AMR 3.4 – Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Alles zur neuen Regel 2026

Dr. Johannes Angerer | 10. Februar 2026 | Recht & Compliance

Seit dem 27. Januar 2026 gilt mit der AMR 3.4 erstmals eine Arbeitsmedizinische Regel, die den Einsatz digitaler Anwendungen und Telemedizin in der arbeitsmedizinischen Vorsorge verbindlich regelt. Damit schafft der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) einen klaren Rechtsrahmen für Videosprechstunden, Hybridmodelle und digitale Vorsorgeprozesse.

Für Betriebsärzte und Arbeitgeber bedeutet die AMR 3.4 gleichermaßen Chance und Verpflichtung: Die telemedizinische Vorsorge ermöglicht flexiblere Termingestaltung und schnellere Reaktionszeiten – aber nur unter klar definierten Bedingungen.

Rechtsgrundlage: Was ist die AMR 3.4?

Die AMR 3.4 konkretisiert die ArbMedVV (§§ 3–5a) und stützt sich auf ArbSchG und ASiG. Arbeitsmedizinische Regeln haben Vermutungswirkung: Wer sie einhält, erfüllt die ArbMedVV-Anforderungen. Die AMR 3.4 ist eine vollständig neue Regel – bisher war die Zulässigkeit telemedizinischer Vorsorge rechtlich ungeklärt.

Die fünf Kernaussagen der AMR 3.4

1. Erstvorsorge immer in Präsenz

Die erste Pflicht- oder Angebotsvorsorge je Vorsorgeanlass muss als Präsenztermin stattfinden. Das gilt für jeden Anlass separat. Der persönliche Eindruck – Arbeitsbedingungen, Verhalten, räumliche Gegebenheiten – ist für die ärztliche Beurteilung unverzichtbar.

2. Folgevorsorge telemedizinisch möglich

Nachfolgende Vorsorgen zum gleichen Anlass können telemedizinisch durchgeführt werden, sofern kein Untersuchungsbedarf besteht. Die Entscheidung liegt beim Betriebsarzt. Für Bildschirmarbeitsplätze, Nachtarbeit oder leichte physische Belastungen ist die Videosprechstunde ein vollwertiges Instrument.

3. Recht auf Präsenztermin

Beschäftigte können jederzeit einen Präsenztermin verlangen – auch wenn Telemedizin medizinisch vertretbar wäre. Dieses Recht ist nicht einschränkbar. Eine reine Umstellung auf Telemedizin ohne Präsenz-Alternative ist nicht zulässig.

4. Delegation an nichtärztliche Fachkräfte

Teilaufgaben können an qualifiziertes Personal vor Ort delegiert werden: Audiometrie, Spirometrie, Sehtests, Vitalparameter. Der Betriebsarzt wertet die Befunde per Video aus. Dieses Hybridmodell ist besonders für verteilte Standorte attraktiv.

5. Ausschlusskriterien für Telemedizin

Bei Gefahrstoff-Exposition, Lärmbelastung mit Audiometrie-Bedarf oder Hautbelastungen ist Telemedizin nicht zulässig. Der Betriebsarzt entscheidet im Einzelfall anhand der Gefährdungsbeurteilung.

Technische und organisatorische Anforderungen

Technik: Echtzeit-Bild- und Tonübertragung, DSGVO-konforme Plattform mit Verschlüsselung. Kosten: 20–100 €/Monat Lizenz, 200–500 € Hardware pro Arbeitsplatz.

Räumlichkeiten: Keine Dritten anwesend oder mithörfähig – auf beiden Seiten. Abschließbarer Raum mit Schalldämmung erforderlich. Im Homeoffice: geschlossene Tür, Kopfhörer.

Datenschutz: Ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt. Verschlüsselte Plattform, EU-Server, Verarbeitungsverzeichnisse ergänzen.

Einwilligung: Beschäftigte müssen vorab informiert werden und freiwillig zustimmen. Gleichzeitig auf Recht auf Präsenz hinweisen.

Wer profitiert besonders?

Unternehmen mit verteilten Standorten, Betriebe mit hohem Homeoffice-Anteil, KMU in ländlichen Regionen, Unternehmen mit hoher Fluktuation und Branchen mit überwiegend Bildschirmarbeitsplätzen. Weniger relevant für Betriebe mit primär körperlichen Gefährdungen.

Praktische Umsetzung: 7 Schritte

Schritt 1: Gefährdungsbeurteilung aktualisieren – Telemedizin-Eignung prüfen.

Schritt 2: Abstimmung mit dem Betriebsarzt – Delegationsregelungen klären.

Schritt 3: Technische Infrastruktur aufbauen – DSGVO-konforme Plattform beschaffen.

Schritt 4: Betriebsvereinbarung erstellen – Freiwilligkeit, Datenschutz, Recht auf Präsenz.

Schritt 5: Beschäftigte informieren und schulen.

Schritt 6: Pilotphase starten – z.B. für Bildschirmarbeitsplätze.

Schritt 7: Evaluation und schrittweise Erweiterung.

Häufige Fehler vermeiden

Erstvorsorge telemedizinisch durchführen ist ein klarer Regelverstoß. Bei neuem Vorsorgeanlass erneute Präsenz-Erstvorsorge nötig. Telemedizin in Großraumbüros verstößt gegen ärztliche Schweigepflicht. Recht auf Präsenz darf nicht ignoriert werden. Instabile Verbindungen machen Vorsorge rechtlich unwirksam.

Kosten und wirtschaftlicher Nutzen

Lizenzkosten 20–100 €/Monat, Hardware 200–500 € einmalig, Raumausstattung 500–5.000 €, Organisationsaufwand 2–5 Arbeitstage. Einsparungspotenzial: 20–30 % der Betreuungskosten bei verteilten Standorten.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Verstößen gegen die ArbMedVV drohen Bußgelder bis 25.000 €. Wer die AMR 3.4 nicht einhält, verliert die Vermutungswirkung und trägt die Beweislast im Streitfall.

Telemedizin mit der IAAI Arbeitssicherheit GmbH

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Unternehmen umfassend bei der Umsetzung der AMR 3.4: Telemedizinische Vorsorge durch erfahrene Betriebsärzte, Analyse Ihrer Vorsorgeanlässe, Hybridmodelle für alle Standorte, Delegation an qualifiziertes Fachpersonal und Beratung zu Betriebsvereinbarungen und Datenschutz.