Der betriebliche Brandschutz in Deutschland erhält ein umfassendes Update: Mit der dritten Änderung der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ gelten verschärfte Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung Brandschutz, die Brandschutzhelfer-Ausbildung, Evakuierungsübungen und die Feuerlöscher-Bemessung. Zusätzlich müssen Arbeitgeber neue Risikofaktoren wie E-Fahrzeug-Ladestationen berücksichtigen und barrierefreie Evakuierungskonzepte umsetzen.
In diesem Artikel erfahren Sie alles, was Sie über die aktualisierte ASR A2.2 wissen müssen – von den konkreten Änderungen über die neuen Schwellenwerte bis hin zur schrittweisen Umsetzung in Ihrem Betrieb. Stand: April 2026.
Rechtsgrundlage: Was regelt die ASR A2.2?
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gemäß § 3a Abs. 1. Sie hat Vermutungswirkung: Wer die ASR A2.2 einhält, erfüllt die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV. Ergänzend greifen das ArbSchG § 10, die DGUV Vorschrift 1, die DGUV Information 205-023, die ASR V3a.2 sowie die DIN 14096.
Die wichtigsten Änderungen im Detail
1. Differenzierte Gefährdungsbeurteilung Brandschutz
Die bisherige pauschale Bewertung reicht nicht mehr aus. Arbeitgeber müssen jeden Arbeitsbereich als „normale“ oder „erhöhte Brandgefährdung“ klassifizieren. Bei erhöhter Brandgefährdung darf der maximale Abstand zu Löschgeräten nur 10 Meter betragen. Bereiche mit erhöhter Gefährdung: Küchen, Werkstätten mit Funkenflug, Lager für brennbare Materialien, Labore.
Besonders wichtig: E-Fahrzeug-Ladestationen und gewerbliche Großspeicher sind als neue Brandrisiken explizit in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. Lithium-Ionen-Batteriebrände erfordern spezielle Löschmittel und Vorgehensweisen.
2. Evakuierungsübungen: Pflicht alle zwei Jahre
Aus der bisherigen „Räumungsübung“ wird die „Evakuierungsübung“. Mindestens alle zwei Jahre verpflichtend durchzuführen. Die Ergebnisse müssen dokumentiert und in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden. Eine tatsächliche Übung muss stattfinden, bei der die Evakuierungszeit gemessen wird.
3. Brandschutzhelfer-Ausbildung verschärft
Eine praktische Ausbildung an allen im Betrieb vorhandenen Löscheinrichtungen ist nun obligatorisch. Jeder Brandschutzhelfer muss nachweislich einen Feuerlöscher selbst bedient haben. Das Auffrischungsintervall: 2 bis 5 Jahre, Empfehlung 2 bis 3 Jahre. Zusätzlich müssen Schulungsinhalte um Lithium-Ionen-Batteriebrände erweitert werden.
4. Brandschutzhelfer-Quote: 5 Prozent Grundsatz, 10 Prozent bei erhöhter Gefährdung
Grundquote: 5 Prozent der Beschäftigten. Bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität: 10 Prozent empfohlen. Maßgeblich ist die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Beschäftigten. Bei Schichtbetrieb muss in jeder Schicht die Quote eingehalten werden.