AMR 3.4 Telemedizin Vorsorge – Die neue Arbeitsmedizinische Regel im Detail

Dr. Johannes Angerer|10. Februar 2026|Regulatorik

Einleitung: Warum die AMR 3.4 ein Meilenstein für die Arbeitsmedizin ist

Die arbeitsmedizinische Vorsorge in Deutschland steht vor einem Paradigmenwechsel. Mit der Arbeitsmedizinischen Regel 3.4 (AMR 3.4) hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals eine verbindliche Regel für den Einsatz digitaler Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge geschaffen. Seit dem 27. Januar 2026 ist die AMR 3.4 in Kraft – ohne Übergangsfrist, mit sofortiger Wirkung.

Für Arbeitgeber, Betriebsärzte und betriebliche Verantwortliche bedeutet das: Die Videosprechstunde beim Betriebsarzt ist kein Zukunftsprojekt mehr, sondern geltendes Regelwerk. Die AMR 3.4 Telemedizin Vorsorge definiert erstmals klar, wann telemedizinische Vorsorge zulässig ist, welche Grenzen bestehen und welche Rechte Beschäftigte haben.

Dieser Artikel erläutert die AMR 3.4 umfassend: von der Rechtsgrundlage über die konkreten Anwendungsbereiche bis hin zu Handlungsempfehlungen für die betriebliche Praxis.

Was ist die AMR 3.4? – Der rechtliche Rahmen

Rechtsgrundlage und Vermutungswirkung

Die AMR 3.4 ist eine Arbeitsmedizinische Regel, die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Sie konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Stand: Januar 2026) in den Paragraphen 3 bis 5a.

Ein zentrales Merkmal ist die sogenannte Vermutungswirkung: Wer sich an die Vorgaben der AMR 3.4 hält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Umgekehrt gilt: Wer von der AMR abweicht, muss nachweisen, dass die gewährte Schutzmaßnahme mindestens gleichwertig ist.

Verhältnis zur ArbMedVV

Die ArbMedVV bildet die übergeordnete Rechtsverordnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Deutschland. Sie unterscheidet drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die AMR 3.4 schafft nun den Rahmen, in dem diese Vorsorgearten auch telemedizinisch durchgeführt werden können.

Wichtig: Die AMR 3.4 ersetzt nicht die ArbMedVV, sondern ergänzt sie um die digitale Dimension. Alle bestehenden Pflichten des Arbeitgebers bleiben unverändert bestehen. Lediglich die Art der Durchführung wird um die telemedizinische Option erweitert.

Welche Vorsorge darf telemedizinisch erfolgen?

Pflichtvorsorge: Erste Vorsorge in Präsenz, Folgevorsorgen telemedizinisch

Die Pflichtvorsorge ist die strengste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die AMR 3.4 legt eine eindeutige Regel fest: Die erste Pflichtvorsorge je Vorsorgeanlass muss in Präsenz stattfinden.

Folgevorsorgen können telemedizinisch durchgeführt werden – allerdings nur dann, wenn der Betriebsarzt dies im Einzelfall für ärztlich vertretbar hält. Die Entscheidung liegt ausschließlich beim Arzt und muss für jeden Vorsorgeanlass individuell getroffen werden.

Angebotsvorsorge: Gleiche Regel wie bei der Pflichtvorsorge

Für die Angebotsvorsorge gelten dieselben Grundsätze. Die erste Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass findet in Präsenz statt. Folgevorsorgen können telemedizinisch erfolgen, sofern der Betriebsarzt dies für vertretbar hält.

Wunschvorsorge: Bereits die erste Vorsorge telemedizinisch möglich

Bei der Wunschvorsorge zeigt sich die AMR 3.4 deutlich flexibler: Bei der Wunschvorsorge darf bereits die erste Vorsorge telemedizinisch durchgeführt werden. Das ist ein erheblicher Vorteil für Beschäftigte, die beispielsweise an entfernten Standorten arbeiten oder im Homeoffice tätig sind.

