Eignung · G 25 · Fassung März 2024

Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten — Eignung G 25

Auf einen Blick: Wer Berufskraftfahrer, Stapler, Kran, Anlagen oder Lokomotiven steuert, benötigt eine Eignungsbeurteilung nach G 25. Sehleistung, Hörvermögen, Reaktionsvermögen und psychische Belastbarkeit stehen im Fokus — und die Konsequenz ist eindeutig: Wer nicht geeignet ist, darf das Fahrzeug nicht führen.
Dr. Johannes Angerer · Betriebsarzt & COO IAAI · Veröffentlicht 22. Februar 2026 · Aktualisiert 30. April 2026 · 12 Min Lesezeit

„Bei Tätigkeiten, bei denen sich aus der Gefährdungsbeurteilung Risiken für Dritte ergeben können, sind regelmäßige Eignungsbeurteilungen vorzusehen.“

— DGUV Empfehlung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (G 25), Fassung März 2024, S. 1082

1. Worum geht es bei G 25?

G 25 ist eine Eignungsbeurteilung — keine ArbMedVV-Pflichtvorsorge. Sie prüft, ob eine Person verkehrsmedizinisch geeignet ist, um Fahrzeuge und Anlagen sicher zu führen. Die Konsequenz ist eindeutig: Bei festgestellter Nicht-Eignung darf die Tätigkeit nicht (mehr) ausgeübt werden.

Anlass kann sein: Berufskraftfahrer (FeV), Flurförderfahrzeuge (DGUV Grundsatz), Krane (DGUV Vorschrift 52), Anlagensteuerung in Leitwarten, Loks (EBO), Straßenbahnen (BOStrab) oder andere Fahrzeuge mit Drittgefährdung.

2. Rechtsgrundlagen

  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Klassen C, CE, D, DE — verkehrsmedizinische Untersuchungspflicht alle 5 Jahre, ab 50 alle 1–2 Jahre.
  • BOKraft: Berufsgenossenschaftliche Verordnung Kraftfahrwesen.
  • Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) und BOStrab (Straßenbahn).
  • DGUV Grundsatz G 25 als Leitfaden für Eignungsbeurteilungen.
  • DGUV Vorschriften: 52 (Krane), 68 (Flurförderfahrzeuge).

3. Branchen-Schlaglicht

Top-3-Branchen aus IAAI-Sicht

  1. Logistik / Speditionen — Berufskraftfahrer Klasse C/CE/D/DE. FeV-Pflicht alle 5 Jahre, danach engmaschiger.
  2. Industrie (Stapler, Kran, Anlagenführer) — G 25 als Eignungsstandard, betriebliche Wiederholung typisch alle 36 Monate.
  3. ÖPNV / Eisenbahn — Tätigkeiten nach EBO/BOStrab mit eigenen Fristen und Anforderungen.

4. Untersuchungsumfang

4.1 Anamnese

Vegetative Anamnese, Suchtmittel, Medikamente (insb. sedativ-wirkende), kardiale Vorerkrankungen, Anfallsleiden, Diabetes mellitus, schwere ophthalmologische und HNO-Befunde. Arbeitsanamnese: gefahrene Klassen, Stundenkilometerleistung, Schichtarbeit.

4.2 Klinische Untersuchung

UntersuchungZweck
Optometrie (Visus Nähe, Ferne, Farbsehen, Gesichtsfeld)Sehleistung ≥ 0,7 (Klasse C: 0,8 Hauptauge, 0,5 Nebenauge); Perimetrie
AudiometrieHörverlust ≤ 30 dB im Sprachfrequenzbereich
BlutdruckHypertonie
EKG & ggf. ErgometrieCardiopulmonale Belastbarkeit, ab 50 Jahre routinemäßig
Reaktionstest (z. B. ART2020)Aufmerksamkeit, Reaktionsvermögen
Glukose, Leberwerte (GPT, GGT, MCV)Diabetes-Einstellung, Alkohol-Marker
ggf. Drogen-Screening (Urin)Bei Verdacht oder gesetzlicher Vorgabe

4.3 Fristen

  • FeV (LKW > 3,5 t): alle 5 Jahre bis 50, danach jährlich.
  • Stapler / Kran: i. d. R. alle 3 Jahre.
  • EBO/BOStrab: nach Branchenvorschrift, häufig jährlich.
  • Anlass: Nach Unfall, AU > 6 Wochen, neuer Erkrankung mit Fahreignungsrelevanz.

