Bildschirmarbeit-Vorsorge — DGUV-Empfehlung, Angebotsvorsorge und Bildschirmbrille
„Arbeitsmedizinische Vorsorge ist angezeigt bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.“
— DGUV Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“, Fassung Januar 2022, S. 1015
1. Was ist die Bildschirmarbeit-Vorsorge?
Die Bildschirmarbeit-Vorsorge — historisch unter dem Grundsatz G37 bekannt — ist eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für alle Beschäftigten, deren Tätigkeit ganz oder teilweise an Bildschirmgeräten stattfindet. Schutzziel ist die Früherkennung von Sehstörungen, asthenopischen Beschwerden (Augenermüdung, Kopfschmerz, Tränen) sowie Beschwerden des Bewegungsapparates, die durch fehlerhafte Sehkorrektur und ungünstige Ergonomie entstehen können.
Im Kern geht es um eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens sowie eine ergonomisch-arbeitsmedizinische Beratung. Anlass ist nicht eine bestimmte Schwelle (wie bei Lärm), sondern bereits die Tätigkeit am Bildschirm — egal ob am stationären Doppel-Monitor-Arbeitsplatz, Laptop, Tablet oder Smartphone in mobiler Arbeit.
Betroffen sind in Deutschland geschätzt über 18 Millionen Beschäftigte: Software-Entwickler, Sachbearbeiterinnen, CAD-Konstrukteure, Disponenten, Buchhalterinnen, Lehrkräfte mit digitalen Unterrichtsmedien, Ingenieurinnen, Trader und Servicepersonal an Hotlines.
Wichtig: Die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist ausschließlich Angebotsvorsorge — eine Pflichtvorsorge gibt es nicht. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von Lärm-, Asbest- oder Gefahrstoff-Vorsorgen. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten, der Beschäftigte entscheidet frei über die Teilnahme. Nimmt er sie nicht wahr, hat das keine arbeitsrechtlichen Folgen.
2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026
Die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist im Anhang Teil 4 Abs. 2 der ArbMedVV geregelt. Daneben gilt die DGUV Empfehlung „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ in der Fassung Januar 2022, abgedruckt in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024).
Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)
- ArbMedVV — Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, Anhang Teil 4 Abs. 2
- ArbStättV — Arbeitsstättenverordnung, insbesondere Anhang Nr. 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“
- ArbSchG — Arbeitsschutzgesetz, allgemeine Gefährdungsbeurteilungspflicht (§ 5)
- ASiG — Arbeitssicherheitsgesetz
- DGUV Vorschrift 2 — Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- AMR 14.1 — Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
- AMR 6.3 — Vorsorgebescheinigung
- DGUV Information 215-410 — Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Leitfaden für die Gestaltung
- DGUV Information 250-008 — Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz
- DIN 58220 Teil 5 — Sehschärfebestimmung, Allgemeiner Sehtest
Verhältnis zu Eignungsbeurteilungen: Die ArbMedVV-Vorsorge umfasst ausdrücklich keine Eignungsbeurteilung. Die DGUV-Empfehlung stellt klar: „Bei Belastung durch Tätigkeiten an Bildschirmgeräten liegen solche Anforderungen nicht vor.“ Eine Tauglichkeitsuntersuchung ist arbeitsrechtlich weder vorgesehen noch zulässig.
3. Vorsorgeanlässe — wann ist die Vorsorge fällig?
Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgearten. Bei Bildschirmarbeit gibt es nur zwei:
3.1 Pflichtvorsorge
Entfällt — bei Bildschirmarbeit gibt es keine Pflichtvorsorge. Auch nicht bei sehr hoher Bildschirmnutzung.
