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Sicherheitstechnische Betreuung

Fachkraft für Arbeitssicherheit nach DGUV Vorschrift 2 – Begehungen, ASA-Sitzungen und Gefährdungsbeurteilungen aus einer Hand.

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Fachkraft für Arbeitssicherheit bei Betriebsbegehung

Verfasst von Fachkräften für Arbeitssicherheit der IAAI Arbeitssicherheit GmbH – Letztes Update: April 2026

Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße. Die DGUV Vorschrift 2 wurde im November 2024 grundlegend überarbeitet und ist seit dem 1. Januar 2026 in der neuen Fassung in Kraft. Die Änderungen betreffen Schwellenwerte, digitale Betreuungsmöglichkeiten und die Verteilung der Einsatzzeiten.

Wer noch mit einem Betreuungsvertrag auf Basis der alten Fassung arbeitet, riskiert Bußgelder, Beitragsaufschläge der Berufsgenossenschaft und im schlimmsten Fall den Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Arbeitsunfall.

Die rechtlichen Grundlagen: ASiG und DGUV Vorschrift 2

Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet die gesetzliche Basis und verpflichtet jeden Arbeitgeber, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert als Unfallverhütungsvorschrift Art, Umfang und Qualität der Betreuung. Bei einem Arbeitsunfall prüfen Berufsgenossenschaft und Gewerbeaufsichtsamt, ob aktuelle Begehungsberichte vorliegen und die vorgeschriebenen Einsatzzeiten eingehalten wurden.

Die Betreuungsmodelle nach DGUV Vorschrift 2

Vereinfachte Betreuung für Kleinbetriebe bis 20 Beschäftigte

Die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 gilt für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten – eine wichtige Änderung, denn bisher lag die Grenze bei 10. Dieses Modell umfasst eine Grundberatung und anlassbezogene Betreuung. Alternativ steht das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 zur Verfügung.

Regelbetreuung für Betriebe ab 21 Beschäftigten

Die Regelbetreuung nach Anlage 2 ist das Standardmodell für mittlere und große Betriebe. Sie besteht aus Grundbetreuung mit festen Einsatzzeiten und betriebsspezifischer Betreuung mit individuell ermitteltem Umfang. Ab 51 Beschäftigten ist dies das einzig zulässige Modell.

Unternehmermodell (21–50 Beschäftigte)

Das Unternehmermodell nach Anlage 3 ermöglicht es Betrieben mit 21 bis 50 Beschäftigten, dass der Unternehmer nach einem Grundseminar selbst Teile der Betreuung übernimmt. Eine Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung ist ab Januar 2026 verpflichtend.

Grundbetreuung: Einsatzzeiten und Betreuungsgruppen

Die Grundbetreuung definiert feste Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr. Die Zuordnung erfolgt über den WZ-Schlüssel des Betriebs zu einer von drei Gruppen: Gruppe I (Bau, Chemie, Metall) mit 2,5 Stunden, Gruppe II (Handwerk, Einzelhandel, Gesundheitswesen) mit 1,5 Stunden und Gruppe III (Büro, Verwaltung, IT) mit 0,5 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr.

Wichtige Neuerung: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen jeweils mindestens 20 Prozent der Grundbetreuung übernehmen. Die restlichen 60 Prozent sind flexibel aufteilbar.

ASA-Sitzung mit Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die neun Aufgabenfelder der Grundbetreuung

Die Grundbetreuung umfasst neun definierte Aufgabenfelder: Gefährdungsbeurteilung als Kernaufgabe, Arbeitsgestaltung durch technische und organisatorische Maßnahmen, Verhaltenspävention durch Unterweisungen, Integration von Sicherheit in die Organisation, Unfalluntersuchung, allgemeine Beratung, Dokumentation, Teilnahme an betrieblichen Besprechungen (ASA) sowie laufende Fortbildung.

