Betriebliche Impfungen sind ein zentraler Baustein des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz. Wer Beschäftigte in Bereichen mit erhöhtem Infektionsrisiko einsetzt – etwa im Gesundheitswesen, in der Abfallwirtschaft oder bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – ist als Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten.
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen als Arbeitgeber oder Personalverantwortlicher, welche Impfungen Sie anbieten müssen, wer die Kosten trägt und wie Sie betriebliche Impfungen rechtssicher und effizient organisieren – mit konkreten Handlungsempfehlungen aus der betriebsärztlichen Praxis.
Die gesetzliche Grundlage für betriebliche Impfungen bildet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV hat der Betriebsarzt Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist.
Pflichtvorsorge ist bei besonders gefährdenden Tätigkeiten vorgeschrieben: Hepatitis B bei Kontakt zu Blut oder Körperflüssigkeiten, Tollwut bei Kontakt zu möglicherweise infizierten Tieren. Angebotsvorsorge muss aktiv angeboten werden: FSME bei Forstarbeitern in Risikogebieten, Hepatitis A bei Abwasserentsorgung oder Kinderbetreuung, Influenza im Gesundheitswesen.
Seit dem 1. März 2020 müssen Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen, medizinischen Einrichtungen und Asylunterkünften einen Masern-Impfschutz nachweisen. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 2.500 Euro und Beschäftigungsverbote.
Das Unterlassen der Pflichtvorsorge ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 ArbMedVV – mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro pro Einzelfall. Bei vorsätzlichem Handeln droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Im Schadensfall zusätzlich Schadensersatzansprüche und Regressforderungen der Berufsgenossenschaft.
Beruflich indizierte Schutzimpfungen gehen vollständig zu Lasten des Arbeitgebers. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG dürfen die Kosten für Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das umfasst Impfstoffkosten, ärztliche Leistung und Arbeitszeit.
Hat der Betriebsarzt einen Kassenvertrag mit den gesetzlichen Krankenkassen, können freiwillige Schutzimpfungen über die GKV abgerechnet werden. Ohne Kassenvertrag übernimmt der Arbeitgeber die Kosten freiwillig als betriebliche Gesundheitsförderung.
Studien zeigen, dass allein die Grippeschutzimpfung im Betrieb einen Return on Investment von ca. 3:1 bis 5:1 erzielt. Eine durchschnittliche Grippe-Erkrankung verursacht ein bis zwei Wochen Ausfall – betriebliche Impfungen können Fehlzeiten um ein bis zwei Tage pro Mitarbeiter und Jahr senken.
Prüfen Sie alle Arbeitsplätze auf biologische Arbeitsstoffe und Infektionsgefahren. Legen Sie fest, welche Tätigkeiten der Pflichtvorsorge und welche der Angebotsvorsorge unterliegen. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen Sie dabei.
Der Betriebsarzt berät Arbeitgeber und Beschäftigte, beschafft den Impfstoff, führt Impfungen durch und dokumentiert unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht. Bieten Sie feste Impftermine an, schaffen Sie niedrigschwellige Zugänge und setzen Sie Führungskräfte als Vorbilder ein.
Informieren Sie Beschäftigte frühzeitig über angebotene Impfungen, die Freiwilligkeit, Nutzen und mögliche Nebenwirkungen. Beziehen Sie den Betriebsrat frühzeitig ein – er hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
Führen Sie eine Vorsorgekartei gemäß § 3 Abs. 4 ArbMedVV. Dokumentieren Sie Vorsorge- und Impftermine – jedoch keine medizinischen Befunde. Digitales Impfmanagement erleichtert die Nachverfolgung von Auffrischungsimpfungen erheblich.
Der Arbeitgeber muss Impfungen im Rahmen der Pflicht- und Angebotsvorsorge anbieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt erhöht ist (§ 6 Abs. 2 ArbMedVV). Typische Beispiele: Hepatitis A und B im Gesundheitswesen, FSME bei Forstarbeitern, Tollwut bei Tierkontakt.
Beruflich indizierte Schutzimpfungen muss der Arbeitgeber vollständig bezahlen – inklusive Impfstoff, Arztkosten und Arbeitszeit (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Freiwillige Angebote können über Kassenverträge des Betriebsarztes abgerechnet werden.
Ja, Impfungen sind stets freiwillig – auch bei Pflichtvorsorge. Beschäftigte müssen an der Beratung teilnehmen, können die Impfung aber ablehnen. Ausnahme: Masernschutznachweis in bestimmten Einrichtungen.
Bußgelder bis 5.000 Euro je Einzelfall nach § 10 ArbMedVV. Bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Im Schadensfall zusätzlich Schadensersatz und Regressforderungen der Berufsgenossenschaft.
Nein, in der Regel ein freiwilliges Zusatzangebot. Sie wird nur zur Angebotsvorsorge, wenn Beschäftigte ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko haben – etwa im Gesundheitswesen.
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