Die arbeitsmedizinische Vorsorge in Deutschland steht vor einem Umbruch: Mit der 2. Auflage der neuen DGUV-Empfehlungen (September 2024) hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ihr über 1.250 Seiten umfassendes Standardwerk grundlegend überarbeitet. Die bisherigen DGUV Grundsätze – besser bekannt als G-Untersuchungen wie G20, G25, G26 oder G41 – wurden durch die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen abgelöst. Für Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bedeutet das: Verträge prüfen, Bezeichnungen aktualisieren und die strikte Trennung von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen konsequent umsetzen.
Als Betriebsärzte begleiten wir bei IAAI Arbeitssicherheit täglich Unternehmen bei dieser Umstellung. In diesem Artikel erfahren Sie, was sich konkret ändert, welche Pflichten auf Sie zukommen und wie Sie die Umstellung reibungslos meistern.
Jahrzehntelang waren die G-Grundsätze der feste Bezugsrahmen für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Begriffe wie G20 (Lärm), G25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten), G26 (Atemschutzgeräteträger) oder G41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) gehörten zum Standardvokabular. Doch bereits im August 2022 wurden die G-Nummern offiziell zurückgezogen. Die neuen DGUV-Empfehlungen 2024 vollziehen diesen Schritt nun konsequent.
Die alte numerische Ordnung (G1 bis G46) weicht einer thematischen, alphabetischen Gliederung. Die Empfehlungen orientieren sich jetzt direkt an den Gefährdungsanlässen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Teil 1 behandelt Vorsorge (Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Einwirkungen), Teil 2 behandelt Eignungsbeurteilungen separat.
Das über 1.250 Seiten umfassende Gesamtwerk steht erstmals kostenlos zum Download auf der DGUV-Publikationsdatenbank bereit. Zuvor war es nur kostenpflichtig erhältlich. Damit wird der Zugang zu anerkanntem arbeitsmedizinischem Fachwissen deutlich niedrigschwelliger.
Die DGUV-Empfehlungen haben keine Gesetzeskraft. Rechtsverbindlich bleiben das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die ArbMedVV. Die Empfehlungen gelten jedoch als allgemein anerkannter Stand der Arbeitsmedizin. Abweichungen können im Schadensfall zu erheblichen Beweisnachteilen führen.
Die konsequente Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen ist das Herzstück der neuen DGUV-Empfehlungen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Erkrankungen. Die Ergebnisse unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Sie umfasst drei Kategorien: Pflichtvorsorge (muss vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten durchgeführt werden), Angebotsvorsorge (muss schriftlich angeboten werden) und Wunschvorsorge (Beschäftigte können eigenständig beantragen).
Eignungsuntersuchungen hingegen prüfen, ob eine Person die physischen und psychischen Anforderungen einer bestimmten Tätigkeit erfüllt. Das Ergebnis wird dem Arbeitgeber mitgeteilt und kann direkte Auswirkungen auf die Beschäftigung haben.
Separate Termine für Vorsorge und Eignungsuntersuchung einplanen. Separate Aufklärung über die unterschiedlichen Zwecke und Vertraulichkeitsregeln. Separate Dokumentation – die Vorsorgekartei enthält keine medizinischen Befunde. Im Vertrag mit dem Betriebsarzt müssen Vorsorge- und Eignungsaufträge klar abgegrenzt sein.
Führungskräfte erwarten nach einer arbeitsmedizinischen Vorsorge häufig Informationen über den Gesundheitszustand ihrer Mitarbeitenden. Das ist nicht zulässig. Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. Sie erhalten lediglich eine Vorsorgebescheinigung – ohne medizinische Details. Schulungen zu diesem Thema sind dringend empfehlenswert.
Die neuen DGUV-Empfehlungen rücken die arbeitsmedizinische Beratung deutlich stärker in den Vordergrund. Der Betriebsarzt ist verpflichtet, im Rahmen jeder Vorsorge eine individuelle Beratung durchzuführen: Aufklärung über tätigkeitsbezogene Gesundheitsrisiken, Besprechung geeigneter Schutzmaßnahmen, individuelle Verhaltensempfehlungen und Information über das Recht auf Wunschvorsorge.
Parallel wurde auch die DGUV Vorschrift 2 aktualisiert. Die wichtigsten Neuerungen: Digitale Betreuung ist erstmals zulässig – Beratungen dürfen telefonisch oder online durchgeführt werden, sofern zuvor ein persönlicher Betriebseindruck stattgefunden hat. Der Betriebsarzt muss Fortbildungsnachweise im Jahresbericht dokumentieren. Die neue DGUV Regel 100-002 schärft zentrale Begriffe und Abläufe.
Die Gefährdungsbeurteilung ist und bleibt die Grundlage jeder arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie bestimmt, welche Vorsorgeanlässe im Betrieb relevant sind. Arbeitgeber sollten die Umstellung zum Anlass nehmen, ihre Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität zu prüfen.
Die Umsetzung der neuen DGUV-Empfehlungen ist ein ideales Thema für den Arbeitsschutzausschuss. Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Arbeitgeber und Betriebsrat sollten die Neuerungen gemeinsam besprechen und einen Umsetzungsplan vereinbaren.
Die DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen (2. Auflage 2024) ersetzen die früheren DGUV Grundsätze, besser bekannt als G-Untersuchungen. Sie bilden den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin ab und gliedern sich in Vorsorge- und Eignungsempfehlungen.
Der bisherige G25 wird durch die Eignungsempfehlung E FSÜ ersetzt. Die Untersuchung ist in der Regel eine Eignungsuntersuchung – nicht Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Der G26 wird durch die DGUV-Empfehlung Atemschutzgeräte abgelöst. Entscheidend ist die korrekte Zuordnung: Vorsorge oder Eignungsbeurteilung? Diese Trennung muss klar dokumentiert werden.
Nein, die DGUV-Empfehlungen haben keine Gesetzeskraft. Rechtsverbindlich sind das ArbSchG und die ArbMedVV. Bußgelder bei Verstößen betragen bis zu 5.000 Euro pro Einzelfall.
Die 2. Auflage 2024 steht kostenlos auf der DGUV-Publikationsdatenbank zum Download bereit.
Die Umstellung auf die neuen DGUV-Empfehlungen muss kein Kraftakt sein – mit dem richtigen Partner an Ihrer Seite. Als erfahrene Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützt IAAI Arbeitssicherheit Sie bei jedem Schritt: Bestandsaufnahme, Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Vertragsanpassung, Schulung von Führungskräften und laufende arbeitsmedizinische Vorsorge mit dem neuen Beratungsschwerpunkt.
Sie haben Fragen zu den neuen DGUV-Empfehlungen oder möchten die Umstellung starten? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne persönlich und unverbindlich.
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