Physikalische Einwirkungen · DGUV E LRM · Fassung Januar 2022

Lärm-Vorsorge — DGUV-Empfehlung, Pflicht- und Angebotsvorsorge

Auf einen Blick: Die Lärm-Vorsorge ist für alle Beschäftigten mit Tages-Lärmexpositionspegeln ab 80 dB(A) Pflicht oder Angebot des Arbeitgebers. Wer die Untersuchung versäumt, riskiert anerkennungsfähige Lärmschwerhörigkeit (BK 2301), Bußgelder bis 5.000 Euro je Fall und vermeidbare Frühberentungen.
Dr. Johannes Angerer · Betriebsarzt & COO IAAI · Veröffentlicht 12.09.2025 · Aktualisiert 20.04.2026 · 14 Min Lesezeit

„Die Vorsorgeanlässe bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Lärm werden durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vorgegeben. Der Lärmexpositionspegel und die Dauer der Lärmbelastung sind die entscheidenden äußeren Einflussgrößen für die Gehörgefährdung.“

— DGUV Empfehlung „Lärm“ (E LRM), Fassung Januar 2022, S. 924 ff.

1. Was ist die Lärm-Vorsorge?

Die Lärm-Vorsorge – früher unter der Kurzbezeichnung G20 bekannt – ist die arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV für alle Beschäftigten, die regelmäßig erhöhten Schallpegeln ausgesetzt sind. Schutzziel ist die frühzeitige Erkennung lärmbedingter Hörminderungen, bevor sie sich zur dauerhaften und anerkennungsfähigen Lärmschwerhörigkeit (Berufskrankheit Nr. 2301) entwickeln.

Lärm gehört zu den am häufigsten anerkannten Berufskrankheiten in Deutschland. Eine einmal eingetretene Innenohrschwerhörigkeit ist irreversibel – und damit ist die Lärm-Vorsorge eine der wirkungsvollsten Sekundärpräventionen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden anbieten kann. Die Vorsorge umfasst eine fundierte Anamnese, eine Inspektion des Außenohrs und in der Regel eine Tonschwellenaudiometrie nach DIN EN ISO 8253-1.

Auslöser sind die in der LärmVibrationsArbSchV definierten Auslösewerte: ab 80 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 135 dB(C) Spitzenschalldruckpegel ist die Angebotsvorsorge zu organisieren, ab 85 dB(A) bzw. 137 dB(C) wird sie zur Pflichtvorsorge und der Gehörschutz ist zwingend zu tragen.

Betroffen sind klassischerweise Beschäftigte in Metallverarbeitung, Bauwirtschaft, Holz-, Textil- und Druckindustrie, in der Lebensmittelverarbeitung, im Bergbau sowie in der Logistik und im Verkehrswesen. Die Lärm-Vorsorge ist gleichermaßen relevant für KMU mit fünf Mitarbeitenden wie für Industriekonzerne mit fünfstelliger Belegschaft.

2. Rechtsgrundlage und Stand April 2026

Die Lärm-Vorsorge ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt – konkret im Anhang Teil 3 (Physikalische Einwirkungen). Daneben gilt die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), die die Auslösewerte für Pflicht- und Angebotsvorsorge sowie die Pflicht zum Tragen von Gehörschutz definiert. Maßgebliches arbeitsmedizinisches Standardwerk ist die DGUV Empfehlung „Lärm“ (E LRM), Fassung Januar 2022, abgedruckt in der 2. Auflage der DGUV Empfehlungen (September 2024).

Relevante Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • LärmVibrationsArbSchV – Verordnung zum Schutz vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) – für Bereitstellung und Nutzung des Gehörschutzes
  • ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2
  • AMR 13.3 „Lärm“ sowie AMR 2.1 „Fristen“, AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“, AMR 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber“
  • TRLV Lärm Teile „Allgemeines“, 1, 2 und 3
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschützern“

Verhältnis zu Eignungsbeurteilungen: Die Lärm-Vorsorge nach ArbMedVV umfasst keine Eignungsbeurteilung. Wo zusätzlich eine Eignungsfeststellung gesetzlich oder tarifvertraglich erforderlich ist – etwa bei Triebfahrzeugführern – wird sie strikt getrennt von der ArbMedVV-Vorsorge dokumentiert.

