Arbeitsmedizinische Vorsorge · ehemals G 56

Nachtarbeit und arbeitsmedizinische Vorsorge

Stand: Juni 2026 · Autor: Johannes F. Angerer, Betriebsarzt und COO der IAAI Arbeitssicherheit GmbH

Nachtarbeit ist gesundheitlich relevant und rechtlich klar geregelt. Beschäftigte, die regelmäßig nachts arbeiten, haben nach § 6 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Untersuchung — vor Aufnahme der Tätigkeit, danach alle drei Jahre und ab dem 50. Lebensjahr jährlich. Dieser Beitrag ordnet Begriffe, Rechtslage, Gesundheitsrisiken und den Ablauf der Vorsorge ein.

Fristen der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Erstvorsorge
Vor Aufnahme der Tätigkeit
Erste Nachsorge
Nach 12 Monaten
Weitere Nachsorgen
Alle 36 Monate
Maßgeblich ist die arbeitsmedizinische Festlegung des Betriebsarztes; im Einzelfall können die Fristen verkürzt werden.

Was ist Nachtarbeit im rechtlichen Sinn?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert die Begriffe präzise. Nachtzeit ist nach § 2 Abs. 3 ArbZG die Zeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr). Nachtarbeit ist nach § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtarbeitnehmer ist nach § 2 Abs. 5 ArbZG, wer aufgrund seiner Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leistet oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr verrichtet. Erst die Eigenschaft als Nachtarbeitnehmer löst die besonderen Schutzrechte des § 6 ArbZG aus — einschließlich des Anspruchs auf arbeitsmedizinische Untersuchung.

Die Rechtslage: Anspruch nach § 6 Abs. 3 ArbZG

In der Praxis wird die Untersuchung von Nachtarbeitnehmern oft pauschal als „Pflichtvorsorge" bezeichnet. Das trifft den rechtlichen Charakter nicht. § 6 Abs. 3 ArbZG gibt dem Nachtarbeitnehmer einen Anspruch, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres verkürzt sich der Abstand auf ein Jahr. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, sofern er die Untersuchung nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt anbietet.

Entscheidend ist: Anders als bei der Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Untersuchung nach dem Wortlaut des ArbZG nicht aktiv anbieten — der Beschäftigte muss sie von sich aus einfordern. In der betrieblichen Praxis empfiehlt sich dennoch ein aktives Angebot, weil es die Fürsorgepflicht dokumentiert und die Inanspruchnahme erhöht.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) führt Nacht- oder Schichtarbeit nicht als eigenen Pflicht- oder Angebotsvorsorgeanlass. Arbeitsmedizinisch werden die Untersuchungen daher als Angebots- beziehungsweise Wunschvorsorge eingeordnet und nach den Regeln der ArbMedVV durchgeführt. Wo Nachtarbeit mit weiteren Gefährdungen zusammentrifft — etwa Bildschirmarbeit, Lärm oder Gefahrstoffe — greifen zusätzlich die jeweiligen Vorsorgeanlässe der ArbMedVV.

Ergänzend verpflichtet § 6 Abs. 1 ArbZG den Arbeitgeber, die Nacht- und Schichtarbeit nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen. § 6 Abs. 4 ArbZG gibt Nachtarbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagarbeitsplatz: wenn die Fortsetzung der Nachtarbeit die Gesundheit gefährdet, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein schwer pflegebedürftiger Angehöriger zu betreuen ist und dem keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Warum Nachtarbeit gesundheitlich relevant ist

Der menschliche Organismus ist auf einen Tag-Nacht-Rhythmus (zirkadiane Rhythmik) ausgelegt. Nachtarbeit zwingt den Körper, gegen diese innere Uhr zu arbeiten. Die Folgen sind wissenschaftlich gut belegt.

Krebsrisiko. Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) der WHO stuft Schichtarbeit mit zirkadianer Störung als „wahrscheinlich krebserregend für den Menschen" ein (Gruppe 2A). Diese Bewertung von 2007 wurde nach Sichtung neuerer Studien bestätigt; im Fokus steht ein erhöhtes Brustkrebsrisiko bei langjähriger Nachtschichtarbeit.

Herz-Kreislauf-System. Nacht- und Schichtarbeit gehen in zahlreichen Studien mit einem erhöhten Risiko für koronare Ereignisse und kardiovaskuläre Sterblichkeit einher; die Risikosteigerungen liegen je nach Definition und Expositionsdauer im Bereich von etwa 8 bis 20 Prozent.

Stoffwechsel. Nachtarbeit ist mit Übergewicht, gestörtem Glukosestoffwechsel und einem erhöhten Diabetesrisiko assoziiert. Adipositas ist unter Schichtarbeitenden häufiger als im Bevölkerungsdurchschnitt.

