Einleitung: Warum die ASR A2.2 jetzt jedes Unternehmen betrifft
Der betriebliche Brandschutz gehört zu den sensibelsten Bereichen des Arbeitsschutzes. Ein Brand am Arbeitsplatz kann innerhalb von Sekunden Menschenleben gefährden, Existenzen vernichten und jahrelange Aufbauarbeit zunichtemachen. Umso wichtiger ist es, dass Arbeitgeber die aktuellen Regelwerke kennen und konsequent umsetzen.
Mit der Veröffentlichung der 3. Änderung der ASR A2.2 im Mai 2025 (GMBl 2025, S. 365) hat der Ausschuss für Arbeitsstätten weitreichende Anpassungen am zentralen Regelwerk für den Brandschutz am Arbeitsplatz vorgenommen. Diese Änderungen betreffen nahezu jeden Betrieb in Deutschland – von der kleinen Arztpraxis bis zum großen Industrieunternehmen.
Die Neuerungen sind seit ihrer Veröffentlichung am 23. Mai 2025 unmittelbar anzuwenden und bringen für viele Unternehmen erheblichen Handlungsbedarf mit sich. Wer die Umsetzung versäumt, riskiert nicht nur die Sicherheit seiner Beschäftigten, sondern auch Bußgelder von bis zu 30.000 EUR nach § 25 ArbSchG (Stand: April 2026).
In diesem Artikel erfahren Sie detailliert, welche Änderungen die 3. Änderung der ASR A2.2 mit sich bringt, was das konkret für Ihren Betrieb bedeutet und welche Maßnahmen Sie jetzt ergreifen sollten, um den Brandschutz am Arbeitsplatz 2026 rechtskonform und sicher aufzustellen.
Die 3. Änderung der ASR A2.2 im Überblick
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 trägt den Titel „Maßnahmen gegen Brände“ und konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) an den betrieblichen Brandschutz. Die 3. Änderung, veröffentlicht am 23. Mai 2025 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl 2025, S. 365), ist die bisher umfangreichste Überarbeitung der Regel.
| Neuerung | Kerninhalt |
|---|---|
| Wandhydranten | Zählen nicht mehr zur Grundausstattung an Löscheinrichtungen |
| Brandschutzhelfer | Praktische Schulung an allen vorhandenen Löscheinrichtungen Pflicht |
| Wiederholungsintervalle | 2 bis 5 Jahre, bei erhöhter Gefährdung 2 bis 3 Jahre |
| Evakuierungsübungen | Dokumentierte Pflicht alle 2 Jahre |
| Brandschutzordnung | DIN 14096 Teile A und B verbindlich |
| Barrierefreie Evakuierung | Zwei-Sinne-Prinzip gefordert |
| E-Fahrzeug-Ladestationen | Als erhöhte Brandgefährdung klassifiziert |
| Dynamische Leitsysteme | Offiziell anerkannt |
Gefährdungsbeurteilung Brandschutz: Das Fundament aller Maßnahmen
Die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz bildet das Herzstück jeder betrieblichen Brandschutzorganisation. Ohne sie lassen sich weder die erforderliche Anzahl an Feuerlöschern noch die Ausbildungsquote für Brandschutzhelfer bestimmen. Die 3. Änderung der ASR A2.2 unterstreicht die zentrale Bedeutung nochmals deutlich.
Normale versus erhöhte Brandgefährdung
Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Stoffe im Betrieb eine geringe Entzündbarkeit aufweisen, die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse eine geringe Brandausbreitungsgefahr mit sich bringen und keine besonderen Gegebenheiten das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen.
Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe gelagert oder verarbeitet werden, brandfördernde Bedingungen vorliegen (Staubansammlungen, offene Flammen, Heißarbeiten), größere Menschenansammlungen zu erwarten sind, Personen mit eingeschränkter Mobilität anwesend sind oder – neu – E-Fahrzeug-Ladestationen im oder am Gebäude betrieben werden.
Die korrekte Einstufung hat direkte Auswirkungen auf alle nachfolgenden Maßnahmen – von der Löschermenge über die Brandschutzhelfer-Quote bis hin zur Häufigkeit von Evakuierungsübungen. Arbeitgeber sind daher gut beraten, die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz sorgfältig durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren.
Feuerlöscher-Grundausstattung: Was zählt noch und was nicht?
Wandhydranten: Raus aus der Grundausstattung
Die wohl auffälligste Änderung: Wandhydranten zählen nicht mehr zur Grundausstattung an Löscheinrichtungen im Sinne der ASR A2.2. Das bedeutet in der Praxis, dass Betriebe, die bisher ihre Löschmitteleinheiten (LE) teilweise über Wandhydranten abgedeckt haben, ihre Feuerlöscher-Ausstattung neu berechnen und gegebenenfalls aufstocken müssen.
Wandhydranten können weiterhin als zusätzliche Löscheinrichtung vorgehalten werden und sind insbesondere bei erhöhter Brandgefährdung sinnvoll. Für die Berechnung der vorgeschriebenen Mindestausstattung dürfen sie jedoch nicht mehr angerechnet werden.
Löschmitteleinheiten neu berechnen
Die Bemessung der Feuerlöscher erfolgt weiterhin über Löschmitteleinheiten (LE). Bei normaler Brandgefährdung sind weniger als 6 LE jetzt zugelassen, was insbesondere für Kleinbetriebe eine Erleichterung darstellen kann. Bei erhöhter Brandgefährdung beträgt die maximale Wegstrecke zum nächsten Feuerlöscher nur noch 10 Meter, was bedeuten kann, dass deutlich mehr Feuerlöscher aufgestellt werden müssen.
Jeder Betrieb sollte seine LE-Berechnung anhand der neuen Vorgaben überprüfen und dokumentieren.