DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026: Alle Änderungen für Betriebe im Überblick

Dr. Johannes Angerer | 15. Januar 2026 | Recht & Compliance

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 – die zentrale Unfallverhütungsvorschrift zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Deutschland. Die Neufassung bringt weitreichende Änderungen, die nahezu jeden Betrieb betreffen. Von der Anhebung des Schwellenwerts über die Zulassung digitaler Betreuungsformate bis hin zur erweiterten Sifa-Qualifikation: Arbeitgeber müssen jetzt handeln, denn die Übergangsfrist läuft bis zum 31. Dezember 2026.

In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die DGUV Vorschrift 2 Neufassung 2026 wissen müssen – von den konkreten Änderungen über die rechtlichen Grundlagen bis hin zu praktischen Handlungsempfehlungen für Ihren Betrieb.

Rechtsgrundlage und Hintergrund

Die DGUV Vorschrift 2 basiert auf dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG, insbes. §§ 1–12), dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Als Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen regelt sie verbindlich, wie Betriebe ihre betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren müssen.

Die Neufassung wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beschlossen und tritt schrittweise in Kraft. Einzelne Berufsgenossenschaften wie die BGHM haben die neuen Regelungen bereits seit dem 1. April 2025 umgesetzt, flächendeckend gelten sie ab dem 1. Januar 2026.

Die bisherige Fassung der DGUV Vorschrift 2 stammte aus dem Jahr 2011 und war in vielen Bereichen nicht mehr zeitgemäß. Insbesondere fehlten Regelungen zu digitalen Betreuungsformaten, die Schwellenwerte für Kleinbetriebe waren zu niedrig angesetzt, und die Qualifikationsanforderungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit spiegelten die veränderte Hochschullandschaft nicht wider.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

1. Schwellenwert von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben

Die wohl bedeutendste Änderung betrifft Kleinbetriebe: Die Obergrenze für die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 und das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 wurde von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit können deutlich mehr Kleinbetriebe die vereinfachten Betreuungsformen nutzen.

Für Betriebe mit 10 bis 20 Beschäftigten bedeutet das konkret: Sie müssen prüfen, ob ein Wechsel zum vereinfachten Betreuungsmodell wirtschaftlich sinnvoll ist. Das Kompetenzzentrenmodell nach Anlage 4 bietet attraktive Möglichkeiten, da die Betreuung kostenlos durch die BG oder UK erfolgt.

2. Digitale Betreuung erstmals zugelassen

Die Neufassung legitimiert erstmals offiziell digitale Betreuungsformate. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen Betriebe nun auch per Videokonferenz beraten – die sogenannte IKT-Betreuung.

Für die Grundbetreuung nach Anlage 2: Bis zu ein Drittel der Einsatzzeiten darf digital erbracht werden. In Ausnahmefällen sind bis zu 50 Prozent möglich. Die persönliche Erstbegehung vor Ort bleibt Pflicht. Datenschutzrechtlich müssen die Tools den DSGVO-Anforderungen genügen.

3. Erweiterte Sifa-Qualifikation

Der Zugang zur Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit wird erheblich erweitert. Neben Ingenieuren können nun auch Absolventen aus Biologie, Physik, Chemie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeitspsychologie und Arbeitshygiene die Sifa-Ausbildung durchlaufen. Diese Erweiterung reagiert auf den akuten Fachkräftemangel.

4. Einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent

Für die Regelbetreuung nach Anlage 2 wird ein einheitlicher Mindestanteil von 20 Prozent für beide Berufsgruppen – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit – am Gesamtumfang der Grundbetreuung festgelegt. Weder die betriebsärztliche noch die sicherheitstechnische Betreuung darf künftig weniger als 20 Prozent der Gesamteinsatzzeit ausmachen.

5. Neuordnung der Betreuungsgruppen

Die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu Betreuungsgruppen wurde auf Basis der aktuellen WZ-Liste überarbeitet. Die drei Betreuungsgruppen bleiben bestehen: Gruppe I (hohes Gefährdungspotenzial), Gruppe II (mittleres) und Gruppe III (niedriges). Betriebe sollten beim UV-Träger prüfen, ob sich ihre Zuordnung geändert hat.

6. Verpflichtende Fortbildungsnachweise

Betriebsärzte und Sifa müssen ihre absolvierten Fortbildungen künftig im jährlichen Bericht nachweisen. Der Jahresbericht wird zum zentralen Dokumentationsinstrument.

7. Neue Berechnungsregeln für Beschäftigtenzahlen

Teilzeitkräfte werden gewichtet (Faktor 0,5 bis 1,0 je nach Wochenstunden), Saisonarbeitskräfte anteilsmäßig berücksichtigt. Beispiel: 12 Vollzeitkräfte + 10 Teilzeitkräfte (20h) = 12 + (10 × 0,5) = 17 Beschäftigte statt bisher 22.

