Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG § 5 – vom 7-Schritte-Modell über das STOP-Prinzip bis zur Dokumentation. Physisch, psychisch, Gefahrstoffe, Mutterschutz, Homeoffice.
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Jeder Arbeitgeber in Deutschland ist gesetzlich verpflichtet, die Arbeitsbedingungen in seinem Betrieb systematisch zu beurteilen – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Dennoch haben viele Betriebe keine oder nur unvollständige Beurteilungen vorliegen. Der Kontrolldruck steigt: Ab 2026 müssen Gewerbeaufsichtsbehörden jährlich mindestens 5 % aller Betriebe besichtigen – eine Kontrollwahrscheinlichkeit von 1:20.
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein systematischer Prozess, bei dem alle Arbeitsbedingungen analysiert und bewertet werden. § 5 Abs. 3 ArbSchG benennt sechs zentrale Gefährdungsfaktoren: Arbeitsstättengestaltung, physikalische/chemische/biologische Einwirkungen, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren und -zeit, Qualifikation/Unterweisung sowie psychische Belastungen (seit 2013 ausdrücklich im Gesetz).
§ 6 ArbSchG verlangt eine umfassende Dokumentation: Ergebnis der Beurteilung, festgelegte Maßnahmen und Ergebnis der Überprüfung müssen nachweisbar sein. Weitere GBU-Pflichten ergeben sich aus GefStoffV, BioStoffV, BetrSichV, ArbStättV, LärmVibrationsArbSchV und § 10 MuSchG.
Die DGUV Vorschrift 2 definiert die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung als erstes Aufgabenfeld der Grundbetreuung. Wiederholungsfristen nach Betreuungsgruppe: Gruppe I (hoch) maximal 1 Jahr, Gruppe II (mittel) max. 3 Jahre, Gruppe III (gering) max. 5 Jahre. Unabhängig davon: sofortige Aktualisierung bei wesentlichen Änderungen, nach Unfällen oder bei neuen Erkenntnissen.
Fehlende GBU: Bußgeld bis 5.000 Euro. Nichtbefolgung behördlicher Anordnung: bis 25.000 Euro. Maximale Geldbuße nach ArbSchG: 30.000 Euro. Bei vorsätzlicher Gefährdung: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr. Bei Arbeitsunfällen durch fehlende Schutzmaßnahmen: persönliche strafrechtliche Haftung.
Die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) hat ein standardisiertes Vorgehen entwickelt:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen – Systematische Erfassung und Gliederung aller Arbeitsplätze, gleichartige werden zusammengefasst.
2. Gefährdungen ermitteln – Durch Begehungen, Gespräche mit Beschäftigten, Unfalldaten und branchenspezifische Checklisten.
3. Gefährdungen beurteilen – Risikobewertung nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenschwere.
4. Schutzmaßnahmen festlegen (STOP-Prinzip) – Substitution → Technische Maßnahmen → Organisatorische Maßnahmen → Persönliche Schutzausrüstung. Diese Rangfolge ist gesetzlich vorgegeben.

5. Maßnahmen durchführen – Mit klaren Verantwortlichkeiten und verbindlicher Terminierung.
6. Wirksamkeit überprüfen – Gesetzliche Pflicht nach § 3 ArbSchG, Ergebnis dokumentieren.
7. Fortschreiben – Kontinuierlicher Verbesserungsprozess, Aktualisierung nach Gruppenfristen (DGUV V2).
Physische Belastungen: Schwere körperliche Arbeit, Zwangshaltungen, Absturzgefahr (ArbStättV, BetrSichV).
Psychische Belastungen: Seit 2013 in § 5 ArbSchG, ab 2026 verstärkte GDA-Kontrollen. Verfahren: Befragungen, Workshops, Interviews.
Mutterschutz: Zweistufig nach § 10 MuSchG – anlassunabhängig + anlassbezogen bei Schwangerschaft.
Gefahrstoffe: GefStoffV mit Substitutionsprüfung, Expositionsermittlung und TRGS-konforme Schutzmaßnahmen.