5. Beurteilungskriterien

Disqualifizierende Befunde umfassen u. a.:

  • Anfallsleiden — differenzierte Bewertung nach DGUV Information 250-001 und Begutachtungsleitlinien
  • Schwere kardiovaskuläre Erkrankungen mit Synkope-Risiko
  • Schwerer, nicht eingestellter Diabetes mellitus mit Hypoglykämie-Neigung
  • Sehleistung unter den Grenzwerten (FeV/G 25)
  • Schwerer Hörverlust ohne Versorgung
  • Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholabhängigkeit
  • Schwere psychische Erkrankungen mit Auswirkung auf Aufmerksamkeit und Impulskontrolle
Vorsicht: Bei Schlaf-Apnoe-Syndrom mit Tagesmüdigkeit ist die Eignung zur Personenbeförderung nur mit nachweislich erfolgreicher CPAP-Therapie und regelmäßiger Kontrolle gegeben.

6. IAAI in der Praxis

  • Optometrie und Audiometrie in der eigenen Praxis — ohne Überweisung an externe Augen- oder HNO-Ärzte.
  • Reaktionstests in standardisiertem Setting.
  • Belastungs-EKG bei kardialer Indikation oder ab 50 Jahre.
  • Klare Bescheinigung mit Fahrerlaubnisklasse, Fristen und Auflagen (z. B. Brille, CPAP-Pflicht).
  • Dokumentation in unserer digitalen Vorsorgekartei — Sie sehen Fristen für Ihre Fahrer auf einen Blick.

7. Häufige Fragen (FAQ)

Wer braucht G 25?

Berufskraftfahrer (FeV-Klasse C/CE/D/DE), Stapler-, Kran- und Anlagenführer, ggf. Eisenbahn- und ÖPNV-Personal. Auch Werksverkehr ohne Fahrerlaubnispflicht kann eine G 25 erforderlich machen, wenn die Gefährdungsbeurteilung dies vorgibt.

Wie oft müssen LKW-Fahrer zur G 25?

FeV: alle 5 Jahre bis 50, danach jährlich. Stapler/Kran: i. d. R. alle 36 Monate. Spezialvorschriften (BOKraft, EBO, BOStrab) können abweichen.

Wer trägt die Kosten?

Der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG. Untersuchungszeit ist Arbeitszeit.

Was passiert bei Brille oder Kontaktlinsen?

Sehhilfen sind erlaubt, sofern damit die Sehleistungs-Grenzwerte erreicht werden. Auf der Bescheinigung wird die Auflage „mit Sehhilfe“ vermerkt.

Was bei Diabetes mellitus?

Insulinpflichtiger oder schlecht eingestellter Diabetes mit Hypoglykämie-Neigung kann die Eignung einschränken. Eine Stellungnahme der Diabetologie ist häufig erforderlich.

Reicht eine G 25 für alle Fahrzeugklassen?

Nein. Die Bescheinigung wird auf konkrete Klassen und Tätigkeiten ausgestellt. Eine LKW-Bescheinigung gilt nicht automatisch für Stapler oder Kran.

Was tun bei Schlaf-Apnoe?

Diagnostik im Schlaflabor, ggf. CPAP-Therapie mit nachgewiesener Wirksamkeit (z. B. Polygraphie unter Therapie). Erst dann ist eine bedingte Eignung mit engmaschiger Kontrolle möglich.

Wie lange dauert die G 25?

Erstuntersuchung 45–75 Minuten (inkl. Optometrie, Audiometrie, Reaktionstest, ggf. EKG/Ergometrie, Labor). Nachuntersuchung 30–45 Minuten.

8. Quellen

  • DGUV Empfehlungen zu Eignungsbeurteilungen, Fassung März 2024, Empfehlung G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, S. 1082–1102
  • Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Anlage 5, 6
  • Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Bundesanstalt für Straßenwesen, BASt, aktuelle Fassung)
  • BOKraft, EBO, BOStrab
  • DGUV Vorschrift 52 (Krane), DGUV Vorschrift 68 (Flurförderfahrzeuge)
  • DGUV Information 250-001 (Anfallsleiden) und 250-010 (Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis)

Stand: 30. April 2026 — Dr. Johannes Angerer, Betriebsarzt & COO IAAI Arbeitssicherheit GmbH. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle ärztliche Beratung.

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