Einleitung
Die DGUV Vorschrift 1 bildet das Fundament des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Mit der umfassenden inhaltlichen Modernisierung durch die DGUV Regel 100-001 (Neufassung Juni 2025) stehen Arbeitgeber vor einer Reihe neuer Anforderungen, die ab 2026 vollständig umzusetzen sind. Diese Neufassung ist mehr als ein redaktionelles Update – sie definiert die Grundsätze der Prävention für eine Arbeitswelt neu, die von Digitalisierung, hybriden Arbeitsmodellen und neuen Gefährdungslagen geprägt ist.
Ob Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Notfallmanagement oder der Umgang mit psychischen Belastungen am Arbeitsplatz: Die DGUV Vorschrift 1 Neufassung 2026 bringt in nahezu jedem Handlungsfeld konkrete Änderungen mit sich, die Unternehmen jeder Größe betreffen. Dieser Beitrag fasst die zentralen Neuerungen zusammen, ordnet sie rechtlich ein und gibt praxisnahe Handlungsempfehlungen für die Umsetzung im Betrieb.
Wer sich bereits mit den Grundlagen auskennt, kann direkt zu den einzelnen Themenblöcken springen. Für alle anderen empfehlen wir die vollständige Lektüre – denn die Neufassung betrifft nicht nur Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sondern jeden Arbeitgeber und jede Führungskraft mit Personalverantwortung.
Die neue DGUV Regel 100-001: Was hat sich geändert?
Die DGUV Regel 100-001 konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 und wurde im Juni 2025 grundlegend überarbeitet. Die Neufassung trägt der Erkenntnis Rechnung, dass sich die Arbeitswelt seit der letzten großen Überarbeitung erheblich verändert hat. Hybride Arbeitsmodelle, zunehmende Digitalisierung und neue Gefährdungspotenziale – von Cyberangriffen bis zu psychischen Belastungen – erforderten eine Anpassung des Regelwerks an die betriebliche Realität.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Die Neufassung bringt strukturelle und inhaltliche Änderungen in den folgenden Kernbereichen:
| Bereich | Zentrale Änderung |
|---|---|
| Gefährdungsbeurteilung | Verbindliche Vierschritt-Struktur mit Wirksamkeitskontrolle |
| Psychische Belastungen | Eigener Gefährdungsfaktor mit konkreten Handlungsanweisungen |
| Unterweisung | E-Learning anerkannt, formatneutrale Qualitätskriterien |
| Notfallmanagement | IT-Ausfälle, Cyberangriffe und Amoklagen ergänzt |
| Inklusion | Durchgängige Verankerung in allen Regelungsbereichen |
| Pflichtenübertragung | Überarbeitete Anforderungen an Delegation und Dokumentation |
| PSA | Klarstellung Kostentragung, verpflichtende praktische Übungen |
| Fremdarbeitnehmer | Verschärfte Koordinationspflichten |
| Dokumentation | Fünfjährige Mindestfrist für Aufbewahrung |
Die Neufassung orientiert sich konsequent am Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG, Stand: März 2026), der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV, Stand: März 2026) und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG, Stand: März 2026). Die DGUV Regel 100-001 schafft damit einen einheitlichen Rahmen, der die gesetzlichen Vorgaben für die betriebliche Praxis umsetzbar macht.
Gefährdungsbeurteilung: Der geschlossene Prozess
Die Gefährdungsbeurteilung ist und bleibt das zentrale Instrument des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die DGUV Vorschrift 1 Neufassung 2026 hebt sie jedoch auf ein neues Qualitätsniveau: Statt einer einmaligen Pflichterfüllung wird die Gefährdungsbeurteilung 2026 als geschlossener, sich wiederholender Prozess definiert.
