilt die Arbeitsfähigkeit, empfiehlt stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) und koordiniert als Schnittstelle zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse und Rentenversicherung.
Mutterschutz: Überprüfung des Immunstatus schwangerer Beschäftigter (Hepatitis A/B, CMV, Masern, Röteln, Varizellen u. a.), Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG, Beratung zu Beschäftigungsverboten.
Impfberatung: Individueller Impfbedarf, betriebliche Impfaktionen (z. B. jährliche Grippeimpfung), Impfstatus bei Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung.
§ 6 DGUV Vorschrift 2 regelt erstmals die digitale Betreuung. Voraussetzungen: Die betrieblichen Verhältnisse müssen persönlich bekannt sein (Erstbegehung Pflicht), Beschäftigte müssen informiert werden und zustimmen. In Betrieben bis 20 MA ist der digitale Anteil frei wählbar, ab 21 MA maximal ein Drittel – bei aktueller GBU und umgesetzter Sicherheitsorganisation bis zu 50 %.

Die Kosten richten sich nach Betreuungsgruppe, Mitarbeiterzahl und Leistungsumfang – typisch 30 bis 150 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für die Grundbetreuung. Diese Investition rechnet sich: Ausfallkosten pro Arbeitsunfähigkeitstag liegen bei 250 bis 400 Euro. Professionelle Betreuung, die wenige Fehltage vermeidet, übersteigt die Betreuungskosten schnell. Hinzu kommt der Haftungsschutz bei behördlichen Kontrollen und Arbeitsunfällen.
Die Bestellpflicht besteht ab dem ersten Beschäftigten. Sie gilt unabhängig von Branche oder Betriebsgröße und ergibt sich aus § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes.
Typisch sind 30 bis 150 Euro pro Mitarbeiter und Jahr in der Grundbetreuung, abhängig von Betreuungsgruppe, Mitarbeiterzahl und Leistungsumfang. Betriebsspezifische Betreuung wird zusätzlich berechnet.
Seit 01.01.2026 regelt § 6 DGUV Vorschrift 2 die digitale Betreuung. Bis zu ein Drittel der Leistungen können per Telemedizin erbracht werden – unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 50 %. Eine Erstbegehung vor Ort bleibt Pflicht.
Bußgelder bis 25.000 Euro nach § 20 ASiG. Bei Arbeitsunfällen drohen strafrechtliche Konsequenzen einschließlich Freiheitsstrafe und Geldauflage.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-, Angebots-, Wunschvorsorge) ist ein Teilbereich der betriebsärztlichen Betreuung. Letztere umfasst zusätzlich neun Aufgabenfelder wie Gefährdungsbeurteilung, Beratung, Prävention und Dokumentation.
Seit 2026 muss jeder Leistungserbringer – Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit – mindestens 20 % der Grundbetreuungszeit erbringen. Die restlichen 60 % werden nach betrieblichem Bedarf aufgeteilt.
Ja, eine persönliche Begehung ist Voraussetzung. Erst danach können Teile der Betreuung digital erbracht werden.
Ja, die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten. Für Betriebe bis 20 Mitarbeiter gibt es vereinfachte Modelle wie das Kompetenzzentrenmodell, die den Aufwand überschaubar halten.
Eine professionelle betriebsärztliche Betreuung schützt nicht nur Ihre Beschäftigten, sondern auch Sie als Arbeitgeber – vor Bußgeldern, Haftungsrisiken und vermeidbaren Ausfallkosten. Mit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 bieten sich neue Möglichkeiten, die Betreuung flexibel und digital zu gestalten.
Ob vor Ort oder per Telemedizin – wir stellen sicher, dass Sie Ihren gesetzlichen Pflichten zuverlässig nachkommen und die Gesundheit Ihrer Belegschaft nachhaltig fördern.