Brandschutzordnung nach DIN 14096, Brandschutzhelfer-Ausbildung, Flucht- und Rettungspläne, Evakuierungsübungen und externer Brandschutzbeauftragter – alle Pflichten aus einer Hand.
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Brandschutz ist kein optionales Extra – er ist gesetzliche Pflicht. Jedes Unternehmen muss Brandschutzmaßnahmen organisieren, Brandschutzhelfer ausbilden und Mitarbeiter jährlich unterweisen. Fehlende Brandschutzordnungen, veraltete Fluchtpläne und nicht dokumentierte Unterweisungen gehören zu den häufigsten Mängeln bei Betriebsprüfungen. Die Konsequenzen reichen von Bußgeldern über Versicherungsverlust bis zur strafrechtlichen Haftung.
Teil A (Aushang): Für alle Personen im Gebäude – normierte Verhaltensregeln im Brandfall, Notrufnummern, Kurzanweisungen. DIN-A4-Format an gut sichtbaren Stellen. Mindeststandard für jedes Unternehmen.
Teil B (Beschäftigte): Detaillierte Regeln, Meldewege, Sammelplätze, Evakuierungsanweisungen. Muss allen Mitarbeitern ausgehändigt werden – bei Einstellung und nach jeder Aktualisierung.
Teil C (Brandschutzverantwortliche): Organisation des vorbeugenden Brandschutzes, Zuständigkeiten, Maßnahmenplanung, Zusammenarbeit mit der Feuerwehr.
Aktualisierungspflicht: Alle 2 Jahre durch fachkundige Person. Bei baulichen oder organisatorischen Änderungen sofortige Anpassung.
Pflicht bei unübersichtlichen Fluchtwegen, mehrstöckigen Gebäuden, erhöhter Brandgefahr oder vielen ortsunkundigen Personen. Gestaltung nach ASR A1.3 mit normierten Sicherheitszeichen, standortbezogener Aufhängung und „Sie befinden sich hier“-Markierung. Prüfung mindestens alle 2 Jahre.
Gefordert durch Brandschutzkonzept, behördliche Auflagen oder Sonderbauvorschriften. Umfasst Objektinformationen, Übersichtsplan mit Zufahrten und Löschwasser, Geschosspläne mit sicherheitstechnischen Einrichtungen. DIN 14095 wurde im Februar 2024 überarbeitet.
Nach § 10 ArbSchG und ASR A2.2 müssen mindestens 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet sein – mindestens jedoch eine Person. Bei erhöhter Gefährdung, vielen Besuchern oder großer räumlicher Ausdehnung kann eine höhere Quote erforderlich sein. Abwesenheiten (Urlaub, Krankheit, Schicht) einkalkulieren!
Ausbildung (DGUV 205-023): Theorie (Brandursachen, Verhalten, Meldewege) + Praxis (Löschübungen an verschiedenen Brandklassen). Dauer: halber bis ganzer Tag.
Auffrischung: ASR A2.2 empfiehlt alle 3–5 Jahre, Praxisempfehlung 2–3 Jahre. Bei wesentlichen Änderungen sofortige Nachschulung.

Pflicht nach § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: Jeder Mitarbeiter mindestens einmal jährlich, neue MA bei Einstellung. Inhalte: Verhalten im Brandfall, Feuerlöscher-Standorte, Brandverhütung, betriebsspezifische Gefahren. Schriftliche Dokumentation mit Bestätigung jedes Teilnehmers.
Erforderlich bei Auflagen aus Baugenehmigung, Sonderbauverordnung oder Versicherung. 26 Aufgabenbereiche nach DGUV 205-003: Brandschutzordnung, Gefährdungsbeurteilung Brandschutz, Evakuierungsübungen, Überwachung, Schulung, Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Behörden.
Pflicht nach § 10 ArbSchG, ArbStättV § 4 Abs. 4 und ASR A2.3. Empfohlene Intervalle: 2–5 Jahre, Sonderbauten jährlich. Dokumentation: Räumungszeit, Ablauf, Mängel, abgeleitete Maßnahmen. Ergebnisse fließen in die Gefährdungsbeurteilung ein.

Feuerlöscher: Alle 2 Jahre Inspektion (DIN 14406-4), nach 4–5 Jahren innere Prüfung, nach 10 Jahren Druckprüfung.
Brandmeldeanlagen: Vierteljährliche Inspektion (DIN VDE 0833/DIN 14675), jährliche Wartung.
Brandschutztüren/-tore: Jährliche Funktionsprüfung. RWA: Jährlich. Sprinkler: Vierteljährlich. Fluchtpläne + Brandschutzordnung: Alle 2 Jahre.
Büro/Verwaltung: Grundausstattung (Ordnung, Fluchtpläne, Helfer). Einzelhandel: Sonderbau-Vorschriften, erhöhte Evakuierungsanforderungen. Gastronomie/Hotel: Fettbrandlöscher, Küchenbrande. Pflege/KH: Horizontale Evakuierung. Kitas: Erhöhte Brandschutzhelfer-Quote. Produktion: Explosionsschutz, Gefahrstoffe. Lager: Hohe Brandlasten.
Grundsätzlich ja. Der Mindeststandard ist Teil A nach DIN 14096 – ein Aushang mit Verhaltensregeln. Teil B (Beschäftigte) und Teil C (Brandschutzverantwortliche) je nach Größe und Gefährdung. Alle 2 Jahre Prüfung Pflicht.
Mindestens 5 % der Beschäftigten (ASR A2.2), mindestens eine Person. Bei erhöhter Brandgefahr, vielen Besuchern oder großer räumlicher Ausdehnung höhere Quote. Abwesenheiten durch Urlaub, Krankheit und Schichtarbeit einkalkulieren.
Mindestens einmal jährlich (§ 12 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1). Neue Mitarbeiter bei Einstellung. Schriftliche Dokumentation mit Bestätigung jedes Teilnehmers.
Bei unübersichtlichen Fluchtwegen, komplexen Gebäuden, erhöhter Brandgefahr oder vielen ortsunkundigen Personen. Gestaltung nach ASR A2.3, Prüfung alle 2 Jahre.
Alle 2 Jahre Inspektion (DIN 14406-4), nach 4–5 Jahren innere Prüfung, nach 10 Jahren Druckprüfung durch zugelassene Überwachungsstelle.
26 Aufgabenbereiche nach DGUV 205-003: Brandschutzordnung, Gefährdungsbeurteilung, Evakuierungsübungen, Überwachung, Schulung, Zusammenarbeit mit Feuerwehr und Behörden.
Empfohlen alle 2–5 Jahre, Sonderbauten (KH, Hochhäuser) jährlich. Dokumentation und Einarbeitung der Ergebnisse in die Gefährdungsbeurteilung.
Bei Sonderbauten zwingend. Umfasst baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz. Vorgaben sind verbindlich umzusetzen.
Brandschutzordnung, Brandschutzhelfer-Ausbildung, Evakuierungsübungen, Fristenmanagement und externer Brandschutzbeauftragter – alles als Komplettpaket aus einer Hand. Integriert in Ihre Gesamtbetreuung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
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