Worum es geht
Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das zentrale Steuerungsinstrument im betrieblichen Arbeitsschutz. 2026 wird sie zum Pflichtcheck mit verschärften Konsequenzen: Das überarbeitete Arbeitsschutzkontrollgesetz, die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 und die jüngsten Anpassungen der ArbMedVV erhöhen die Anforderungen an Vollständigkeit, Aktualität und Dokumentation. Behörden müssen künftig jährlich mindestens fünf Prozent aller Betriebe kontrollieren – wer keine belastbare Gefährdungsbeurteilung vorlegen kann, riskiert Bußgelder und im Schadensfall persönliche Haftung der Geschäftsführung.
Dieser Beitrag ist als praxisnahe Checkliste für den Jahresbeginn 2026 gedacht. Wir zeigen, welche Schritte jetzt fällig sind, welche Themen besonders im Fokus der Aufsichtsbehörden stehen und wie Sie Unterweisungsplan, Gefahrstoffmanagement und Notfallorganisation sauber verknüpfen.
1. Rechtlicher Rahmen 2026 – was gilt aktuell
Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 ArbSchG. Sie ist tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen durchzuführen, schriftlich zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und regelmäßig zu aktualisieren. 2026 bilden vor allem fünf Regelwerke den Rahmen, den jede Beurteilung abdecken muss:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): allgemeiner Rahmen, TOP-Prinzip, Dokumentation
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Arbeitsmittel, überwachungsbedürftige Anlagen
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) inkl. TRGS 400, 500, 510, 800, 900: chemische Gefährdungen
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) inkl. ASR-Reihe: Räume, Wege, Klima, Beleuchtung
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): anlassunabhängige und anlassbezogene Beurteilung
Hinzu kommen branchenspezifische DGUV-Vorschriften und – seit der Neufassung 2026 – die deutlich gestraffte DGUV Vorschrift 1 zu allgemeinen Präventionsanforderungen sowie die novellierte DGUV Vorschrift 2 zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Beide setzen voraus, dass die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage der Einsatzzeitberechnung in einer aktuellen, plausiblen Fassung vorliegt.
2. Was sich 2026 konkret geändert hat
Drei Entwicklungen prägen das Pflichtenheft des Jahres 2026 besonders:
Verstärkte Aufsichtskontrollen
Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz steigt die Mindestkontrollquote auf fünf Prozent aller Betriebe pro Jahr. Aufsichtsbeamte verlangen die Gefährdungsbeurteilung in der Regel als erstes Dokument. Fehlt sie oder ist sie veraltet, wird ein verkürztes Mängelverfahren mit Anordnung und Bußgeld eingeleitet.
Schwellenwert Sicherheitsbeauftragte in Diskussion
Derzeit gilt die Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ab 21 Beschäftigten (§ 22 SGB VII, DGUV Vorschrift 1). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft eine Anhebung auf 50 Beschäftigte. Bis zu einer Gesetzesänderung gilt die alte Schwelle weiter – die Bestellung ist Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung.
Psychische Belastungen sind Pflichtfeld
Die Beurteilung psychischer Belastungen ist seit 2013 gesetzlich verankert, wird aber 2026 systematisch geprüft. Wer den Themenblock auslässt, hat formal keine vollständige Gefährdungsbeurteilung. Anerkannt sind unter anderem die GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung sowie strukturierte Verfahren wie das BAuA-Toolset oder COPSOQ.
3. Die fünf Pflichtschritte – als Jahres-Checkliste
Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliger Akt, sondern ein iterativer Prozess. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beschreibt sieben Schritte, die zu Jahresbeginn als kompakte Fünf-Punkte-Checkliste durchgegangen werden sollten:
Schritt 1 – Arbeitsbereiche und Tätigkeiten erfassen. Wechseln Sie nicht nur Datum und Verantwortlichen aus. Prüfen Sie aktiv, ob neue Tätigkeiten, Anlagen, Software-Tools oder Heimarbeitsplätze hinzugekommen sind. Auch Telearbeit und mobile Arbeit gehören in die Beurteilung.
