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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV – rechtssicher, fristgerecht und digital dokumentiert.

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Arbeitsmedizinische Vorsorge – Betriebsarzt untersucht Mitarbeiter

Verfasst von Dr. med. Jannes Angerer, Facharzt für Arbeitsmedizin – Letztes Update: April 2026

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist weit mehr als eine lästige Pflicht – sie schützt Ihre Beschäftigten vor gesundheitlichen Schäden und Ihr Unternehmen vor erheblichen rechtlichen Konsequenzen. Dennoch herrscht in vielen Betrieben Unsicherheit darüber, welche Vorsorge tatsächlich vorgeschrieben ist, welche Fristen gelten und was sich seit den jüngsten Änderungen der DGUV Empfehlungen und der neuen AMR 3.4 zur Telemedizin verändert hat.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterscheidet drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die korrekte Zuordnung hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab – und genau hier passieren in der Praxis die meisten Fehler. Verstöße gegen die ArbMedVV werden mit Bußgeldern von bis zu 5.000 Euro pro Einzelfall geahndet. In schweren Fällen drohen Bußgelder bis 30.000 Euro oder sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist in einem mehrstufigen Regelwerk verankert. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet den Rahmen, das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt die Bestellpflicht für Betriebsärzte. Die ArbMedVV konkretisiert die drei Vorsorgearten, legt die Vorsorgeanlässe im Anhang fest und regelt das Bescheinigungswesen.

Ergänzt wird dieses Regelwerk durch die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR). Besonders relevant sind die AMR 2.1 zu Fristen, die AMR 6.3 zur strikten Trennung von Vorsorge- und Eignungsbescheinigungen sowie die neue AMR 3.4, die seit Januar 2026 telemedizinische Folgevorsorgen ermöglicht.

Die drei Vorsorgearten: Pflicht, Angebot, Wunsch

Pflichtvorsorge – ohne geht es nicht

Die Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV ist die strengste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie muss der Arbeitgeber bei besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen. Ohne gültige Pflichtvorsorge darf ein Beschäftigter die entsprechende Tätigkeit nicht ausüben – es gilt ein striktes Beschäftigungsverbot.

Typische Anlässe für Pflichtvorsorge sind Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, der Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen wie Asbest, Benzol, Blei oder Quecksilber, Lärmexposition ab einem Tages-Lärmpegel von 85 dB(A), das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 sowie Tätigkeiten in Tropen oder Subtropen.

Angebotsvorsorge – aktiv anbieten ist Pflicht

Die Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV verpflichtet den Arbeitgeber, den Beschäftigten eine Vorsorge aktiv anzubieten. Die Teilnahme ist freiwillig. Entscheidend ist: Das Angebot muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden. Angebotsvorsorge ist beispielsweise vorgeschrieben bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten, bei Nacht- und Wechselschichtarbeit sowie bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen.

Wunschvorsorge – das Recht der Beschäftigten

§ 5a ArbMedVV räumt Beschäftigten das Recht ein, arbeitsmedizinische Vorsorge zu verlangen, sofern eine Gesundheitsgefährdung durch die Arbeit nicht ausgeschlossen werden kann. Der Arbeitgeber muss diese Wunschvorsorge ermöglichen und die Kosten tragen.

Fristen: Wann muss die Vorsorge stattfinden?

Die Fristen sind in der AMR 2.1 geregelt: Die Erstvorsorge muss innerhalb von drei Monaten vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit stattfinden. Die zweite Vorsorge ist spätestens nach zwölf Monaten fällig. Alle weiteren Vorsorgen folgen spätestens alle 36 Monate. Ohne eine digitale Vorsorgekartei mit automatischer Fristenüberwachung geraten Folgetermine schnell in Vergessenheit.

Arbeitsmedizinische Beratung im Betrieb

Telemedizinische Vorsorge: Was seit 2026 möglich ist

Mit der neuen AMR 3.4, die am 27. Januar 2026 in Kraft getreten ist, können Folgevorsorgen nun telemedizinisch durchgeführt werden. Die Erstvorsorge je Vorsorgeanlass muss weiterhin in Präsenz stattfinden. Für Arbeitgeber mit mehreren Standorten oder einer hohen Anzahl von Beschäftigten im Außendienst und Homeoffice ist dies eine erhebliche Erleichterung.

Vorsorge und Eignung: Warum die Trennung so wichtig ist

Seit der ArbMedVV-Änderung 2013 müssen Vorsorge und Eignungsbeurteilung strikt getrennt werden. Die AMR 6.3 stellt klar, dass eine Zusammenfassung von Vorsorge- und Eignungsbescheinigung unzulässig ist. Die Vorsorgebescheinigung enthält keine Eignungsaussage – sie dokumentiert lediglich, dass die Vorsorge stattgefunden hat.

Die DGUV Empfehlungen: Was sich 2024 geändert hat

Seit September 2024 heißen die bisherigen „DGUV Grundsätze“ mit ihren G-Nummern offiziell „DGUV Empfehlungen“ und tragen Klartext-Titel. Aus G 20 wurde die DGUV Empfehlung „Lärm“, aus G 25 die DGUV Empfehlung „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“, aus G 26 die DGUV Empfehlung „Atemschutzgeräte“ und aus G 37 die DGUV Empfehlung „Bildschirmarbeit“. Die 2. Auflage ist erstmals kostenlos als PDF-Download verfügbar.

Vorsorgekartei und Dokumentation

Die Führung einer Vorsorgekartei ist nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV Pflicht. Sie muss dokumentieren, dass eine Vorsorge stattgefunden hat, wann und aus welchem Anlass. Medizinische Befunde gehören nicht in die Kartei. Eine mangelhaft geführte Vorsorgekartei kann mit Bußgeldern bis 30.000 Euro geahndet werden.

Biomonitoring im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge?

Alle Kosten trägt der Arbeitgeber – einschließlich Untersuchungen, Biomonitoring und Laborkosten. Die Vorsorge zählt als Arbeitszeit.

Ab wie vielen Mitarbeitern ist arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht?

Die Pflicht besteht unabhängig von der Betriebsgröße – entscheidend ist die Gefährdungsbeurteilung. Bereits bei einem Beschäftigten mit gefährdender Tätigkeit greift die ArbMedVV.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter die Pflichtvorsorge verweigert?

Bei Pflichtvorsorge gilt ein Beschäftigungsverbot – der Mitarbeiter darf die gefährdende Tätigkeit nicht ausüben. Bei Angebotsvorsorge ist die Ablehnung zulässig, muss aber dokumentiert werden.

Kann die Vorsorge telemedizinisch durchgeführt werden?

Seit Januar 2026 (AMR 3.4) sind telemedizinische Folgevorsorgen möglich. Die Erstvorsorge muss weiterhin in Präsenz stattfinden.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die ArbMedVV?

Bußgelder bis 5.000 € pro Einzelfall (Pflicht-/Angebotsvorsorge), bis 30.000 € bei mangelhafter Vorsorgekartei, bis 25.000 € nach ArbSchG. Bei Vorsatz droht Freiheitsstrafe bis ein Jahr.

Was ist der Unterschied zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchung?

Die Vorsorge dient dem Gesundheitsschutz und enthält keine Eignungsaussage. Die Eignungsbeurteilung prüft, ob jemand für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist. Beide müssen strikt getrennt bescheinigt werden (AMR 6.3).

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