Die vierschrittige Struktur
Die Neufassung schreibt erstmals eine verbindliche Vierschritt-Struktur vor, die den gesamten Prozess der Gefährdungsbeurteilung abbildet:
Schritt 1 – Ermittlung: Systematische Identifikation aller Gefährdungen am Arbeitsplatz. Dazu gehören physische, chemische, biologische, ergonomische und neu auch explizit psychische Gefährdungsfaktoren. Die Ermittlung muss alle Tätigkeiten, Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe und Arbeitsumgebungen umfassen – einschließlich mobiler und hybrider Arbeitsplätze.
Schritt 2 – Bewertung: Einschätzung der ermittelten Gefährdungen nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadensschwere. Die Neufassung betont, dass die Bewertung auf dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene basieren muss. Arbeitgeber können sich nicht mehr auf veraltete Bewertungsgrundlagen berufen.
Schritt 3 – Maßnahmen: Ableitung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen nach dem bewährten TOP-Prinzip (Technisch vor Organisatorisch vor Persönlich). Die Neufassung verlangt, dass Maßnahmen mit konkreten Fristen und Verantwortlichkeiten versehen werden. Eine bloße Benennung ohne Umsetzungsplanung genügt nicht mehr.
Schritt 4 – Wirksamkeitskontrolle: Dieser Schritt ist die bedeutendste Neuerung. Arbeitgeber müssen künftig systematisch prüfen, ob die umgesetzten Maßnahmen tatsächlich wirksam sind. Die Kontrolle muss dokumentiert werden und bei negativem Ergebnis zurück zu Schritt 1 führen – ein geschlossener Regelkreis entsteht.
Psychische Belastungen als Pflichtthema
Die Integration psychischer Belastungen am Arbeitsplatz als eigener Gefährdungsfaktor ist eine der weitreichendsten Änderungen der DGUV Vorschrift 1 Neufassung 2026. Während das Arbeitsschutzgesetz psychische Belastungen bereits seit 2013 als Teil der Gefährdungsbeurteilung vorsieht, fehlte bislang eine konkrete Handlungsanleitung auf Ebene der DGUV-Regelwerke.
Die Neufassung schließt diese Lücke und definiert psychische Belastungen als gleichrangig mit physischen Gefährdungen. Arbeitgeber müssen künftig systematisch ermitteln, bewerten und dokumentieren, welche psychischen Belastungsfaktoren an den jeweiligen Arbeitsplätzen vorliegen. Dazu zählen unter anderem: Arbeitsintensität und Zeitdruck, Handlungsspielraum und Autonomie, soziale Beziehungen und Führungsverhalten, Arbeitsumgebung (Lärm, Beleuchtung, Raumklima), Arbeitszeit und Work-Life-Balance, Informationsüberflutung und digitale Erreichbarkeit sowie Unsicherheit durch organisatorische Veränderungen.
Die Neufassung stellt klar: Eine Gefährdungsbeurteilung ohne Berücksichtigung psychischer Belastungen ist unvollständig und genügt nicht den Anforderungen der DGUV Vorschrift 1. Für viele Unternehmen bedeutet dies erheblichen Nachholbedarf, da psychische Belastungen in der betrieblichen Praxis häufig noch stiefmütterlich behandelt werden.
Wirksamkeitskontrolle als Pflichtbestandteil
Die verpflichtende Wirksamkeitskontrolle ist kein bürokratischer Selbstzweck, sondern ein zentrales Element der Qualitätssicherung im Arbeitsschutz. Die DGUV Regel 100-001 verlangt, dass Arbeitgeber nach Umsetzung von Schutzmaßnahmen prüfen, ob diese die Gefährdung tatsächlich beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert haben.
In der Praxis bedeutet das: Wer beispielsweise eine ergonomische Maßnahme umsetzt – etwa die Anschaffung höhenverstellbarer Schreibtische –, muss nach einer angemessenen Frist prüfen, ob die Maßnahme die erwünschte Wirkung erzielt. Bleiben die Beschwerden bestehen, muss der Prozess erneut durchlaufen werden. Die Dokumentation der Wirksamkeitskontrolle ist künftig Pflicht und wird bei Betriebsprüfungen kontrolliert.