WichtigDie DGUV-Empfehlung ist keine Rechtsverbindlichkeit, sondern „Stand der allgemein anerkannten arbeitsmedizinischen Erkenntnisse“. Rechtsverbindlich sind ArbMedVV und LärmVibrationsArbSchV. Bei Auslegungsfragen entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht oder die zuständige Aufsichtsbehörde – nicht der Betriebsarzt allein.

3. Vorsorgeanlässe – wann ist welche Vorsorge fällig?

Die ArbMedVV unterscheidet drei Vorsorgearten. Auslöser ist die aktuelle Gefährdungsbeurteilung – nicht das Bauchgefühl der Geschäftsleitung.

3.1 Pflichtvorsorge

Pflichtvorsorge ist erforderlich bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten werden:

  • LEx,8h ≥ 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel (8-Stunden-Mittelwert)
  • LpC,peak ≥ 137 dB(C) Spitzenschalldruckpegel

Die dämmende Wirkung eines getragenen Gehörschutzes wird bei der Beurteilung nicht berücksichtigt – maßgeblich ist immer der unbedämpfte Schallpegel am Ohr. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit durchgeführt werden.

3.2 Angebotsvorsorge

Angebotsvorsorge ist anzubieten, wenn die unteren Auslösewerte überschritten werden:

  • LEx,8h > 80 dB(A)
  • LpC,peak > 135 dB(C)

Auch hier gilt der unbedämpfte Pegel. Der Arbeitgeber muss die Vorsorge anbieten – die Annahme bleibt freiwillig.

3.3 Wunschvorsorge

Wunschvorsorge ist auf Verlangen der versicherten Person zu ermöglichen – außer wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist.

3.4 Fristen – Erst- und Nachvorsorge

VorsorgeartErstvorsorgeErste NachvorsorgeFolgevorsorgen
Pflichtvorsorgevor Aufnahmenach 36 Monatenalle 36 Monate
Angebotsvorsorgevor Aufnahmenach 36 Monatenalle 36 Monate
Bei Auffälligkeitnach 12–24 Monatennach 12–24 Monaten
PraxisrelevanzHäufigster Fehler: Erstvorsorge wird erst nach Tätigkeitsbeginn organisiert. Folge: arbeitsrechtliche Lücke und Bußgeldrisiko. Die IAAI plant Erstvorsorgen typischerweise vor dem ersten Arbeitstag direkt in den Onboarding-Workflow ein.

4. Betroffene Branchen und Tätigkeiten

4.1 Tätigkeiten mit höherer Lärmexposition

Laut DGUV-Empfehlung ist insbesondere bei folgenden Verfahren mit relevanter Exposition zu rechnen: Druckluftdüsen, Druckluftwerkzeuge und -maschinen, Schweißgeräte, Schleifmaschinen, Hämmer, Bolzensetzwerkzeuge, Schlagschrauber, Transportvorgänge mit Aufprall- oder Anschlaggeräuschen, Pressen, Sägen, Stanz- und Nibbelmaschinen, Flaschen- und Dosenabfüllmaschinen, Web- und Spinnmaschinen sowie Steinmühlen.

4.2 Tätigkeiten mit geringer oder ohne Exposition

Reine Bürotätigkeiten, Verkaufs- und Beratungstätigkeiten, Außendienst (sofern nicht in lärmintensivem Umfeld), Pflegetätigkeiten in Wohnumgebungen sowie Dienstleistungen ohne Maschineneinsatz fallen üblicherweise nicht unter die Lärm-Vorsorge.

4.3 Top-3-Branchen aus der IAAI-Kundenbasis

Metallbau / Schlosserei. CNC-Fräsen, Schlagscheren, Plasmaschneider, Schleif- und Polierautomaten erzeugen regelmäßig Pegel von 85–95 dB(A). Schweißen mit Druckluftunterstützung erreicht in Spitzen leicht 100 dB(A). Pflichtvorsorge ist hier in fast jedem Mitarbeiter-Profil indiziert.

Bauwirtschaft (Tiefbau). Vibrationsverdichter, Pressluftaufbruchhämmer, Asphaltfräsen und Betonmischerlaster erzeugen Schallpegel zwischen 95 und 110 dB(A). Erschwerend kommen Knallereignisse durch Bolzensetzwerkzeuge oder das Lösen verklemmter Bauteile dazu.

Logistik (Stapler / Verladung). Verladevorgänge an Rampen, Staplerlärm in Hochregallagern und Containerumschläge in Häfen. Die Pegel liegen meist bei 80–88 dB(A), in Sondersituationen deutlich höher. Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge ist hier flächendeckend indiziert.