Schlaf und Psyche. Schlafstörungen, verkürzter und schlechterer Tagschlaf, Konzentrations- und Leistungseinbußen, ein erhöhtes Unfallrisiko in den frühen Morgenstunden sowie Belastungen für soziale Teilhabe und Lebensqualität gehören zu den häufigsten Beschwerden. Mit der Dauer der Nachtarbeit über Jahre steigt das Risiko; ab etwa zehn Jahren Nachtschichttätigkeit wird eine besonders engmaschige Vorsorge empfohlen.

Erholung und Tag-Nacht-Rhythmus im Schichtbetrieb

Ablauf der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Nachtarbeit

Die Untersuchung orientiert sich am früheren berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für Nacht- und Schichtarbeit (vormals „G 56") und an den einschlägigen arbeitsmedizinischen Leitlinien. Sie umfasst typischerweise eine ausführliche Anamnese mit Schwerpunkt auf Schlaf, Verträglichkeit der Schichtlage, Vorerkrankungen und Medikamenten; eine körperliche Untersuchung mit Blutdruck, Herz-Kreislauf-Status und Body-Mass-Index; bei Indikation Laborwerte (Blutzucker, Blutfette) und ein Ruhe-EKG; sowie eine Beratung zu Schlafhygiene, Ernährung im Schichtdienst, Lichtexposition und Pausengestaltung.

Am Ende steht keine „Tauglichkeitsbescheinigung" gegenüber dem Arbeitgeber, sondern eine arbeitsmedizinische Beratung der untersuchten Person. Der Arbeitgeber erhält keine Diagnosen, sondern allenfalls Hinweise auf erforderliche Maßnahmen. Befunde, die gegen eine Fortsetzung der Nachtarbeit sprechen, münden in die Beratung nach § 6 Abs. 4 ArbZG und gegebenenfalls in den Anspruch auf einen Tagarbeitsplatz.

Arbeitsmedizinische Vorsorge mit Blutdruckmessung und Sehtest

Pflichten des Arbeitgebers im Überblick

Aus dem Zusammenspiel von ArbZG, ArbSchG und ArbMedVV ergeben sich vier Kernpflichten. Erstens die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die Nacht- und Schichtarbeit als Belastungsfaktor ausdrücklich einbeziehen muss, inklusive psychischer Belastung. Zweitens die menschengerechte Gestaltung der Schichtpläne nach § 6 Abs. 1 ArbZG (vorwärtsrotierende Schichtfolge, möglichst wenige Nachtschichten in Folge, ausreichende Erholzeiten). Drittens die Ermöglichung der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach § 6 Abs. 3 ArbZG auf eigene Kosten. Viertens die Prüfung von Umsetzungsansprüchen nach § 6 Abs. 4 ArbZG.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Nachtarbeits-Untersuchung Pflicht?

Für den Arbeitgeber besteht die Pflicht, die Untersuchung zu ermöglichen und zu bezahlen. Für den Beschäftigten ist die Teilnahme freiwillig — er hat einen Anspruch, keine Verpflichtung. Arbeitsmedizinisch ist es eine Angebots- beziehungsweise Wunschvorsorge, keine Pflichtvorsorge im Sinne der ArbMedVV.

In welchen Abständen?

Vor Aufnahme der Nachtarbeit, danach mindestens alle drei Jahre, ab dem 50. Lebensjahr jährlich.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber.

Wer darf untersuchen?

Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

Was passiert bei gesundheitlichen Bedenken?

Es erfolgt eine arbeitsmedizinische Beratung; bei Gesundheitsgefährdung kann ein Anspruch auf Umsetzung auf einen Tagarbeitsplatz nach § 6 Abs. 4 ArbZG bestehen.

So unterstützt die IAAI

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH organisiert die arbeitsmedizinische Vorsorge für Nacht- und Schichtarbeitende bundesweit — vor Ort im Betrieb, im regionalen Standort oder, soweit nach AMR 3.4 zulässig, telemedizinisch. Wir verbinden Vorsorge, Schichtplan-Beratung und psychische Gefährdungsbeurteilung in einem Team und sichern verbindliche Termine zu.

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Quellen und Rechtsstand: ArbZG § 2 und § 6 (Stand 2024/2025); ArbMedVV (Stand 2024/2025); IARC-Monographie zur Schichtarbeit (Gruppe 2A); DGUV-Empfehlungen zu Nacht- und Schichtarbeit (vormals Grundsatz G 56); arbeitsmedizinische Leitlinie zur Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit. Stand des Beitrags: Juni 2026.

Weiterlesen im Blog:Schlaf bei Nachtarbeit – Was wirklich hilft und was überschätzt wird

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