Ausschlusskriterien: Wann bleibt Präsenz Pflicht?

Gefahrstoffe, Lärm, Hautbelastungen

Die AMR 3.4 benennt klare Ausschlussgründe, bei denen telemedizinische Vorsorge nicht zulässig ist:

Individuelle Ausschlussgründe

Neben den generellen Ausschlusskriterien gibt es individuelle Gründe für eine Präsenzvorsorge: Auffälligkeiten in früheren Vorsorgen, fehlende technische Voraussetzungen, Wunsch des Beschäftigten oder die ärztliche Einschätzung im Einzelfall.

Wahlrecht der Beschäftigten

Ein besonders wichtiger Aspekt der AMR 3.4: Beschäftigte können jederzeit einen Präsenztermin verlangen – unabhängig davon, ob die Vorsorge grundsätzlich telemedizinisch zulässig wäre.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen sicherstellen, dass beide Optionen – Präsenz und Telemedizin – jederzeit verfügbar sind. Es darf kein Druck auf Beschäftigte ausgeübt werden, eine telemedizinische Vorsorge zu akzeptieren.

Delegation an nichtärztliche Fachkräfte

Was darf delegiert werden?

Die Delegation betrifft vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten: Anamnese-Erhebung, technische Messungen (Blutdruck, Sehtest, Hörtest), administrative Tätigkeiten und allgemeine Aufklärung.

Ärztliche Verantwortung bleibt bestehen

Die ärztliche Verantwortung bleibt bei der Delegation vollständig beim Betriebsarzt. Der Betriebsarzt muss die delegierten Tätigkeiten anordnen und überwachen. Die abschließende Beurteilung und Beratung erfolgt ausschließlich durch den Arzt.

Datenschutz und technische Anforderungen

Datenschutzrechtliche Grundlagen

Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und unterliegen einem erhöhten Schutzniveau. Für telemedizinische Vorsorge gelten: Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Datensparsamkeit, sichere Aufbewahrung, freiwillige Einwilligung und ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB.

Technische Anforderungen

Die konkreten technischen Anforderungen werden in einer separaten Arbeitsmedizinischen Empfehlung (AME) geregelt. Mindeststandards umfassen: zertifiziertes Videosystem mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, ausreichende Bild- und Tonqualität, stabile Internetverbindung, sichere Identifizierung und revisionssichere Dokumentation.

Das Hybridmodell: Praxis der Zukunft

Die AMR 3.4 eröffnet die Grundlage für ein hybrides Versorgungsmodell, das Präsenz- und Telemedizin intelligent kombiniert.

Vorteile für Arbeitgeber

Reduzierung von Ausfallzeiten, Kosteneffizienz durch weniger Reisekosten, bessere Erreichbarkeit bei standortübergreifender Betreuung, leichtere Compliance bei Vorsorgeterminen und schnellere Terminvergabe.

Vorteile für Beschäftigte

Zeitersparnis durch wegfallende Anfahrt, Niedrigschwelligkeit besonders im Homeoffice, Wahlfreiheit zwischen Präsenz und Telemedizin sowie bessere Barrierefreiheit für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen.

Vorteile für Betriebsärzte

Effizientere Zeitnutzung, größerer Einzugsbereich für überregionale Unternehmen und Fokussierung der Präsenztermine auf Fälle, die tatsächlich eine körperliche Untersuchung erfordern.

Beispiel für ein Hybridmodell in der Praxis

Ein mittelständisches Unternehmen mit 500 Beschäftigten an drei Standorten könnte das Hybridmodell wie folgt umsetzen:

Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber

Die AMR 3.4 gilt seit dem 27. Januar 2026 ohne Übergangsfristen. Arbeitgeber müssen zeitnah handeln:

1. Bestandsaufnahme durchführen
Erfassen Sie alle aktuellen Vorsorgeanlässe. Welche kommen für telemedizinische Durchführung in Frage?