4.4 Berufsgruppen mit hoher Relevanz

Schweißer, Schlosser, Industriemechaniker, Werkzeugmacher, Tischler, Sägewerksmitarbeitende, Zerspaner, Galvaniseure, Bauarbeiter (Hoch- und Tiefbau), Asphalteure, Gerüstbauer, Berufsmusiker, Servicetechniker an lauten Anlagen, Rangierer, Wartungspersonal in Druckereien und Pulvermühlen, Triebfahrzeugführer.

5. Untersuchungsumfang – was passiert bei der Vorsorge?

Die DGUV-Empfehlung Lärm gliedert die Untersuchung in eine Basisuntersuchung („Lärm I“), eine Ergänzungsuntersuchung („Lärm II“) bei Auffälligkeiten und eine erweiterte Spezialdiagnostik („Lärm III“).

5.1 Beratung (Eingangs- und Schlussberatung)

Die Vorsorge beginnt mit einem Beratungsgespräch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Inhalte: Anlass und Zweck, mögliche Gefährdungen, individueller Arbeitsplatz, Akzeptanz und Trageverhalten beim Gehörschutz, Schutzmaßnahmen sowie Aufklärung über vorgesehene Untersuchungen.

5.2 Anamnese und Arbeitsanamnese

Allgemeine Anamnese: Gesundheitszustand, akute und chronische Beschwerden, angeborene Schwerhörigkeit, Mittelohrentzündungen, Trommelfell- oder Schädelverletzungen, Ohr-Operationen, ototoxische Medikamente.

Arbeitsanamnese: konkrete Tätigkeit, Exposition gegenüber Dauerlärm, Ultraschall, Knallereignissen, ggf. ototoxischen Substanzen (z. B. Toluol, Kohlenmonoxid, Bleiverbindungen), frühere berufliche Lärmexpositionen, außerberufliche Lärmexpositionen (Schießsport, Musik).

Beschwerdebild: Hörminderung, Tinnitus, Schwindel, Ohrenschmerzen – jeweils mit Klärung von Dauer, Entwicklung und Auswirkung auf Alltag und Beruf.

5.3 Körperliche Untersuchung

Inspektion des Außenohrs (Otoskopie bei Bedarf), Beurteilung von Cerumen, Entzündungszeichen, Operationsnarben.

5.4 Funktionsdiagnostik – Audiometrie

Erstuntersuchung („Lärm I“): Inspektion des Außenohrs und Tonschwellenaudiometrie in Luftleitung mit Testfrequenzen 1, 2, 3, 4 und 6 kHz nach DIN EN 60645-1 und DIN EN ISO 8253-1.

WichtigVor der Audiometrie muss das Gehör mindestens 14 Stunden lang keiner Schalleinwirkung mit Mittelungspegel ≥ 80 dB ausgesetzt gewesen sein. Andernfalls drohen falsch-positive Befunde durch reversible Hörschwellenverschiebung (TTS).

5.5 Ergänzungsuntersuchung Lärm II und Lärm III

Lärm II indiziert bei: Mittel- oder Innenohr-Operationen, Hörsturz, Schwindelanfällen mit Hörstörungen, Überschreitung der Hörverlust-Tabellen oder Zunahme ≥ 30 dB binnen 3 Jahren. Inhalt: Otoskopie, WEBER-Test, Tonaudiometrie in Luft- und Knochenleitung. Lärm III bei beidseitiger Tab.-3-Überschreitung: zusätzlich Sprachaudiometrie, Tympanometrie, Stapediusreflexschwelle. Diese Diagnostik ist HNO-fachärztlich.

6. Beurteilung und Bescheinigung

6.1 Beurteilungskriterien

Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzverhältnisse und der individuellen Beanspruchung. Vier Kategorien:

  • Keine Erkenntnisse, die Maßnahmen erfordern – unauffälliger Befund, regulärer Vorsorge-Turnus.
  • Erkenntnisse, bei denen Maßnahmen empfohlen werden – z. B. weniger ausgeprägte Hörminderung, ototoxische Mischexposition, Tinnitus.
  • Verkürzte Fristen empfohlen – bei zu erwartender Verschlechterung. Praxisempfehlung: 24 oder 12 Monate.
  • Tätigkeitswechsel zu erwägen – bei erfolgloser Ausschöpfung milderer Maßnahmen. Mitteilung an den Arbeitgeber bedarf der Einwilligung des Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV).

