
1. Die drei Grenzwert-Systeme in Deutschland
MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration): Wissenschaftliche Empfehlungen der DFG, jährlich fortgeschrieben. Gesundheitsbasierter Grenzwert – keine unmittelbare Rechtsnorm, wird aber regelmäßig in die TRGS 900 übernommen.
BAT-Werte (Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert): Beziehen sich auf Blut oder Urin, dienen der Beurteilung der inneren Belastung in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Rechtsverbindlich als BGW in TRGS 903.
AGW (Arbeitsplatzgrenzwert): Rechtsverbindlich nach § 2 Abs. 8 GefStoffV. Festgelegt in der TRGS 900. Bei Einhaltung gilt das Gesundheitsrisiko als minimiert.
Für die Praxis entscheidend: Prüfen Sie immer die jeweils aktuelle TRGS 900 – nicht die MAK-Liste. Die MAK-Liste ist Vorschlag, die TRGS ist verbindlich.
2. Die wichtigsten Änderungen 2025
| Stoff (CAS) | Änderung | Frist |
|---|---|---|
| Schwefeldioxid (7446-09-5) | AGW von 1 ppm auf 0,5 ppm halbiert | 1.7.2026 |
| Trimethylbenzol (25551-13-7) | MAK auf 25 mg/m³ (Viertel des Vorwerts) | 1.7.2026 |
| Acetaldehyd (75-07-0) | AGW abgesenkt (EU-Anpassung) | 1.7.2026 |
| Benzylacetat (140-11-4) | Neu: MAK 62 mg/m³ (10 ppm) | laufend |
| Decaboran (17702-41-9) | MAK gestrichen, Minimierungsgebot | laufend |
| 15 weitere Stoffe | AGW abgesenkt (Isocyanate, Nickel, Glykolether) | 1.6.2027 |
3. Neue BAT-Werte und Biomonitoring 2026
Die MAK-Kommission empfiehlt 2025 Anpassungen bei Methylethylketon (MEK), Blei und Bleiverbindungen sowie 2-Butoxyethanol. Für Betriebsärzte heißt das: Biomonitoring-Angebote im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV müssen an aktuelle BAT-/BGW-Werte angepasst werden. Wer mit alten Referenzen arbeitet, riskiert Fehlbewertungen.
4. Pflicht-Kaskade im Gefahrstoffmanagement 2026
Die GefStoffV verlangt einen strukturierten Ablauf. Zu Beginn jedes Jahres sind sieben Schritte zu durchlaufen:
- Gefahrstoffverzeichnis aktualisieren (§ 6 Abs. 12 GefStoffV) – alle Stoffe mit Menge, Tätigkeit, CLP-Einstufung.
- Sicherheitsdatenblätter prüfen – nicht älter als drei Jahre, in Sprache der Beschäftigten, aktuelle CLP-Einstufungen.
- Gefährdungsbeurteilung tätigkeitsbezogen (§ 6 Abs. 1–3 GefStoffV) – pro Tätigkeit, nicht pro Stoff.
- Substitutionsprüfung (TRGS 600) – auch bei negativem Ergebnis dokumentieren.
- Maßnahmen nach TOP-Prinzip (TRGS 500) – technisch vor organisatorisch vor persönlich.
- Betriebsanweisung (TRGS 555) – schriftlich, tätigkeitsbezogen.
- Unterweisung mindestens jährlich – mit Datum und Unterschrift dokumentieren.

