Warum die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 für jeden Betrieb relevant ist
Die DGUV Vorschrift 2 regelt seit Jahren die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in deutschen Unternehmen. Zum 01. Januar 2026 ist eine grundlegend überarbeitete Fassung in Kraft getreten, die weitreichende Konsequenzen für Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit sich bringt. Die Neufassung betrifft nicht nur Großunternehmen mit komplexen Arbeitsschutzstrukturen, sondern gerade auch kleine und mittlere Betriebe, die bisher unter vereinfachten Regelungen betreut wurden.
Der Hintergrund der Überarbeitung liegt in einer veränderten Arbeitswelt: Digitalisierung, hybride Arbeitsmodelle, psychische Belastungen am Arbeitsplatz und neue Gefährdungsschwerpunkte erfordern eine Anpassung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die bisherige Fassung stammte im Kern aus dem Jahr 2011 und wurde den aktuellen Anforderungen nicht mehr gerecht.
Für Arbeitgeber bedeutet die Neufassung konkret: Neue Schwellenwerte, erweiterte Qualifikationsanforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Möglichkeit digitaler Betreuungsformate und eine verbindliche Mindestquote bei der Grundbetreuung. Wer die Änderungen nicht rechtzeitig umsetzt, riskiert nicht nur Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, sondern auch Haftungsrisiken im Schadensfall.
Was ändert sich? Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Schwellenwertanhebung auf 20 Beschäftigte
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft den Schwellenwert für die Regelbetreuung. Bisher lag die Grenze für die vereinfachte Betreuung nach Anlage 1 bei 10 Beschäftigten. Mit der Neufassung wird dieser Schwellenwert auf 20 Beschäftigte angehoben (Anlage 1 und Anlage 4, Stand: Mai 2026). Für zahlreiche Handwerksbetriebe, Arztpraxen, Kanzleien und andere kleine Unternehmen entfällt damit ein erheblicher administrativer Aufwand.
Wichtig: Die Anhebung des Schwellenwerts bedeutet keinesfalls, dass kleine Betriebe keinen Arbeitsschutz mehr brauchen. Die Betreuungspflicht besteht weiterhin, lediglich das Modell ändert sich. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt für alle Betriebsgrößen verpflichtend (§ 5 ArbSchG, Stand: Mai 2026).
Einheitlicher Mindestanteil 20 Prozent bei der Grundbetreuung
Die Neufassung führt einen verbindlichen Mindestanteil von 20 Prozent für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Grundbetreuung ein. Damit wird verhindert, dass eine der beiden Säulen der betrieblichen Betreuung vernachlässigt wird. Wenn die Gesamtzeit der Grundbetreuung beispielsweise 1,0 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr beträgt, müssen sowohl der Betriebsarzt als auch die Sifa mindestens 0,2 Stunden übernehmen.
Digitale Betreuungsformate
Die DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 lässt erstmals ausdrücklich digitale Betreuungsformate zu. Maximal ein Drittel der Betreuungszeit darf digital erbracht werden. Betriebe mit systematischem Gesundheitsmanagement (SGM) und aktueller Gefährdungsbeurteilung können den digitalen Anteil auf bis zu 50 Prozent erhöhen. Digitale Betreuung umfasst unter anderem videobasierte arbeitsmedizinische Beratung, Online-Begehungen mit Kameraunterstützung, digitale Unterweisungsplattformen und softwaregestützte Gefährdungsbeurteilungen.
Wichtig: Die digitale Betreuung ersetzt nicht die Vor-Ort-Präsenz, sondern ergänzt sie. Bestimmte Tätigkeiten wie die Erstbegehung oder arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erfordern weiterhin die persönliche Anwesenheit.