6.2 Vorsorgebescheinigung

Nach AMR 6.3: schriftliche Bescheinigung an Beschäftigten und Arbeitgeber – mit Anlass und nächstem Vorsorgetermin, ohne Befund und ohne Diagnose. Schweigepflicht bleibt gewahrt.

6.3 Rückmeldung an das Unternehmen

Ergeben sich Anhaltspunkte für unzureichende Schutzmaßnahmen, hat der Arzt das Unternehmen zu informieren und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV). Konkrete Diagnosen werden nur mit Zustimmung weitergegeben.

6.4 Fristen für Folgevorsorgen

Regelfristen nach AMR 2.1: spätestens 36 Monate. Bei verkürzter Indikation: 24 oder 12 Monate. Bei Wunschvorsorge keine Fristbindung.

7. Praxistipps für Unternehmen

1. Gefährdungsbeurteilung als Anker. Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Lärmmessung gibt es keine valide Vorsorge-Auslösung. IAAI-Empfehlung: Lärmpegelmessung mindestens alle drei Jahre und nach jeder relevanten Anlagenänderung.

2. Wer kümmert sich? Die Vorsorge muss vom Arbeitgeber veranlasst werden. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH übernimmt Organisation, Erinnerung, Durchführung und Dokumentation – inkl. mobiler Audiometriekabine direkt vor Ort, sodass Reisezeiten Ihrer Mitarbeitenden entfallen.

3. Kosten. Vorsorge nach ArbMedVV trägt der Arbeitgeber. Sie findet während der Arbeitszeit statt. Reisezeit und Untersuchungsdauer sind keine Pausenzeit.

4. Dokumentation. Vorsorgekartei nach § 3 ArbMedVV ist Pflicht. Verstöße sind ordnungswidrig (§ 11 ArbMedVV) und können je Fall mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

5. Schweigepflicht respektieren. Sie erhalten als Arbeitgeber ausschließlich die Bescheinigung („Vorsorge fand statt, nächster Termin am …“) – nicht den Befund, nicht das Audiogramm.

6. Tragepflicht beim Gehörschutz ab 85 dB(A) ist arbeitsrechtlich durchsetzbar – hier sind Abmahnungen bei beharrlicher Verweigerung möglich. Lärmbereiche müssen entsprechend gekennzeichnet sein (DGUV Vorschrift 1).

7. Fristen-Tracker einsetzen. IAAI-Kunden bekommen automatisierte Erinnerungen über unsere digitale Vorsorgekartei – inkl. Mitarbeiter-Mailing, Erinnerung an HR und Eskalation bei Fristüberschreitung.

8. Praxistipps für Betriebsärzte

Vor der Vorsorge

  • Aktuelle Gefährdungsbeurteilung mit Lärmmessdaten anfordern (§ 6 ArbMedVV)
  • Arbeitsplatzbegehung – wenn nicht möglich, schriftliche Beschreibung mit Pegeldaten
  • Klärung des Anlasses: Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge

Eingangsberatung

  • Aufklärung über Lärm-Wirkungen (Hochton-Senke 3–6 kHz, Tinnitus, Gehörerholung)
  • Befragung zu Freizeitlärm – Schießsport, Motorsport, lautes Musikhören
  • Ototoxische Co-Faktoren erfragen (Antibiotika, Chemotherapeutika, Toluol, Kohlenmonoxid)

Untersuchungsdurchführung

  • 14-Stunden-Karenz vor Audiometrie verbindlich abfragen und dokumentieren
  • Audiometrie nach DIN EN ISO 8253-1: nicht zu schnelle Schwellenbestimmung (häufige Fehlerquelle für falsch-positive Befunde)
  • Untersuchungsraum mit niedrigem Störschallpegel – schalldämmende Kabinen oder Kapselhörer einsetzen
  • Knallereignisse vor der Untersuchung gezielt erfragen

Beurteilungsfallen

  • Differenzialdiagnose Schallleitungsstörung: ≥ 15 dB Differenz Luft-/Knochenleitung bei mind. 2 Frequenzen → keine reine Lärmschwerhörigkeit
  • Asymmetrie: einseitiger Hörverlust spricht gegen lärmbedingte Genese – HNO-Abklärung indiziert
  • Altersnormwerte beachten (Tabelle 1 der DGUV-Empfehlung)