Homeoffice: Ergonomie, psychische Belastung durch Isolation, Bildschirmarbeit (ArbStättV).
Hitzearbeitsplätze: ASR A3.5 – ab 26°C Maßnahmen sollen, ab 30°C müssen, ab 35°C Arbeitsverbot ohne Sondermaßnahmen.
Die Anforderungen variieren erheblich: Büro/Verwaltung (Bildschirmarbeit, Ergonomie, Psyche), Handel (Heben/Tragen, Leitern), Gastronomie (Hitze, Schnitt, Nachtarbeit), Handwerk/Produktion (Maschinen, Gefahrstoffe, Lärm, Absturz), Bau (Verschüttung, Witterung), Pflege (Biostoffe, Infektionen, psychische Belastung), Kitas (Infektionskrankheiten, Mutterschutz, Lärm).

Moderne softwaregestützte Lösungen ermöglichen: webbasierte Erstellung und Verwaltung, branchenspezifische Vorlagenbibliotheken, automatische Fristerinnerungen, lückenloser Audit-Trail. Besonders wertvoll: Verknüpfung mit digitaler Vorsorgekartei und Unterweisungsmanagement – die Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG wird zuverlässig erfüllt.
Die Erstellung gehört zur Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 und ist in der regulären Betreuungspauschale enthalten. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH bietet transparente Festpreise für die gesamte Betreuung inklusive aller Gefährdungsbeurteilungen – ohne versteckte Zusatzkosten.
Kann ich die GBU selbst erstellen? Grundsätzlich ja, aber die Erstellung muss fachkundig erfolgen. In der Praxis empfiehlt es sich, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubeziehen. Ein besonderer Vorteil: Wenn beide aus einer Hand arbeiten, entstehen keine Schnittstellenverluste.
Ja. Nach § 5 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten verpflichtet, eine GBU durchzuführen und zu dokumentieren – unabhängig von Branche, Größe oder Rechtsform. Auch für Homeoffice-Arbeitsplätze.
Bei wesentlichen Änderungen, nach Unfällen oder neuen Erkenntnissen sofort. Zusätzlich Maximalfristen nach DGUV V2: Gruppe I max. 1 Jahr, Gruppe II max. 3 Jahre, Gruppe III max. 5 Jahre.
Bußgeld bis 5.000 Euro, bei Nichtbefolgung behördlicher Anordnung bis 25.000 Euro. Bei Arbeitsunfällen durch fehlende Maßnahmen: strafrechtliche Haftung, bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis 1 Jahr.
Die gesetzlich vorgegebene Rangfolge bei Schutzmaßnahmen: Substitution → Technische Maßnahmen → Organisatorische Maßnahmen → Persönliche Schutzausrüstung. PSA darf erst als letztes Mittel eingesetzt werden.
Ja. Seit 2013 in § 5 ArbSchG verankert, gilt für jeden Arbeitgeber. Ab 2026 verstärkte Kontrollen durch Gewerbeaufsicht im Rahmen des GDA-Arbeitsprogramms Psyche.
Der standardisierte Ablauf: Arbeitsbereiche festlegen, Gefährdungen ermitteln, beurteilen, Maßnahmen festlegen, durchführen, Wirksamkeit prüfen, fortschreiben. Stellt systematische und vollständige Bearbeitung sicher.
Grundsätzlich ja, aber fachkundig. In der Praxis empfiehlt es sich, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einzubeziehen – das reduziert Haftungsrisiken und stellt Vollständigkeit sicher.
Die GBU gehört zur Grundbetreuung nach DGUV V2 und ist in der Betreuungspauschale enthalten. Transparente Festpreise inklusive aller GBUs – ohne versteckte Kosten.
Angesichts steigender Kontrollquoten ab 2026 und der gezielten Prüfung der psychischen GBU sollten Sie jetzt handeln. Wir erstellen, aktualisieren und dokumentieren Ihre Gefährdungsbeurteilungen rechtssicher – Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand.
Kostenloses Erstgespräch → Bestandsaufnahme → Festpreis-Angebot → Begehung und Erstellung aller GBUs.