Digitale Betreuung: Der neue § 6

Eine der bedeutendsten Neuerungen: Bis zu einem Drittel der Betreuungsleistungen darf digital erbracht werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstbegehung und die Bekanntheit der betrieblichen Verhältnisse. Die digitale Betreuung darf einen Anteil von 50 % der Gesamtleistungen nicht überschreiten. Für Unternehmen mit mehreren Standorten bietet dies erhebliche Effizienzvorteile.

Häufig gestellte Fragen zur sicherheitstechnischen Betreuung

Braucht jedes Unternehmen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Ja. Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen – unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Gefährdungspotenzial. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert Art und Umfang der Betreuung.

Wie viele Stunden Betreuung brauche ich pro Mitarbeiter?

Die Einsatzzeiten richten sich nach der Betreuungsgruppe Ihres Betriebs (WZ-Schlüssel): Gruppe I = 2,5 Stunden, Gruppe II = 1,5 Stunden, Gruppe III = 0,5 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Dazu kommt die betriebsspezifische Betreuung, deren Umfang individuell ermittelt wird.

Was hat sich mit der DGUV Vorschrift 2 (Fassung 2024) geändert?

Wesentliche Änderungen: Die vereinfachte Betreuung gilt jetzt bis 20 Beschäftigte (bisher 10). Digitale Betreuung ist erstmals geregelt (§ 6, maximal ein Drittel). Die WZ-Liste wurde aktualisiert. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit müssen je mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen. Betreuungsverträge sollten überprüft werden.

Darf die sicherheitstechnische Betreuung digital erfolgen?

Teilweise ja. Nach § 6 DGUV Vorschrift 2 dürfen bis zu einem Drittel der Betreuungsleistungen digital erbracht werden (Videoberatung, Online-ASA etc.). Voraussetzung: Die Erstbegehung muss persönlich vor Ort stattfinden, und die betrieblichen Verhältnisse müssen bekannt sein.

Was kostet eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Die Kosten richten sich nach Betreuungsgruppe, Mitarbeiterzahl und betriebsspezifischem Aufwand. Typische Festpreise liegen zwischen 15 und 50 Euro pro Mitarbeiter und Jahr für die Grundbetreuung. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH bietet transparente Festpreise ohne versteckte Kosten.

Was ist der Unterschied zwischen Regelbetreuung und Unternehmermodell?

Bei der Regelbetreuung (Anlage 2) werden externe Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit festen Einsatzzeiten bestellt. Beim Unternehmermodell (Anlage 3, 21 bis 50 Beschäftigte) übernimmt der Unternehmer nach einem Grundseminar selbst Teile der Betreuung und holt sich nur anlassbezogen Experten. Ab 51 Beschäftigten ist nur die Regelbetreuung möglich.

Wann muss ein ASA gebildet werden?

Ab 20 Beschäftigten ist der Arbeitgeber nach § 11 ASiG verpflichtet, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Der ASA tagt mindestens vierteljährlich. Teilnehmer sind unter anderem Arbeitgeber, Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte.

Was passiert bei einem Arbeitsunfall ohne ordnungsgemäße Betreuung?

Ohne ordnungsgemäße sicherheitstechnische Betreuung riskiert der Arbeitgeber den Verlust des Unfallversicherungsschutzes, Regressforderungen der Berufsgenossenschaft, persönliche Haftung und strafrechtliche Konsequenzen. Bußgelder bis 10.000 Euro (DGUV Vorschrift 2) bzw. 25.000 Euro (ArbSchG) sind möglich.

Sicherheitstechnische Betreuung auf den neuesten Stand bringen

Ob Grundbetreuung, betriebsspezifische Betreuung oder ASA-Sitzungen – Ihre sicherheitstechnische Betreuung muss den Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 (Fassung 2024) entsprechen. Wir übernehmen Ihre Betreuung zum Festpreis: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aus einer Hand, mit persönlicher Erstbegehung und digitaler Beratung, wo die Vorschrift es erlaubt.

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