Was bedeutet SiGeKo?
SiGeKo steht für die Koordination von Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen nach der Baustellenverordnung (BaustellV), die die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umsetzt. Der Grundgedanke: Wo verschiedene Unternehmen zeitlich und räumlich nebeneinander arbeiten, entstehen Gefährdungen, die kein einzelner Arbeitgeber allein überblickt. Genau diese Lücke schließt der Koordinator.
Adressat der Pflichten ist zunächst der Bauherr. Er kann einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben beauftragen, bleibt aber für die ordnungsgemäße Bestellung verantwortlich. Der SiGeKo ist nicht die Fachkraft für Arbeitssicherheit eines einzelnen Betriebs und übernimmt nicht die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers – er koordiniert, er führt nicht die arbeitsrechtliche Aufsicht.
Wann ist ein SiGeKo Pflicht?
Die Bestellpflicht knüpft an einen klaren Tatbestand an: Werden auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, hat der Bauherr einen oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen (§ 3 BaustellV). Maßgeblich ist das Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber – nicht die Größe des Bauwerks.
Davon zu unterscheiden ist die Vorankündigung. Sie greift, wenn die Arbeiten voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage dauern und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang 500 Personentage übersteigt. Dann ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln und sichtbar auszuhängen.
Der SiGe-Plan wiederum ist zu erstellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und entweder eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV ausgeführt werden. Diese drei Schwellen greifen unabhängig voneinander und sollten zu Projektbeginn einzeln geprüft werden.
Die Aufgaben des Koordinators
In der Planungsphase berücksichtigt der Koordinator die Schutzmaßnahmen bereits in der Entwurfs- und Ausführungsplanung: zeitliche Entzerrung der Gewerke, Materialfluss, gemeinsame Schutzeinrichtungen. Wo erforderlich, erstellt er den SiGe-Plan und stellt eine Unterlage mit den Angaben für spätere Arbeiten am Bauwerk zusammen – sie schützt diejenigen, die Jahre später warten, instand setzen oder abbrechen.
In der Ausführungsphase koordiniert er die Anwendung der Arbeitsschutzgrundsätze, achtet auf die ordnungsgemäße Anwendung der Arbeitsverfahren, passt den SiGe-Plan bei Änderungen an und organisiert die Zusammenarbeit der Arbeitgeber. Praktisch heißt das: regelmäßige Begehungen, Koordinierungsbesprechungen, Dokumentation und das frühzeitige Ansprechen von Konflikten zwischen Gewerken.

Wer darf SiGeKo sein? Die Eignung nach RAB 30
Die BaustellV verlangt einen geeigneten Koordinator, definiert die Eignung aber nicht im Detail. Konkretisiert wird sie durch RAB 30. Danach setzt sich die Eignung aus drei Bausteinen zusammen: einer baufachlichen Ausbildung oder vergleichbaren Berufserfahrung, arbeitsschutzfachlichen Kenntnissen und spezifischen Koordinatorenkenntnissen, die in der Regel über eine Weiterbildung mit Erfolgskontrolle nachzuweisen sind.
Erst das Zusammenspiel dieser drei Bausteine macht eine Person zum geeigneten Koordinator. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne baufachlichen Hintergrund ist nicht automatisch geeignet, ein erfahrener Bauleiter ohne Koordinatorenausbildung ebenso wenig.
Der SiGe-Plan in der Praxis
Der SiGe-Plan stellt die räumlich und zeitlich zusammenwirkenden Gewerke dar und ordnet jeder kritischen Schnittstelle die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu. Sein Wert liegt nicht im Dokument, sondern in der Denkarbeit dahinter: Welche Arbeiten dürfen nicht gleichzeitig im selben Bereich stattfinden, wo sind gemeinsame Absturzsicherungen vorzuhalten, wann übernimmt welches Gewerk die Verantwortung für ein Gerüst.
Ein guter SiGe-Plan ist kein einmal erstelltes Formblatt, sondern ein lebendes Dokument. Er wird auf Grundlage der Ausführungsplanung erstellt und bei jeder relevanten Änderung des Bauablaufs fortgeschrieben. Wird er nach der ersten Erstellung nicht mehr angefasst, verfehlt er seinen Zweck.

Verantwortung und Haftung des Bauherrn
Die Bestellung eines Koordinators entbindet den Bauherrn nicht von seiner Verantwortung. § 4 BaustellV stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortung des Bauherrn oder des beauftragten Dritten unberührt bleibt. Der Bauherr muss den Koordinator sorgfältig auswählen, ihn mit den erforderlichen Befugnissen und Informationen ausstatten und die Wahrnehmung der Aufgaben sicherstellen.
Verstöße gegen die BaustellV können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; bei einem Arbeitsunfall mit Personenschaden kommen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Eine saubere Bestellung, belastbare Dokumentation und ein gepflegter SiGe-Plan sind daher wirksamer Eigenschutz des Bauherrn.
Abgrenzung: SiGeKo, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt
Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt beraten nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 den Arbeitgeber zu Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in dessen Betrieb. Der SiGeKo dagegen koordiniert nach der BaustellV das Zusammenwirken mehrerer Arbeitgeber auf einer konkreten Baustelle und wird vom Bauherrn bestellt.
Diese Rollen ergänzen sich. Gerade bei größeren Vorhaben ist es sinnvoll, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Kompetenz mit der baufachlichen Koordination unter einem Dach zu bündeln.
Häufige Fragen
Ab wann brauche ich einen SiGeKo?
Sobald auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Bauwerksgröße ist dafür nicht entscheidend.
Ist die Vorankündigung dasselbe wie der SiGe-Plan?
Nein. Die Vorankündigung ist eine Meldung an die Behörde bei Überschreiten der Schwellenwerte. Der SiGe-Plan ist ein internes Koordinationsdokument und wird unter eigenen Voraussetzungen erforderlich – auch bei besonders gefährlichen Arbeiten unterhalb der Vorankündigungsschwelle.
Kann der Architekt oder Bauleiter die Funktion mit übernehmen?
Ja, wenn er die Eignungsvoraussetzungen nach RAB 30 erfüllt. Personenidentität ist zulässig, die Eignung muss aber gesondert nachgewiesen sein und darf nicht zu Interessenkonflikten oder Überlastung führen.
Übernimmt der SiGeKo die Haftung des Bauherrn?
Nein. Die Verantwortung des Bauherrn bleibt nach § 4 BaustellV bestehen. Der Koordinator haftet im Rahmen seines eigenen Aufgabenkreises.
Wer trägt die Kosten?
Der Bauherr. Die Kosten der Koordination sind Teil der Baukosten.
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