Schritt 2 – Gefährdungen ermitteln. Nutzen Sie die zehn Gefährdungsfaktoren der GDA: mechanische, elektrische, Gefahrstoffe, biologische, Brand und Explosion, thermische, spezielle physikalische Einflüsse (Lärm, Vibration, Strahlung), Arbeitsumgebung, physische Belastung sowie psychische Faktoren.
Schritt 3 – Risiko bewerten und Maßnahmen ableiten. Anerkannte Methode ist die Risikomatrix (Eintrittswahrscheinlichkeit x Schadensschwere). Maßnahmen werden nach dem TOP-Prinzip priorisiert: zuerst technisch, dann organisatorisch, zuletzt persönlich (PSA).
Schritt 4 – Maßnahmen umsetzen und dokumentieren. Jede Maßnahme braucht einen Verantwortlichen, eine Frist und einen Nachweis der Umsetzung. Eine Excel-Liste reicht juristisch aus, eine fachgerechte Software (z. B. Quentic, iManSys, smartGB) reduziert den Pflegeaufwand spürbar.
Schritt 5 – Wirksamkeit prüfen und fortschreiben. Das Beratungsergebnis aus Begehungen, ASA-Sitzungen, Unfallanalysen und arbeitsmedizinischer Vorsorge muss zurück in die Beurteilung fließen. Spätestens nach Unfällen, Beinahe-Unfällen oder Änderungen am Arbeitsplatz ist sie anzupassen.
Behauptungen statt Beurteilungen: Der Themenblock psychische Belastung wird häufig formal mit „liegt nicht vor“ abgehakt. Das ist keine Beurteilung, sondern eine Annahme – und behördlich nicht mehr akzeptiert.
4. Unterweisungsplan: Pflicht, Inhalt, Frequenz
Aus der Gefährdungsbeurteilung leitet sich direkt der Unterweisungsplan nach § 12 ArbSchG ab. Pflichtunterweisungen umfassen 2026:
- Allgemeine Sicherheitsunterweisung mindestens jährlich (DGUV Vorschrift 1 § 4)
- Tätigkeitsbezogene Unterweisung vor Arbeitsaufnahme und bei Veränderungen
- Brandschutz, Erste Hilfe, Notfallmaßnahmen mindestens jährlich
- Gefahrstoffe mindestens jährlich (TRGS 555)
- Datenschutz, IT-Sicherheit, Pandemieprävention anlassbezogen
Wichtig: Eine Unterweisung ist keine PowerPoint-Präsentation, sondern ein nachweispflichtiger Dialog mit Verständniskontrolle. Online-Unterweisungen sind zulässig, müssen aber Rückfragen zulassen und das Verständnis prüfen (§ 4 DGUV V1, FAQ DGUV 2024). Die Teilnahme ist mit Datum und Unterschrift zu dokumentieren – digital signiert oder Papier.
5. Gefahrstoffmanagement – die Kopplung zur Gefährdungsbeurteilung
Im Bereich Gefahrstoffe ist die Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen zu erstellen (§ 6 GefStoffV). Sie umfasst:
- Stoffinformation auf Basis aktueller Sicherheitsdatenblätter (Gefahrenklassen nach CLP)
- Substitutionsprüfung nach TRGS 600 – können krebserzeugende oder reproduktionstoxische Stoffe ersetzt werden?
- Expositionsbeurteilung unter Berücksichtigung der TRGS 900 (Arbeitsplatzgrenzwerte)
- Schutzmaßnahmen nach TRGS 500 (Gefahrenstufenmodell)
- Betriebsanweisungen nach TRGS 555 in der Sprache der Beschäftigten
2026 ist bei den Grenzwerten besonders auf Schwefeldioxid (Absenkung auf 0,5 ppm, Übergangsfrist bis 1. Juli 2026) und Acetaldehyd zu achten. Wer diese Stoffe einsetzt, muss messen, dokumentieren und ggf. seine Lüftungs- und PSA-Konzepte anpassen.