2. Betriebsarzt einbinden
Klären Sie technische Voraussetzungen und das Hybridmodell für Ihr Unternehmen.

3. Technische Infrastruktur prüfen
Stabile Internetverbindung, geeignete Endgeräte und datenschutzkonformes Videosystem sicherstellen.

4. Beschäftigte informieren
Schriftliche Information über telemedizinische Vorsorge und das Wahlrecht erstellen.

5. Betriebsvereinbarung prüfen
Bestehende Vereinbarungen anpassen, Betriebsrat frühzeitig einbinden.

6. Dokumentation anpassen
Dokumentationsprozesse für telemedizinische Vorsorge sicherstellen.

7. Datenschutzkonzept erstellen
Besondere Anforderungen der telemedizinischen Durchführung berücksichtigen.

8. Qualitätssicherung etablieren
Regelmäßige Qualitätschecks: Funktioniert die Technik? Sind Beschäftigte zufrieden?

Häufige Fehler vermeiden

Fehler 1: Erste Pflichtvorsorge telemedizinisch durchführen
Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass muss in Präsenz stattfinden. Wer hier telemedizinisch vorgeht, verstößt gegen die AMR 3.4.

Fehler 2: Telemedizin bei Ausschlusskriterien einsetzen
Vorsorgen bei Gefahrstoffexposition, Lärmbelastung oder Hautbelastungen dürfen nicht telemedizinisch durchgeführt werden – auch nicht als Folgevorsorge.

Fehler 3: Wahlrecht der Beschäftigten ignorieren
Beschäftigte haben jederzeit das Recht auf eine Präsenzvorsorge. Wer zur Telemedizin drängt, verstößt gegen die AMR 3.4.

Fehler 4: Datenschutz vernachlässigen
Nicht-zertifizierte Videodienste, fehlende Verschlüsselung oder mangelnde Vertraulichkeit führen zu schwerwiegenden Datenschutzverstößen.

Fehler 5: Delegation ohne ärztliche Aufsicht
Die ärztliche Verantwortung muss bei der Delegation jederzeit gewährleistet sein.

Fehler 6: Pauschale Freigabe aller Folgevorsorgen
Der Betriebsarzt muss jeden Einzelfall prüfen. Eine pauschale Freigabe widerspricht dem Grundsatz der ärztlichen Vertretbarkeit.

Fehler 7: Fehlende Dokumentation
Die telemedizinische Vorsorge muss ebenso sorgfältig dokumentiert werden wie die Präsenzvorsorge.

Fehler 8: Technische Anforderungen unterschätzen
Instabile Internetverbindung oder schlechte Bild-/Tonqualität können die Vorsorge entwerten.

Bußgelder und Sanktionen

Wer als Arbeitgeber die Pflichtvorsorge nicht veranlasst oder die Angebotsvorsorge nicht anbietet, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 10 ArbMedVV in Verbindung mit § 25 ArbSchG (Stand: Januar 2026). Die Bußgelder können bis zu 25.000 Euro pro Verstoß betragen.

Neben Bußgeldern bestehen zivilrechtliche Haftungsrisiken. Erleidet ein Beschäftigter einen Gesundheitsschaden, der durch ordnungsgemäße Vorsorge hätte verhindert werden können, kann der Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Fazit: Die AMR 3.4 als Chance für die Arbeitsmedizin

Die AMR 3.4 Telemedizin Vorsorge ist ein Meilenstein für die Digitalisierung der Arbeitsmedizin. Zum ersten Mal gibt es eine verbindliche Regel für den Einsatz digitaler Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Für Arbeitgeber eröffnet sich die Möglichkeit, Vorsorgen effizienter, flexibler und beschäftigtenfreundlicher zu gestalten – ohne Abstriche bei der Qualität.

Wer die Vorgaben beachtet und ein durchdachtes Hybridmodell implementiert, profitiert von den Vorteilen der Telemedizin bei gleichzeitiger Rechtssicherheit.

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Rechtsstand: Januar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität der dargestellten Inhalte.

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