3.2 Angebotsvorsorge
Die Angebotsvorsorge ist bei jeder Tätigkeit an Bildschirmgeräten anzubieten. Bildschirmgeräte sind nach ArbStättV Anhang Nr. 6 Funktionseinheiten aus Bildschirm, Eingabe-/Ausgabegeräten, Steuerungseinheit und Software:
- klassische Desktop-Arbeitsplätze (Single- oder Multi-Monitor)
- Notebook-Arbeitsplätze
- Tablet- und Smartphone-basierte mobile Arbeitsplätze (sofern dauerhaft genutzt)
- CAD/CAM-Arbeitsplätze
- Bildverarbeitungs- und Videoauswertungs-Arbeitsplätze
- Servicetelefon mit Bildschirmnutzung
- Überwachungsplätze (Flugverkehr, Verkehrsleitung)
Die Angebotsvorsorge umfasst eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund dieser Vorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Wird im Ergebnis eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille notwendig, hat sie der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
3.3 Wunschvorsorge
Auf Wunsch der versicherten Person zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
3.4 Fristen — Erst- und Folgevorsorge
| Vorsorgeart | Erstangebot | Folgeangebot ≤ 40 Jahre | Folgeangebot ≥ 40 Jahre |
|---|---|---|---|
| Angebotsvorsorge | vor Aufnahme der Tätigkeit | nach 60 Monaten (5 Jahre) | nach 36 Monaten (3 Jahre) |
| Wunschvorsorge | jederzeit auf Wunsch | jederzeit | jederzeit |
Bei Auffälligkeiten (z. B. progrediente Refraktionsänderung, neue Augenerkrankung, asthenopische Beschwerden trotz Korrektur) sind verkürzte Fristen indiziert.
1. Was ist die Bildschirmarbeit-Vorsorge?
Die Bildschirmarbeit-Vorsorge — historisch unter dem Grundsatz G37 bekannt — ist eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge für alle Beschäftigten, deren Tätigkeit ganz oder teilweise an Bildschirmgeräten stattfindet. Schutzziel ist die Früherkennung von Sehstörungen, asthenopischen Beschwerden (Augenermüdung, Kopfschmerz, Tränen) sowie Beschwerden des Bewegungsapparates, die durch fehlerhafte Sehkorrektur und ungünstige Ergonomie entstehen können.
Im Kern geht es um eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens sowie eine ergonomisch-arbeitsmedizinische Beratung. Anlass ist nicht eine bestimmte Schwelle (wie bei Lärm), sondern bereits die Tätigkeit am Bildschirm — egal ob am stationären Doppel-Monitor-Arbeitsplatz, Laptop, Tablet oder Smartphone in mobiler Arbeit.
Betroffen sind in Deutschland geschätzt über 18 Millionen Beschäftigte: Software-Entwickler, Sachbearbeiterinnen, CAD-Konstrukteure, Disponenten, Buchhalterinnen, Lehrkräfte mit digitalen Unterrichtsmedien, Ingenieurinnen, Trader und Servicepersonal an Hotlines.
Wichtig: Die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist ausschließlich Angebotsvorsorge — eine Pflichtvorsorge gibt es nicht. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von Lärm-, Asbest- oder Gefahrstoff-Vorsorgen. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten, der Beschäftigte entscheidet frei über die Teilnahme. Nimmt er sie nicht wahr, hat das keine arbeitsrechtlichen Folgen.
4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten
4.1 Tätigkeiten mit höherer Belastung
- sehr lange tägliche Bildschirmdauer (> 6 h/Tag)
- ungünstige ergonomische Bedingungen: kleine Zeichengröße, schlechte Software-Ergonomie, schlechte Datenverbindung, Multi-Monitor-Setups
- geringe Autonomie über Arbeitsablauf, Arbeitsinhalt, Pausen
- hohe psychische Beanspruchung (Termin-, Leistungs-, Multitask-Druck)
Beispieltätigkeiten: hochrepetitive Dateneingabe, mobile Bildschirmarbeit, CAD/CAM, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Flugverkehrs-Überwachung, Tätigkeit am Servicetelefon.
4.2 Tätigkeiten mit nicht geringer Belastung
Sachbearbeitung, gelegentliche Nutzung im Dienstleistungsbereich. Auch hier ist die Angebotsvorsorge anzubieten.
4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis
IT / Software-Entwicklung. In Tech-Unternehmen ist die Bildschirmnutzung praktisch 100 % der Arbeitszeit. Häufige Befunde: Akkommodationsstörungen ab Mitte 30, asthenopische Beschwerden, Schulter-Nacken-Syndrome durch Multi-Monitor-Setups, Computer Vision Syndrome bei langen Coding-Sessions. IAAI empfiehlt 3-Jahres-Takte unabhängig vom Alter.
Verwaltung / Banken / Versicherung. Mischtätigkeiten aus Sachbearbeitung, Recherche, Telefonie und Beratung. Beschwerdeschwerpunkte oft bei Frauen über 45 Jahren mit beginnender Presbyopie. Klassische Indikation für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Konstruktion / CAD / Engineering. 27- und 32-Zoll-Doppelmonitore mit hoher Detaildichte, lange Konzentrationsphasen, häufiger Wechsel zwischen Modell-Ansicht und Detail-Zeichnung. Belastung der binokularen Fusion und der Akkommodation hier oft am höchsten.
