BlogHitzeschutz am Arbeitsplatz
Von Johannes F. Angerer·18. April 2026·Arbeitsschutz

Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Pflichten, Maßnahmen und das ASR A3.5 Stufenkonzept

Die Sommer in Deutschland werden heißer. Hitzewellen treten häufiger und intensiver auf. Für Unternehmen bedeutet das: Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist längst keine freiwillige Kür mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht. Ob in der Produktionshalle, auf der Baustelle oder im Büro – wenn die Temperaturen steigen, müssen Arbeitgeber handeln.

Mit dem Stufenkonzept der ASR A3.5 gibt es einen klaren Fahrplan, der zeigt, ab welcher Temperatur welche Maßnahmen greifen müssen. In diesem Artikel erfahren Sie alles über Ihre Pflichten als Arbeitgeber, konkrete Schutzmaßnahmen und erhalten eine praxisnahe Checkliste für heiße Tage.

Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Pflichten, Maßnahmen und das ASR A3.5 Stufenkonzept

Die Sommer in Deutschland werden heißer. Die letzten Jahre zählten zu den wärmsten seit Beginn der Wetteraufzeichnungen, und der Klimawandel sorgt dafür, dass Hitzewellen häufiger und intensiver auftreten. Für Unternehmen bedeutet das: Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist längst keine freiwillige Kür mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Mit dem Stufenkonzept der ASR A3.5 gibt es einen klaren Fahrplan, der zeigt, ab welcher Temperatur welche Maßnahmen greifen müssen. In diesem Artikel erfahren Sie alles über Ihre Pflichten als Arbeitgeber, konkrete Schutzmaßnahmen und erhalten eine praxisnahe Checkliste für heiße Tage.

1. Rechtliche Grundlagen: Arbeitgeberpflichten bei Hitze

Viele Arbeitgeber fragen sich: Ab welcher Temperatur muss ich eigentlich etwas tun? Die Antwort liegt in einem Zusammenspiel aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitstättenverordnung und der ASR A3.5.

Das Arbeitsschutzgesetz als Grundlage

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet das Fundament. Nach § 3 hat der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und an veränderte Gegebenheiten anzupassen. § 5 ArbSchG verpflichtet zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung – klimatische Belastungen gehören zu den Faktoren, die systematisch bewertet werden müssen.

Arbeitstättenverordnung und ASR A3.5

Die Arbeitstättenverordnung konkretisiert, dass in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen muss. Die ASR A3.5 definiert, was „zuträglich“ bedeutet. Diese technische Regel hat Vermutungswirkung: Wer sie einhält, handelt rechtskonform.

Besonderer Schutz für vulnerable Gruppen

Das Mutterschutzgesetz verbietet Tätigkeiten bei gesundheitsgefährdender Hitze für Schwangere. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Jugendliche vor Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr durch Hitzeeinwirkung. Auch ältere Beschäftigte und Personen mit Vorerkrankungen verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Bußgelder und Sanktionen

Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach der ArbStättV, bis zu 25.000 Euro nach dem ArbSchG. Bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Bei Hitzeunfällen drohen zusätzlich Schadensersatzansprüche und Regressforderungen der Berufsgenossenschaft.

2. Das Stufenkonzept der ASR A3.5: Maßnahmen bei 26 °C, 30 °C und 35 °C

Das Herzstück des Hitzeschutzes ist das Stufenkonzept der ASR A3.5 mit drei Temperaturschwellen und steigenden Anforderungen an den Arbeitgeber.

Stufe 1: Ab 26 °C – Maßnahmen sollen ergriffen werden

Sonnenschutz an Fenstern aktivieren, effektive Lüftung in kühlen Stunden sicherstellen, innere Wärmelasten reduzieren, kühles Trinkwasser bereitstellen (mindestens 200 ml pro Stunde) und Ventilatoren einsetzen.

Stufe 2: Ab 30 °C – Wirksame Maßnahmen müssen getroffen werden

Arbeitszeitverlagerung in die frühen Morgenstunden, Entwärmungspausen einführen (z. B. 10 Minuten pro Stunde), Bekleidungsvorschriften lockern, bei dauerhaft hohen Temperaturen Klimageräte in Betracht ziehen.

Stufe 3: Ab 35 °C – Ohne Sonderschutz kein Arbeitsraum

Technische Maßnahmen wie Luftduschen oder Wasserschleier, vollständige Verlagerung der Arbeitszeit, Einrichtung klimatisierter Rückzugsräume oder im Extremfall Einstellung der Arbeit.

Praxistipp: Die Hitze-Ampel

Grün (unter 26 °C): Normalbetrieb. Gelb (26–30 °C): Getränke und erste Maßnahmen. Rot (über 30 °C): Voller Maßnahmenkatalog.

3. Gefährdungsbeurteilung Hitze und praktische Umsetzung

Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung Hitze ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Maßnahmen und gleichzeitig eine gesetzliche Pflicht.

Gefährdungsbeurteilung erstellen

Arbeitsplätze identifizieren, Temperaturmonitoring einrichten (digitale IoT-Sensoren empfohlen), Risikobewertung nach ASR A3.5 durchführen, besonders schutzbedürftige Gruppen berücksichtigen und alles dokumentieren.

Maßnahmen für Außenarbeitsplätze

Sonnensegel und mobile Schattenspender, UV-Schutzcreme (LSF 50+) und Schutzbrillen, Kopfbedeckungen als persönliche Schutzausrüstung, schattige Pausenbereiche einrichten.

Die Rolle des Betriebsarztes

Der Betriebsarzt identifiziert besonders gefährdete Beschäftigte, beurteilt die individuelle Belastbarkeit und schult Ersthelfer in der Erkennung von Hitzschlag und Hitzeerschöpfung. Die Zusammenarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist entscheidend.

Kosten und Wirtschaftlichkeit

Sonnenschutzfolien 15–40 €/m², Ventilatoren ab 30 €, Trinkwasserspender ab 30 €/Monat. Dem gegenüber stehen hitzebedingte Produktivitätsverluste von 10–30 % bei Temperaturen über 30 °C.

Checkliste: Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Temperatur müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen?

Nach der ASR A3.5 gelten drei Stufen: Ab +26 °C sollen Maßnahmen ergriffen werden. Ab +30 °C müssen wirksame Maßnahmen getroffen werden. Ab +35 °C ist der Raum ohne Spezialmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar.

Gibt es ein Recht auf Hitzefrei?

Nein, ein gesetzliches Recht auf Hitzefrei besteht nicht. Der Arbeitgeber muss jedoch bei hohen Temperaturen Schutzmaßnahmen ergreifen.

Muss der Arbeitgeber kostenlose Getränke bereitstellen?

Ja – ab +26 °C soll Trinkwasser bereitgestellt werden. Ab +30 °C ist die Bereitstellung kostenloser Getränke eine Pflichtmaßnahme.

Welche Raumtemperatur ist maximal zulässig?

Eine absolute Höchsttemperatur gibt es nicht. Ab 35 °C ist ein Raum ohne Spezialmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Was droht bei Verstößen gegen den Hitzeschutz?

Bußgelder bis 5.000 Euro (ArbStättV) und bis 25.000 Euro (ArbSchG). Bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Hitzeschutz rechtskonform umsetzen – mit IAAI Arbeitssicherheit

Als erfahrener Partner für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit unterstützen wir Sie bei der Gefährdungsbeurteilung Hitze, der Umsetzung des ASR A3.5 Stufenkonzepts und der betriebsärztlichen Betreuung Ihrer Beschäftigten. Von der Bestandsaufnahme bis zur fertigen Dokumentation – wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.

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