Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (E INF)
Pflicht- und Angebotsvorsorge nach BioStoffV und ArbMedVV im Gesundheitsdienst, Labor, Abfall, Tierhaltung, Gebäudereinigung. Schutzimpfungen, Hepatitis-B-Status, BK 3101/3102. Stand April 2026.
Autor: Dr.· Arzt im arbeitsmedizinischen Dienst der IAAI Arbeitssicherheit GmbHVeröffentlicht: 12. Juni 2026 · Aktualisiert: 25.Juni 2026 · Lesezeit: 14 Minuten
Auf einen Blick
Wer im Gesundheitsdienst, im Labor, in der Abfallwirtschaft,in der Tierhaltung oder in der Gebäude- und Industriereinigung tätig ist,kann gegenüber biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein. Schutzziel ist die Prävention berufsbedingter Infektionskrankheiten. Pflichtvorsorge nach ArbMedVV Anhang Teil 2, konkretisiert durch die BioStoffV — inklusiveHepatitis-A/B, Tetanus, Influenza, Pertussis, Masern und ggf. Tollwut, FSME,Gelbfieber. Berufskrankheiten: BK 3101 (Infektionskrankheiten allgemein, Gesundheitsdienst), BK 3102 (Tier-zu-Mensch übertragbare Krankheiten), BK 3103 (Wurmkrankheiten der Bergleute).
Anti-HBs-Titer-Bestimmung als Standard der Hepatitis-B-Prävention.Hochsicherheitslabor S3 — Schutzstufe 3 nach BioStoffV.
1. Was ist die Vorsorge bei Infektionsgefährdung?
Die Vorsorge bei Infektionsgefährdung istdie arbeitsmedizinische Vorsorge für alle Beschäftigten, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen exponiert sein können. Sie ist im DGUV-Empfehlungswerk unter dem Kürzel E INF geregelt und inBioStoffV § 15a sowie ArbMedVV Anhang Teil 2 verankert. Schutzziel: Präventionberufsbedingter Infektionen, frühzeitige Erkennung von Infektionskrankheiten,Aufrechterhaltung des Impfschutzes.
2. Rechtsgrundlage
BioStoffV — Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
ArbMedVV Anhang Teil 2 (Biologische Arbeitsstoffe)
BKV — BK 3101 (Infektionskrankheiten), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103, BK 3104
MuSchG — Schwangerschaftsschutz bei Infektionsgefährdung
3. Vorsorgeanlässe
Pflichtvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit spezifisch genannten Erregern (u. a. HBV, HCV, Masernvirus, Bordetella pertussis, Tollwutvirus, FSME-Virus (vollständige Liste Sie DGUV E INF S. 774–775) sowie bei nichtgezielten Tätigkeiten mit RG-4-Erregern und bei bestimmten Tätigkeiten indefinierten Settings (Gesundheitsdienst, Tuberkuloseabteilungen, Kläranlagen,Tierhaltung), jeweils erregerspezifisch. Angebotsvorsorge bei gezielten Tätigkeiten mit RG-2- oder RG-3-Erregernsowie nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 2 oder 3 (sofern eine Infektionsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann). Ebenso bei sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen ohne Pflichtvorsorge-Schwelle sowie am Ende einer Tätigkeit, für die zuvor Pflichtvorsorge bestand.
Gezielte Tätigkeit liegt vor, wenn bewusst und absichtlich mit einem bekannten biologischen Arbeitsstoffgearbeitet wird wie bspw. Laboren, die gezielt mit definierten Erregernarbeiten (z. B. Anzucht von Mycobacterium tuberculosis im mikrobiologischenLabor). Nichtgezielte Tätigkeit liegt vor, wenn der Kontakt mit biologischen Arbeitsstoffen nicht Zweck der Arbeit ist, aber unvermeidlich auftreten kann wie typischerweise in derPatientenversorgung, der Abfallwirtschaft oder der Tierhaltung, wo der Erregerim Voraus nicht bekannt ist.
Tätigkeit
Vorsorgeart
Schwerpunkt-Erreger
Krankenpflege/Ärzte
Pflichtvorsorge
HBV, HCV, HIV, MRSA, TB, Influenza
Labor (med./mikrobiologisch)
Pflichtvorsorge
je nach Erregerarbeit
Abfallwirtschaft
Angebot/Pflicht
HAV, HEV, Tetanus, Leptospiren
Tierhaltung/Veterinär
Pflicht
Tollwut, Q-Fieber, Leptospiren, Aviare Influenza
Gebäudereinigung
Angebot
HBV, HCV, HAV, MRSA
Auslandseinsatz
Pflicht/Angebot
Gelbfieber, Cholera, Typhus, Tollwut, FSME
4. Branchen, Krankheitsbild, BK-Risiken
Blutabnahme im Gesundheitsdienst — typisches Setting für potenziellen HBV-/HCV-/HIV-Kontakt.
4.1 Top-Branchen
Branche 1: Gesundheitsdienst. Krankenhäuser,Pflege, Arztpraxen, Rettungsdienst. Schwerpunkt: HBV-Impfschutz, Influenza,Pertussis, Masern (jetzt Pflicht nach Masernschutzgesetz),Tuberkulose-Screening.—spezifische Vorsorge je nach Erregerarbeit.Branche 3: Abfall- und Sortieranlagen. Hausmüll-Sortierung,Recyclinghof, Kompostwerk — Tetanus, Hepatitis A, Leptospirose.