Dokumentation

  • Vorsorgekartei vollständig führen (§ 3 ArbMedVV)
  • Dokumentationsbögen „Lärm I“, „Lärm II“, „Lärm III“ gemäß Anhang 5 der DGUV-Empfehlung
  • Bei BK-Verdacht (BK 2301): zeitnahe Anzeige an den UV-Träger (§ 202 SGB VII)
IAAI-PraxisankerIn der IAAI nutzen wir unsere digitale Vorsorgekartei mit integrierten DGUV-Tabellen 1–3, automatischer Auslösung der Lärm-II-Indikation und QR-Code-basiertem Mitarbeiter-Erinnerungsversand.

9. Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der Lärm-Vorsorge?

Der Arbeitgeber – ausnahmslos. Auch Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 ArbSchG).

Darf ich als Beschäftigter die Untersuchung ablehnen?

Die Untersuchung (Audiometrie) darf nicht gegen Ihren Willen durchgeführt werden. Die Pflichtvorsorge als Termin ist jedoch wahrzunehmen – die Beratung ersetzt dann die Untersuchung. Eine Ablehnung wird dokumentiert, ist aber nicht Teil der Vorsorgebescheinigung.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Vorsorge nicht anbietet?

Es liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 ArbMedVV vor – Bußgeld bis 5.000 Euro je Fall. Bei eingetretener Lärmschwerhörigkeit erhöht sich zusätzlich das Haftungsrisiko gegenüber der Berufsgenossenschaft (Regress nach § 110 SGB VII).

Welcher Arzt darf die Lärm-Vorsorge durchführen?

Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin (§ 7 ArbMedVV). Die Audiometrie erfordert ein nach DIN EN 60645-1 zertifiziertes Audiometer und einen ausreichend ruhigen Raum.

Ab welchem dB-Wert ist Pflichtvorsorge erforderlich?

Ab 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) Spitzenpegel – beide Werte unbedämpft, also ohne Berücksichtigung des Gehörschutzes.

Wie oft muss ich zur Lärm-Vorsorge?

Regelfall: alle 36 Monate. Bei Auffälligkeiten oder höherer Exposition: 24 oder 12 Monate. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist die Erstvorsorge zu absolvieren.

Was passiert bei festgestellter Lärmschwerhörigkeit?

Der Betriebsarzt empfiehlt verschärfte Schutzmaßnahmen oder verkürzte Vorsorge-Intervalle. Bei Verdacht auf BK 2301 erfolgt eine Anzeige an die zuständige Berufsgenossenschaft. Ein Tätigkeitswechsel wird nur in Ausnahmefällen und nur mit Ihrer Einwilligung an den Arbeitgeber kommuniziert.

Betriebsarzt führt Tonschwellenaudiometrie in schalldichter Kabine durch
Tonschwellenaudiometrie als Standard-Untersuchung der Lärm-Vorsorge.
Staplerfahrer am Verladedock mit Helm, Warnweste und Gehörschutz
Lärmexposition in der Logistik: Stapler- und Verladearbeiten mit PSA.

10. Quellen, Literatur und DGUV-Zitation

Primärquelle

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen, 2. Auflage September 2024, Empfehlung „Lärm“ (E LRM), Fassung Januar 2022, S. 924–951. Webcode p022429. URL: publikationen.dguv.de

Rechtsgrundlagen (Stand April 2026)

  • ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • LärmVibrationsArbSchV – Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)
  • ArbSchG, ASiG, DGUV Vorschrift 1 und DGUV Vorschrift 2

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

  • AMR 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge“
  • AMR 6.3 „Vorsorgebescheinigung“
  • AMR 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber“
  • AMR 13.3 „Lärm“

Technische Regeln und Normen

  • TRLV Lärm – Teile „Allgemeines“, 1, 2 und 3
  • DGUV Regel 112-194 „Benutzung von Gehörschützern“
  • DGUV Information 212-024 „Gehörschutz“
  • DIN EN ISO 8253-1:2011-04 (Reinton-Schwellenaudiometrie)
  • DIN EN 60645-1:2018-08 (Audiometer – Reinton)
  • ISO 1999:2013-10 (Estimation of noise-induced hearing loss)

Stand: April 2026 · IAAI Arbeitssicherheit GmbH · Dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche Beratung. Maßgeblich sind die in Abschnitt 10 genannten Quellen.