8. Delegation an Assistenzpersonal

Betriebsärzte und Sifa dürfen unter bestimmten Bedingungen Aufgaben an qualifiziertes Assistenzpersonal delegieren. Routinehafte Aufgaben wie Vitalparameter-Erhebung oder Messungen können an geschultes Personal übertragen werden.

Schwellenwerte und Kennzahlen im Vergleich

Regelbetreuung kleine Betriebe (Anlage 1): alt: 10 Beschäftigte → neu: 20 Beschäftigte

Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4): alt: 10 → neu: 20 Beschäftigte

Unternehmermodell (Anlage 3): alt: bis 50 → neu: 20–50 Beschäftigte

Mindestanteil BA und Sifa (Anlage 2): einheitlich 20 % für beide

Digitaler Anteil Grundbetreuung: bis zu 1/3, in Ausnahmen bis 50 %

Teilzeitkraft-Gewichtung: Faktor 0,5–1,0 nach Wochenstunden

Übergangsfrist: bis 31. Dezember 2026

Wer ist betroffen?

Die Neufassung betrifft grundsätzlich alle Unternehmen in Deutschland. Besonders relevant für:

Kleinbetriebe mit 10–20 Beschäftigten: Profitieren am stärksten – können erstmals die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 oder das kostenlose Kompetenzzentrenmodell nutzen.

Mittlere und große Betriebe (20+ Beschäftigte): Müssen den neuen Mindestanteil von 20 % beachten und Verträge prüfen.

Betriebe mit dezentralen Arbeitsmodellen: Können von digitalen Betreuungsformaten besonders profitieren – kürzere Reaktionszeiten, weniger Reisekosten.

Umsetzung: Schritt für Schritt

Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Ermitteln Sie Ihre aktuelle Beschäftigtenzahl nach den neuen Berechnungsregeln (Teilzeitgewichtung 0,5–1,0). Dokumentieren Sie Ihr aktuelles Betreuungsmodell.

Schritt 2 – Betreuungsgruppe prüfen: Verifizieren Sie Ihre Betreuungsgruppe beim UV-Träger. Berechnen Sie die Einsatzzeiten neu – unser DGUV V2-Rechner hilft dabei.

Schritt 3 – Betreuungsmodell wählen: Betriebe bis 20 Beschäftigte: Anlage 1 oder Anlage 4 (kostenlos). Betriebe 20–50: Anlage 2 oder Unternehmermodell nach Anlage 3.

Schritt 4 – Verträge anpassen: Prüfen Sie Dienstleistungsverträge auf Konformität – Mindestanteil 20 % je Berufsgruppe, digitale Betreuungsanteile.

Schritt 5 – Digitale Infrastruktur: DSGVO-konforme Videokonferenz-Tools einrichten. Dokumentationsvorlagen erstellen.

Schritt 6 – Gefährdungsbeurteilung aktualisieren: Physische und psychische Belastungen berücksichtigen. Neue Beratungsschwerpunkte festlegen.

Schritt 7 – Fortbildungsplan: Jährlichen Plan für Betriebsärzte und Sifa aufsetzen. Nachweisführung im Jahresbericht sicherstellen.

Schritt 8 – Umsetzung bis 31.12.2026: Alle Anpassungen innerhalb der Übergangsfrist abschließen. Puffer einplanen.

Häufige Fehler vermeiden

Die Übergangsfrist wird oft unterschätzt – beginnen Sie jetzt mit der Planung. Betriebe mit 10–20 Beschäftigten bleiben häufig im alten, teureren Modell. Die persönliche Betriebsbegehung vor Ort bleibt Pflicht. Beide Berufsgruppen müssen mindestens 20 % übernehmen. Fortbildungsnachweise im Jahresbericht nicht vergessen. WZ-Zuordnung beim UV-Träger prüfen.

Kosten und Aufwand

Kleinbetriebe mit 10–20 Beschäftigten profitieren erheblich – durch das Kompetenzzentrenmodell entfallen Kosten für externe Betreuung. Mittlere Betriebe können durch digitale Anteile 10–20 % der Betreuungskosten einsparen. Der Umstellungsaufwand beträgt je nach Betriebsgröße 2–10 Arbeitstage.

Konsequenzen bei Nicht-Einhaltung

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 10.000 € je Verstoß (§ 209 SGB VII), bei schwerwiegenden Dokumentationsmängeln bis 30.000 €. Zusätzlich: Auflagen, Beitragszuschläge, im Extremfall Betriebsstilllegung. Bei Arbeitsunfällen infolge fehlender Betreuung drohen strafrechtliche Konsequenzen.

So unterstützt die IAAI Arbeitssicherheit GmbH

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Betriebe bei der vollständigen Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 Neufassung: Betriebsärztliche Betreuung inkl. digitaler Formate, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Beratung zum optimalen Betreuungsmodell, Gefährdungsbeurteilung und arbeitsmedizinische Vorsorge.

Mit unserem DGUV V2-Rechner berechnen Sie Ihre Einsatzzeiten nach den neuen Betreuungsgruppen – schnell, kostenlos und unkompliziert.