4.4 Berufsgruppen
Software-Entwickler, Tester, Sachbearbeiter, Buchhalter, CAD-Konstrukteure, Architekten, Disponenten, Grafiker, Trader, Lehrkräfte, Wissenschaftler, Kundenservice-Mitarbeiter, Trainer, Juristen, Ärzte (Befund-Workstations), Radiologen, Pathologen.
5. Untersuchungsumfang — was passiert bei der Vorsorge?
5.1 Eingangs- und Schlussberatung
Die Vorsorge beginnt mit einem Beratungsgespräch auf Grundlage einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsarzt klärt über Anlass, Zweck und Ablauf auf, informiert über Beanspruchungen durch Bildschirmarbeit (visuell, muskuloskelettal, psychisch). Die Schlussberatung umfasst Empfehlungen zur Ergonomie, ggf. Hinweise auf eine erforderliche augenärztliche Untersuchung oder eine spezielle Sehhilfe.
5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese
Allgemeine Anamnese: Presbyopie, Augenerkrankungen; Dauerbehandlung mit Medikamenten; Erkrankungen des Bewegungsapparates; Stoffwechselerkrankungen (Diabetes mellitus mit Retinopathie-Risiko); Bluthochdruck (hypertensive Retinopathie).
Arbeitsanamnese: Arbeitsplatzergonomie und genutzte Geräte, Arbeitsaufgabe und Qualifikation, Arbeitseinweisung, tägliche Arbeits- und Bildschirmzeit, Pausen, Arbeitsumfang.
Beschwerden: Augenbeschwerden (Brennen, Tränen, Verschwommensehen, Kopfschmerz, Lichtempfindlichkeit), orthopädische Beschwerden (Schulter-Nacken, HWS, LWS, Unterarme, Hände), neurologische / psychiatrische Auffälligkeiten.
5.3 Klinische Untersuchung — der Drei-Stufen-Sehtest
Die DGUV-Empfehlung beschreibt einen dreistufigen Untersuchungspfad:
Stufe 1 — betriebsärztliche Sehprüfung nach DIN 58220 Teil 5. Geprüft werden:
- Sehschärfe Ferne (mit / ohne Sehhilfe)
- Sehschärfe Nähe (Lesedistanz)
- Sehschärfe bildschirmarbeitsplatzbezogen (Mittelbereich, 60–80 cm)
- Phorie (Stellung der Augenachsen, motorische Fusion)
- Zentrales Gesichtsfeld
- Farbensinn (z. B. Ishihara-Tafeln) bei farbabhängigen Tätigkeiten
Stufe 2 — augenärztliche Untersuchung: Bei Auffälligkeiten in Stufe 1 ist eine augenärztliche Abklärung zu ermöglichen.
Stufe 3 — spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille: Wenn die augenärztliche Untersuchung bestätigt, dass die normale Alltagskorrektur für die Sehabstände am Bildschirmarbeitsplatz nicht geeignet ist, wird eine spezielle Sehhilfe verordnet.
5.4 Körperliche Untersuchung
Erfolgt nach ärztlichem Ermessen — bei Beschwerden des Bewegungsapparats inkl. orientierender Untersuchung von HWS, Schultergürtel, Lendenwirbelsäule und oberer Extremität.
7. Praxistipps für Unternehmen
1. Gefährdungsbeurteilung als Fundament. Auch für Bildschirmarbeit gilt § 5 ArbSchG — die Beurteilung muss aktuell sein und Software-Ergonomie, psychische Belastung sowie Mobilarbeit umfassen.
2. Angebot dokumentieren. Da die Pflicht im Anbieten liegt, ist die Dokumentation des Angebots zentral — am besten digital und nachweisbar. Die Annahme oder Ablehnung wird in der Vorsorgekartei vermerkt; ein Ablehnungs-Vermerk ist nicht Teil der Vorsorgebescheinigung, wohl aber der Vorsorgekartei.
3. Fristen automatisieren. 5-Jahres-Takt unter 40, 3-Jahres-Takt ab 40 — manuell unmöglich zu führen. Die IAAI nutzt für ihre Kunden die digitale Vorsorgekartei mit automatischen Fristerinnerungen.