Branche 2: Labor und Forschung. Klinische undmikrobiologische Labore, Forschungseinrichtungen mit RG2/RG3-Erregern— spezifische Vorsorge je nach Erregerarbeit.
Branche 3: Abfall- und Sortieranlagen. Hausmüll-Sortierung,Recyclinghof, Kompostwerk — Tetanus, Hepatitis A, Leptospirose.
4.2 BK-Nummern
BK 3101 (Infektionskrankheiten, Gesundheitsdienst), BK 3102 (Tier-zu-Mensch übertragbare Krankheiten / Zoonosen), BK 3103 (Wurmkrankheiten der Bergleute), BK 3104 (Tropenkrankheiten und Fleckfieber).
Fristen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Erstvorsorge
Innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit
Erste Nachsorge
Spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit
Weitere Nachsorgen
Spätestens 36 Monate nach der vorangegangenenVorsorge
Hinweis: Diese Fristen gelten auch dann, wenn vollständiger Impfschutz besteht. Maßgeblich ist die arbeitsmedizinische Festlegung des Betriebsarztes; im Einzelfall können die Fristen verkürzt werden.
5. Untersuchungsumfang
5.1 Beratung
Aufklärung über Erreger, Schutzmaßnahmen, Hygiene, PSA, Verhalten bei Stich-/Schnittverletzungen, Postexpositionsprophylaxe (PEP), Impfschutz.
Allgemeine körperliche Untersuchung; Mantoux-Hauttest oder IGRA bei TB-Risiko; Hepatitis-B-Antikörper-Titer (Anti-HBs); ggf.Tetanus-Antitoxin; je nach Tätigkeit zusätzliche Serologien.
5.4 Schutzimpfungen
Impfung
Zielgruppe
Auffrischung
Hepatitis B
alle exponierten
Anti-HBs-Titer-abhängig
Hepatitis A
Abfall, Kanal, Reise
nach 10–20 Jahren
Tetanus / Diphtherie / Pertussis
alle
alle 10 Jahre
Influenza
Gesundheitsdienst
jährlich
Masern (MMR)
Gesundheitsdienst (gesetzlich Pflicht)
einmalig 2 Dosen
Tollwut
Tierärzte, Tierheim, Forst
Titer-abhängig
FSME
Forst, Outdoor
alle 3–5 Jahre
Gelbfieber
Auslandseinsatz Endemiegebiet
einmalig (Lebenslang IHR)
5.5 Postexpositionsprophylaxe (PEP)
Bei Nadelstich/Schleimhautkontakt mit potenziell infektiösem Material: Sofortmaßnahmen (Blutung fördern, Wunde spülen, desinfizieren), Index-Patient testen, HBV/HCV/HIV-Status prüfen, ggf. HIV-PEP idealerweise innerhalb von 2 Stunden nach dem Ereignis beginnen spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden.
6. Beurteilung und Bescheinigung
Vier-Stufen-Beurteilung nach DGUV. Vorsorgebescheinigungnach AMR 6.3. Impfungen werden im internationalen Impfausweis dokumentiert (gleichwertig digitaler Nachweis); Impf-Empfehlungen schriftlich an Versicherten.
Bei jeder Tätigkeit im Gesundheitsdienst mit potenziellem Blut-/Körperflüssigkeitskontakt — Pflicht des Arbeitgebers, sie kostenfrei anzubieten. Annahme durch Beschäftigte freiwillig, aber dringend empfohlen.
Was tun bei Nadelstichverletzung?
Sofort Wunde bluten lassen, spülen mit fließendem Wasser, desinfizieren. Index-Patient mit Einwilligung auf HBV/HCV/HIV testen. Bei HIV-Risiko PEP innerhalb 2 Stunden. Dokumentation als Arbeitsunfall.
Was ist die Masernschutzgesetz-Pflicht?
Seit März 2020 ist Masern-Immunitätsnachweis Voraussetzung für Beschäftigung in Gemeinschaftseinrichtungen, im Gesundheitsdienst und Asylunterkünften (§ 20 IfSG). Nachweis: 2 Impfungen oder Antikörper.
Wann ist Tuberkulose-Screening sinnvoll?
Bei Tätigkeiten mit potenzieller TB-Exposition (Krankenpflege, Lungenmedizin, Mikrobiologie). Methode der Wahl: IGRA-Test (Quantiferon, T-Spot.TB) statt Mantoux — keine Kreuzreaktion mit BCG.
Welche BK-Nummern kommen bei Infektionen in Betracht?
BK 3101 (Infektionskrankheiten im Gesundheitsdienst), BK 3102 (Zoonosen), BK 3103 (Bergleute-Wurmkrankheiten), BK 3104 (Tropenkrankheiten/Fleckfieber).
Wie ist der Schwangerenschutz geregelt?
Bei Risikogruppe 3/4-Erregern, Röteln-Verdacht, Toxoplasmose-Verdacht, Listeriose-Verdacht ist die Schwangere zu schützen — ggf. Wechsel auf nicht-exponierte Tätigkeit; Beschäftigungsverbot bei Risikogruppe 4.
Quellen
DGUV Empfehlung „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“ (E IF), Fassung Januar 2022
BioStoffV; ArbMedVV Anhang Teil 2; IfSG; MasernschutzG
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