Einleitung: Warum die AMR 3.4 ein Meilenstein für die Arbeitsmedizin ist
Die arbeitsmedizinische Vorsorge in Deutschland steht vor einem Paradigmenwechsel. Mit der Arbeitsmedizinischen Regel 3.4 (AMR 3.4) hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmals eine verbindliche Regel für den Einsatz digitaler Anwendungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge geschaffen. Seit dem 27. Januar 2026 ist die AMR 3.4 in Kraft – ohne Übergangsfrist, mit sofortiger Wirkung.
Für Arbeitgeber, Betriebsärzte und betriebliche Verantwortliche bedeutet das: Die Videosprechstunde beim Betriebsarzt ist kein Zukunftsprojekt mehr, sondern geltendes Regelwerk. Die AMR 3.4 Telemedizin Vorsorge definiert erstmals klar, wann telemedizinische Vorsorge zulässig ist, welche Grenzen bestehen und welche Rechte Beschäftigte haben.
Dieser Artikel erläutert die AMR 3.4 umfassend: von der Rechtsgrundlage über die konkreten Anwendungsbereiche bis hin zu Handlungsempfehlungen für die betriebliche Praxis.
Was ist die AMR 3.4? – Der rechtliche Rahmen
Rechtsgrundlage und Vermutungswirkung
Die AMR 3.4 ist eine Arbeitsmedizinische Regel, die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Sie konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Stand: Januar 2026) in den Paragraphen 3 bis 5a.
Ein zentrales Merkmal ist die sogenannte Vermutungswirkung: Wer sich an die Vorgaben der AMR 3.4 hält, kann davon ausgehen, dass die Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Umgekehrt gilt: Wer von der AMR abweicht, muss nachweisen, dass die gewährte Schutzmaßnahme mindestens gleichwertig ist.
Verhältnis zur ArbMedVV
Die ArbMedVV bildet die übergeordnete Rechtsverordnung für die arbeitsmedizinische Vorsorge in Deutschland. Sie unterscheidet drei Vorsorgearten: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Die AMR 3.4 schafft nun den Rahmen, in dem diese Vorsorgearten auch telemedizinisch durchgeführt werden können.
Wichtig: Die AMR 3.4 ersetzt nicht die ArbMedVV, sondern ergänzt sie um die digitale Dimension. Alle bestehenden Pflichten des Arbeitgebers bleiben unverändert bestehen. Lediglich die Art der Durchführung wird um die telemedizinische Option erweitert.
Welche Vorsorge darf telemedizinisch erfolgen?
Pflichtvorsorge: Erste Vorsorge in Präsenz, Folgevorsorgen telemedizinisch
Die Pflichtvorsorge ist die strengste Form der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die AMR 3.4 legt eine eindeutige Regel fest: Die erste Pflichtvorsorge je Vorsorgeanlass muss in Präsenz stattfinden.
Folgevorsorgen können telemedizinisch durchgeführt werden – allerdings nur dann, wenn der Betriebsarzt dies im Einzelfall für ärztlich vertretbar hält. Die Entscheidung liegt ausschließlich beim Arzt und muss für jeden Vorsorgeanlass individuell getroffen werden.
Angebotsvorsorge: Gleiche Regel wie bei der Pflichtvorsorge
Für die Angebotsvorsorge gelten dieselben Grundsätze. Die erste Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass findet in Präsenz statt. Folgevorsorgen können telemedizinisch erfolgen, sofern der Betriebsarzt dies für vertretbar hält.
Wunschvorsorge: Bereits die erste Vorsorge telemedizinisch möglich
Bei der Wunschvorsorge zeigt sich die AMR 3.4 deutlich flexibler: Bei der Wunschvorsorge darf bereits die erste Vorsorge telemedizinisch durchgeführt werden. Das ist ein erheblicher Vorteil für Beschäftigte, die beispielsweise an entfernten Standorten arbeiten oder im Homeoffice tätig sind.