4. Bildschirmbrille klar regeln. Schaffen Sie eine schriftliche Regelung (Betriebsvereinbarung oder Richtlinie) zur Erstattung: Wer beantragt? Welche Belege? Welcher Erstattungsrahmen? Welche Optikerkette?
5. Ergonomie nicht vergessen. Die Vorsorge ist nur die ärztliche Seite. Parallel braucht es die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung nach ArbStättV Anhang 6 — höhenverstellbarer Tisch, ergonomischer Stuhl, blendfreie Beleuchtung, Monitor in Augenhöhe, 60–80 cm Sehabstand.
6. Schweigepflicht respektieren. Der Arbeitgeber bekommt nur die Bescheinigung. Diagnosen, Medikamentenpläne, Sehleistung — alles vertraulich.
7. Mobile Arbeit einbeziehen. Homeoffice-Plätze fallen unter dieselben ergonomischen Anforderungen. Im Rahmen der Beratung sollte der Betriebsarzt die heimische Arbeitssituation abfragen.
8. Praxistipps für Betriebsärzte
Vor der Vorsorge
- aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern
- Arbeitsplatzbegehung — bei verteilten Standorten zumindest schriftliche Beschreibung mit Fotos und Sehabstands-Angaben
- Kenntnis über Software-Ergonomie und genutzte Geräte (Smartphone, Tablet, Multi-Monitor)
Eingangsberatung
- Anlass und Zweck klar kommunizieren — die Freiwilligkeit der Teilnahme betonen
- Aufklärung über asthenopische Beschwerden, MSE-Risiken, Trockenes Auge und Lidschlagfrequenz
- Hinweis auf Indikation einer Bildschirmarbeitsplatzbrille bei Presbyopie
Untersuchungsdurchführung
- DIN 58220 Teil 5 als Verfahren — Sehzeichen-Tafel oder zertifiziertes Visustestgerät (Optec, Rodenstock)
- Stereopsis und Phorie nicht vergessen — gerade in CAD/Engineering ein häufig übersehener Befund
- Bildschirmarbeitsplatzbezogene Visusprüfung im Mittelbereich (60–80 cm) explizit durchführen
Beurteilungsfallen
- Presbyopie wird oft erst spät erkannt — Beschwerden treten subtil auf
- bei nicht-ergonomischer Sitzposition: muskuloskelettale Beschwerden differenzieren
- bei Gleitsichtbrille mit hoher Progression: Reklination des Kopfes als sekundäre HWS-Belastung
9. Häufige Fragen (FAQ)
Wer trägt die Kosten der Bildschirmarbeit-Vorsorge?
Der Arbeitgeber. Die Vorsorge findet während der Arbeitszeit statt und ist für den Beschäftigten kostenfrei.
Darf ich als Arbeitnehmer die Vorsorge ablehnen?
Ja — die Bildschirmarbeit-Vorsorge ist Angebotsvorsorge. Die Teilnahme ist freiwillig, eine Ablehnung hat keine arbeitsrechtlichen Folgen.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?
Das ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV mit Bußgeld bis 5.000 Euro je Fall. Wichtig: Pflicht ist das Angebot, nicht die Durchführung.
Welcher Arzt darf die Vorsorge durchführen?
Ein Arzt mit Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV).
Muss der Arbeitgeber eine Gleitsichtbrille bezahlen?
Nur, wenn die normale Alltagskorrektur (auch eine Gleitsichtbrille) für die Sehabstände am Bildschirm nicht geeignet ist.
Wie oft muss die Vorsorge angeboten werden?
Erstangebot vor Aufnahme der Tätigkeit, dann nach AMR 2.1: alle 60 Monate (≤ 40 J.) bzw. 36 Monate (≥ 40 J.).
Gilt die Vorsorge auch für Homeoffice-Arbeitsplätze?
Ja. Homeoffice ist Bildschirmarbeit — die Anbietepflicht des Arbeitgebers gilt unverändert. Die ArbStättV-Anforderungen an die ergonomische Gestaltung gelten beim Tele-Arbeitsplatz analog.
7. Praxistipps für Unternehmen
1. Gefährdungsbeurteilung als Fundament. Auch für Bildschirmarbeit gilt § 5 ArbSchG — die Beurteilung muss aktuell sein und Software-Ergonomie, psychische Belastung sowie Mobilarbeit umfassen.
