Die DGUV Vorschrift 1 ist die Basisvorschrift des deutschen Arbeitsschutzes – sie regelt die Grundsätze der Prävention und betrifft nahezu jeden Arbeitgeber in Deutschland. Mit der Neufassung 2026 werden weitreichende Änderungen wirksam: Die Gefährdungsbeurteilung wird zum zentralen Steuerungsinstrument ausgebaut, digitale Unterweisungsformate werden erstmals gleichwertig anerkannt und psychische Belastungen erhalten einen eigenständigen Platz in der Unfallverhütungsvorschrift.
Für Unternehmen bedeutet die Neufassung konkreten Handlungsbedarf in nahezu allen Bereichen des Arbeitsschutzes. In diesem Artikel erfahren Sie alle Änderungen im Detail, die relevanten Fristen und praktische Umsetzungsschritte.
Rechtsgrundlage und Bedeutung
Die DGUV Vorschrift 1 basiert auf dem Sozialgesetzbuch VII (SGB VII, §§ 14–15), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2. Als Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen konkretisiert sie die allgemeinen Präventionspflichten der Unternehmer gegenüber den Beschäftigten. Sie hat Rechtsnormcharakter – Verstöße sind bußgeldbewehrt.
Die Neufassung greift Bezüge zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), zur ArbMedVV und zur PSA-Benutzungsverordnung auf. Sie gilt für alle Unternehmen, deren Beschäftigte bei einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse versichert sind – praktisch jeder Arbeitgeber in Deutschland.
Die bisherige Fassung stammte aus 2013/2014 und war in wichtigen Bereichen nicht mehr aktuell. Insbesondere fehlten Regelungen zur digitalen Unterweisung, psychische Belastungen waren nicht explizit verankert, und das Fremdfirmenmanagement war unzureichend geregelt.
Die wichtigsten Änderungen der Neufassung 2026
1. Gefährdungsbeurteilung als zentrales Pflichtinstrument
Die Neufassung stärkt die Gefährdungsbeurteilung erheblich. Sie muss nun explizit auch psychische Belastungsfaktoren umfassen – Arbeitsverdichtung, Zeitdruck, Schichtarbeit, soziale Konflikte, Monotonie und emotionale Anforderungen müssen systematisch erfasst werden.
Eine turnusmäßige Überprüfung wird mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben. Zusätzlich muss bei wesentlichen Änderungen der Arbeitsbedingungen eine anlassbezogene Aktualisierung erfolgen. Die Dokumentation muss nachvollziehbar und zugänglich sein. Anpassungsfrist: sechs Monate ab Inkrafttreten.
2. Digitale Unterweisung erstmals anerkannt
Unterweisungen gemäß § 4 dürfen erstmals digital durchgeführt werden. E-Learning-Module, Webinare und videobasierte Unterweisungen werden als gleichwertig anerkannt. Bedingungen: Verständniskontrolle ist Pflicht, lückenlose Dokumentation mit Zeitstempel, und eine fachkundige Ansprechperson muss verfügbar sein.
Bei besonders gefährlichen Tätigkeiten bleibt die Präsenzunterweisung Pflicht. Übergangsfrist: 12 Monate bis 31. Dezember 2026.
3. Psychische Belastungen explizit verankert
Psychische Belastungen erhalten einen eigenständigen Platz in der Unfallverhütungsvorschrift. Bei Betriebsbesichtigungen wird künftig explizit geprüft, ob sie in der Gefährdungsbeurteilung erfasst sind. Besonders betroffen: Gesundheitswesen, Sozialwesen, IT, Callcenter, Einzelhandel.
4. Fremdarbeitnehmer-Koordination neu geregelt
Bei Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen müssen sich die Unternehmer gegenseitig über Gefährdungen informieren – vor Beginn der Arbeiten. Ab drei gleichzeitig tätigen Fremdfirmen muss ein Koordinator bestellt werden. Regelungen gelten sofort für neue Aufträge, innerhalb von drei Monaten für laufende Verträge.