Was hat sich zum 01.01.2026 geändert?
Die DGUV Vorschrift 2 regelt seit 2011 die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen. Mit der Novellierung zum 01.01.2026 wurden drei Punkte präzisiert, die für digitale Unterweisungen entscheidend sind:
- Digitale Betreuungsanteile sind anrechenbar. Telemedizinische Sprechstunden, Online-Unterweisungen und virtuelle Begehungen zählen ausdrücklich auf die Einsatzzeit von Betriebsarzt und Sifa, sofern die Eignung im Einzelfall begründet ist.
- Aufgabenkatalog erweitert. Die Anlagen 2 und 3 wurden um Themen wie psychische Belastung, mobile Arbeit und digitale Substanzen ergänzt. Diese Inhalte müssen in Unterweisungs-Curricula auftauchen.
- Dokumentationspflicht verschärft. Nachweise müssen jederzeit prüfbereit sein, mindestens zwei Jahre archiviert und auf Anfrage der zuständigen Behörde sofort vorgelegt werden können.
Welche Unterweisungen sind weiterhin Pflicht?
Unabhängig vom Format sind folgende Unterweisungen weiterhin gesetzlich vorgeschrieben:
- Erstunterweisung bei Neueinstellung — spätestens vor Aufnahme der Tätigkeit (ArbSchG §12 Abs. 1).
- Wiederholungsunterweisung mindestens einmal jährlich, dokumentiert in Inhalt, Datum und Teilnehmenden (DGUV V1 §4 Abs. 1).
- Anlassbezogene Unterweisung bei Änderungen am Arbeitsplatz, neuen Gefahrstoffen, Beinaheunfällen oder neuen Maschinen.
- Tätigkeitsspezifische Unterweisungen (z. B. Gefahrstoffverordnung §14, Biostoffverordnung, ArbStättV, BetrSichV).
Hinzu kommen Themen aus der DGUV-Vorschrift 1 (Grundunterweisung Arbeitsschutz) sowie branchenspezifische Vorgaben — etwa Brandschutzhelfer-Unterweisung (ASR A2.2) oder Erste-Hilfe-Auffrischung (DGUV V1 §26).
Dürfen Unterweisungen rein digital erfolgen?
Die Antwort ist differenziert: ja, mit Einschränkungen. Entscheidend ist die Eignung des Formats für den Inhalt und die Zielgruppe. Die novellierte DGUV V2 (2026) und die einschlägigen DGUV-Information 211-039 nennen drei Bedingungen, die ein digitales Unterweisungsformat erfüllen muss:
- Identitätsprüfung: Es muss zweifelsfrei feststellbar sein, dass die unterwiesene Person tatsächlich teilgenommen hat — mindestens über persönliche Login-Daten, idealerweise mit zusätzlicher Bestätigung.
- Verständniskontrolle: Pflicht-Quizfragen oder ein gleichwertiges Verfahren müssen das Verständnis nachweislich prüfen. Reines „Video-Anschauen“ reicht nicht.
- Rückfrage-Möglichkeit: Teilnehmende müssen die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen — z. B. über Chat-Funktion, Sprechstunde oder schriftliche Anfrage an Fachkraft / Betriebsarzt.
Eine vollständig digitale Erstunterweisung bei Neueinstellung ist möglich, sofern diese drei Punkte erfüllt sind. Für Tätigkeiten mit hohem Gefährdungspotenzial — etwa Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder offene Flammen in Schweißbetrieben — bleibt eine Vor-Ort-Begleitung durch eine Fachkraft jedoch in der Praxis sinnvoll.