2. Angebot dokumentieren. Da die Pflicht im Anbieten liegt, ist die Dokumentation des Angebots zentral — am besten digital und nachweisbar. Die Annahme oder Ablehnung wird in der Vorsorgekartei vermerkt; ein Ablehnungs-Vermerk ist nicht Teil der Vorsorgebescheinigung, wohl aber der Vorsorgekartei.
3. Fristen automatisieren. 5-Jahres-Takt unter 40, 3-Jahres-Takt ab 40 — manuell unmöglich zu führen. Die IAAI nutzt für ihre Kunden die digitale Vorsorgekartei mit automatischen Fristerinnerungen.
4. Bildschirmbrille klar regeln. Schaffen Sie eine schriftliche Regelung (Betriebsvereinbarung oder Richtlinie) zur Erstattung: Wer beantragt? Welche Belege? Welcher Erstattungsrahmen? Welche Optikerkette?
5. Ergonomie nicht vergessen. Die Vorsorge ist nur die ärztliche Seite. Parallel braucht es die ergonomische Arbeitsplatzgestaltung nach ArbStättV Anhang 6 — höhenverstellbarer Tisch, ergonomischer Stuhl, blendfreie Beleuchtung, Monitor in Augenhöhe, 60–80 cm Sehabstand.
6. Schweigepflicht respektieren. Der Arbeitgeber bekommt nur die Bescheinigung. Diagnosen, Medikamentenpläne, Sehleistung — alles vertraulich.
7. Mobile Arbeit einbeziehen. Homeoffice-Plätze fallen unter dieselben ergonomischen Anforderungen. Im Rahmen der Beratung sollte der Betriebsarzt die heimische Arbeitssituation abfragen.


10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation
Primärquelle
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (E TBS), Fassung Januar 2022, S. 1014–1034.
Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)
- ArbMedVV (Anhang Teil 4 Abs. 2)
- ArbStättV (Anhang Nr. 6 Bildschirmarbeit)
- ArbSchG, ASiG, DGUV V1, DGUV V2
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
- AMR 2.1, 3.1, 5.1, 6.3, 6.4, 14.1
Weiterführende Quellen
- DGUV Information 215-410 „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze — Leitfaden“
- DGUV Information 250-008 „Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz“
- DIN 58220 Teil 5 „Sehschärfebestimmung — Allgemeiner Sehtest“
- Aligbe, A. (2016): Rechtliches in Zusammenhang mit der Bildschirmbrille. ASU 51: 861–864
- Tegtmeier, P. / BAuA (2016): Review zu physischer Beanspruchung bei der Nutzung von Smart Mobile Devices
Stand: 12.04.2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.
6. Beurteilung, Bescheinigung und die Bildschirmarbeitsplatzbrille
6.1 Beurteilungskriterien
Die DGUV-Empfehlung kennt vier Beurteilungskategorien:
- Keine tätigkeitsrelevanten Befunde — keine Maßnahmen erforderlich.
- Befunde mit empfohlenen Maßnahmen — technische Anpassungen, organisatorische Maßnahmen, individuelle Maßnahmen.
- Verkürzte Fristen — bei progredienten Augenerkrankungen, instabiler Refraktion, manifesten asthenopischen Beschwerden.
- Tätigkeitswechsel zu erwägen — sehr selten; bei Bildschirmarbeit ist auch bei erheblichen Sehminderungen meist eine Anpassung möglich.
6.2 Vorsorgebescheinigung
Nach AMR 6.3 erhalten die versicherte Person und der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin. Der Arbeitgeber erfährt niemals den Befund — die ärztliche Schweigepflicht gilt strikt.
6.3 Rückmeldung an das Unternehmen
Wenn der Betriebsarzt Anhaltspunkte hat, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen für eine versicherte Person nicht ausreichen, teilt er das dem Arbeitgeber mit (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Personenbezogene Diagnosen werden dabei nicht offengelegt.
6.4 Die Bildschirmarbeitsplatzbrille — Arbeitgeberpflicht
Indikationen für eine spezielle Sehhilfe:
- unzureichende Korrektur für den Bildschirmabstand (insbesondere bei fortgeschrittener Presbyopie mit Akkommodation < 2 dpt)
- unergonomische Arbeitshaltung mit Zwangshaltung bei Nutzung der Alltagskorrektur (z. B. Reklination des Kopfes bei Gleitsichtbrille)
Wer zahlt? Wenn die Bildschirmarbeitsplatzbrille arbeitsmedizinisch indiziert ist und die normale Sehhilfe nicht geeignet ist, trägt der Arbeitgeber die Kosten. Erstattet werden in der Regel: Gestell (in branchenüblicher, zweckmäßiger Ausführung) und Gläser für die Arbeitsplatzdistanzen.
4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten
4.1 Tätigkeiten mit höherer Belastung
- sehr lange tägliche Bildschirmdauer (> 6 h/Tag)
- ungünstige ergonomische Bedingungen: kleine Zeichengröße, schlechte Software-Ergonomie, schlechte Datenverbindung, Multi-Monitor-Setups
- geringe Autonomie über Arbeitsablauf, Arbeitsinhalt, Pausen
- hohe psychische Beanspruchung (Termin-, Leistungs-, Multitask-Druck)
Beispieltätigkeiten: hochrepetitive Dateneingabe, mobile Bildschirmarbeit, CAD/CAM, Bildverarbeitung, Videoüberwachung, Flugverkehrs-Überwachung, Tätigkeit am Servicetelefon.
4.2 Tätigkeiten mit nicht geringer Belastung
Sachbearbeitung, gelegentliche Nutzung im Dienstleistungsbereich. Auch hier ist die Angebotsvorsorge anzubieten.
4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis
IT / Software-Entwicklung. In Tech-Unternehmen ist die Bildschirmnutzung praktisch 100 % der Arbeitszeit. Häufige Befunde: Akkommodationsstörungen ab Mitte 30, asthenopische Beschwerden, Schulter-Nacken-Syndrome durch Multi-Monitor-Setups, Computer Vision Syndrome bei langen Coding-Sessions. IAAI empfiehlt 3-Jahres-Takte unabhängig vom Alter.
Verwaltung / Banken / Versicherung. Mischtätigkeiten aus Sachbearbeitung, Recherche, Telefonie und Beratung. Beschwerdeschwerpunkte oft bei Frauen über 45 Jahren mit beginnender Presbyopie. Klassische Indikation für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille.
Konstruktion / CAD / Engineering. 27- und 32-Zoll-Doppelmonitore mit hoher Detaildichte, lange Konzentrationsphasen, häufiger Wechsel zwischen Modell-Ansicht und Detail-Zeichnung. Belastung der binokularen Fusion und der Akkommodation hier oft am höchsten.
4.4 Berufsgruppen
Software-Entwickler, Tester, Sachbearbeiter, Buchhalter, CAD-Konstrukteure, Architekten, Disponenten, Grafiker, Trader, Lehrkräfte, Wissenschaftler, Kundenservice-Mitarbeiter, Trainer, Juristen, Ärzte (Befund-Workstations), Radiologen, Pathologen.
8. Praxistipps für Betriebsärzte
Vor der Vorsorge
- aktuelle Gefährdungsbeurteilung anfordern
- Arbeitsplatzbegehung — bei verteilten Standorten zumindest schriftliche Beschreibung mit Fotos und Sehabstands-Angaben
- Kenntnis über Software-Ergonomie und genutzte Geräte (Smartphone, Tablet, Multi-Monitor)
Eingangsberatung
- Anlass und Zweck klar kommunizieren — die Freiwilligkeit der Teilnahme betonen
- Aufklärung über asthenopische Beschwerden, MSE-Risiken, Trockenes Auge und Lidschlagfrequenz
- Hinweis auf Indikation einer Bildschirmarbeitsplatzbrille bei Presbyopie
Untersuchungsdurchführung
- DIN 58220 Teil 5 als Verfahren — Sehzeichen-Tafel oder zertifiziertes Visustestgerät (Optec, Rodenstock)
- Stereopsis und Phorie nicht vergessen — gerade in CAD/Engineering ein häufig übersehener Befund
- Bildschirmarbeitsplatzbezogene Visusprüfung im Mittelbereich (60–80 cm) explizit durchführen
Beurteilungsfallen
- Presbyopie wird oft erst spät erkannt — Beschwerden treten subtil auf
- bei nicht-ergonomischer Sitzposition: muskuloskelettale Beschwerden differenzieren
- bei Gleitsichtbrille mit hoher Progression: Reklination des Kopfes als sekundäre HWS-Belastung