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Arbeitsschutz

Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Pflichten, Maßnahmen und das ASR A3.5 Stufenkonzept

Dr. Johannes Angerer·17. April 2026
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Arbeitsschutz

Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Pflichten, Maßnahmen und das ASR A3.5 Stufenkonzept

Dr. Johannes Angerer·17. April 2026

Die Sommer in Deutschland werden heißer. Die letzten Jahre zählten zu den wärmsten seit Beginn der Wetteraufzeichnungen, und der Klimawandel sorgt dafür, dass Hitzewellen häufiger und intensiver auftreten. Für Unternehmen bedeutet das: Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist längst keine freiwillige Kür mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Als Betriebsarzt erlebe ich jedes Jahr aufs Neue, wie unterschätzt das Thema Hitzebelastung in vielen Betrieben ist. Kreislaufbeschwerden, Konzentrationsverlust und im schlimmsten Fall ein Hitzschlag sind reale Gefahren. Die gute Nachricht: Mit dem Stufenkonzept der ASR A3.5 gibt es einen klaren Fahrplan, der Ihnen zeigt, ab welcher Temperatur welche Maßnahmen greifen müssen.


1. Rechtliche Grundlagen: Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz

Viele Arbeitgeber fragen sich: Ab welcher Temperatur muss ich eigentlich etwas tun? Und was genau schreibt das Gesetz vor? Die Antwort liegt in einem Zusammenspiel aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und der zentralen technischen Regel ASR A3.5.

Das Arbeitsschutzgesetz als Grundlage

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet das Fundament für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz. Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Grundpflicht, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen – und diese an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

§ 5 ArbSchG verpflichtet Sie zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung. Klimatische Belastungen – also auch Hitze – gehören zu den Faktoren, die Sie systematisch bewerten müssen.

Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.5

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert in § 3 i.V.m. Anhang Nr. 3.5, dass in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen muss. Was „zuträglich“ genau bedeutet, definiert die ASR A3.5 – Raumtemperatur. Diese technische Regel hat sogenannte Vermutungswirkung: Wer sie einhält, handelt rechtskonform.

Besonderer Schutz für vulnerable Gruppen

Nicht alle Beschäftigten sind gleich belastbar. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet nach § 11 Tätigkeiten bei gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen wie Hitze für Schwangere. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt in § 22 Jugendliche vor Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr durch Hitzeeinwirkung.

Bußgelder und Sanktionen

Die Konsequenzen bei Verstößen sind erheblich: Die Arbeitsstättenverordnung sieht Bußgelder bis zu 5.000 Euro vor, das Arbeitsschutzgesetz sogar bis zu 25.000 Euro. Bei Vorsatz kann ein Verstoß zur Straftat werden – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.


2. Das Stufenkonzept der ASR A3.5: Maßnahmen bei 26 °C, 30 °C und 35 °C

Das Herzstück des Hitzeschutzes am Arbeitsplatz ist das Stufenkonzept der ASR A3.5. Es definiert drei Temperaturschwellen mit jeweils steigenden Anforderungen an den Arbeitgeber.

Stufe 1: Ab 26 °C – Maßnahmen sollen ergriffen werden

Übersteigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum +26 °C, sollen Sie als Arbeitgeber erste Maßnahmen einleiten. Geeignete Maßnahmen:

Stufe 2: Ab 30 °C – Wirksame Maßnahmen müssen getroffen werden

Ab +30 °C Lufttemperatur verschärft sich die Pflicht. Zusätzlich kommen hinzu:

Stufe 3: Ab 35 °C – Ohne Sonderschutz kein Arbeitsraum

Erreicht die Lufttemperatur +35 °C, ist ein Raum ohne spezielle Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Jetzt sind Maßnahmen erforderlich wie:

Praxistipp: Die Hitze-Ampel

Ein bewährtes Instrument ist die betriebliche Hitze-Ampel: ein internes Warnsystem mit drei Farben. Grün (unter 26 °C): Normalbetrieb. Gelb (26–30 °C): Getränke und erste Maßnahmen. Rot (über 30 °C): Voller Maßnahmenkatalog.


3. Gefährdungsbeurteilung Hitze und praktische Umsetzung im Betrieb

Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung Hitze ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Maßnahmen – und gleichzeitig eine gesetzliche Pflicht.

So erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für Hitze

  1. Arbeitsplätze identifizieren: Prüfen Sie alle Arbeitsbereiche auf potenzielle Hitzebelastung.
  2. Temperaturmonitoring einrichten: Installieren Sie Thermometer in allen relevanten Bereichen und führen Sie Messprotokolle.
  3. Risikobewertung nach ASR A3.5: Ordnen Sie die gemessenen Temperaturen den drei Stufen zu.
  4. Besonders schutzbedürftige Gruppen berücksichtigen: Schwangere, Jugendliche, ältere Beschäftigte und Personen mit Vorerkrankungen.
  5. Dokumentation und Wirksamkeitsprüfung: Halten Sie alle Ergebnisse schriftlich fest.

Maßnahmen für Außenarbeitsplätze

Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Arbeiten im Freien – auf Baustellen, im Garten- und Landschaftsbau oder im Straßenbau:

Die Rolle des Betriebsarztes beim Hitzeschutz

Als Betriebsarzt unterstütze ich Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung Hitze auf mehreren Ebenen: Identifikation besonders gefährdeter Beschäftigter, Beurteilung der individuellen Belastbarkeit im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Schulung der Ersthelfer in der Erkennung und Behandlung von Hitzschlag und Hitzeerschöpfung.

Kosten und Wirtschaftlichkeit

Die Investitionen in Hitzeschutz sind überschaubar: Sonnenschutzfolien kosten 15–40 Euro pro Quadratmeter, Ventilatoren ab 30 Euro, Trinkwasserspender zur Miete ab 30 Euro monatlich. Dem gegenüber stehen hitzebedingte Produktivitätsverluste von 10 bis 30 Prozent bei Temperaturen über 30 °C.


Checkliste: Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Nutzen Sie diese Checkliste, um Ihren Betrieb auf heiße Tage vorzubereiten:


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab welcher Temperatur müssen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen?

Nach der ASR A3.5 gelten drei Stufen: Ab +26 °C sollen Maßnahmen ergriffen werden. Ab +30 °C müssen wirksame Maßnahmen getroffen werden. Ab +35 °C ist der Raum ohne spezielle Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum nutzbar.

Gibt es ein Recht auf Hitzefrei am Arbeitsplatz?

Nein, ein gesetzliches Recht auf „Hitzefrei“ besteht für Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, bei hohen Temperaturen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Nur bei unmittelbarer Gesundheitsgefahr kann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 9 ArbSchG in Betracht kommen.

Muss der Arbeitgeber bei Hitze kostenlose Getränke bereitstellen?

Ja – nach der ASR A3.5 soll der Arbeitgeber ab +26 °C geeignete Getränke bereitstellen. Ab +30 °C ist die Bereitstellung kostenloser Getränke eine Pflichtmaßnahme. Empfehlung: mindestens 200 ml pro Stunde.

Welche Raumtemperatur ist am Arbeitsplatz maximal zulässig?

Eine absolute Höchsttemperatur gibt es im Gesetz nicht. Die ASR A3.5 definiert jedoch klare Schwellen: Ab 35 °C ist ein Raum ohne Spezialmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.

Wie erstelle ich eine Gefährdungsbeurteilung für Hitze?

Identifizieren Sie alle Arbeitsplätze mit Hitzebelastung, messen Sie die Lufttemperatur regelmäßig, bewerten Sie das Risiko anhand der ASR A3.5-Schwellenwerte und legen Sie Stufenmaßnahmen fest. Dokumentieren Sie alles und prüfen Sie die Wirksamkeit regelmäßig.

Was droht bei Verstößen gegen den Hitzeschutz?

Bußgelder bis zu 5.000 Euro nach der Arbeitsstättenverordnung und bis zu 25.000 Euro nach dem Arbeitsschutzgesetz. Bei Vorsatz droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.


2. Das Stufenkonzept der ASR A3.5: Maßnahmen bei 26 °C, 30 °C und 35 °C

Das Herzstück des Hitzeschutzes am Arbeitsplatz ist das Stufenkonzept der ASR A3.5. Es definiert drei Temperaturschwellen mit jeweils steigenden Anforderungen an den Arbeitgeber.

Stufe 1: Ab 26 °C – Maßnahmen sollen ergriffen werden

Übersteigt die Lufttemperatur im Arbeitsraum +26 °C, sollen Sie als Arbeitgeber erste Maßnahmen einleiten. Geeignete Maßnahmen:

Stufe 2: Ab 30 °C – Wirksame Maßnahmen müssen getroffen werden

Ab +30 °C Lufttemperatur verschärft sich die Pflicht. Zusätzlich kommen hinzu:

Stufe 3: Ab 35 °C – Ohne Sonderschutz kein Arbeitsraum

Erreicht die Lufttemperatur +35 °C, ist ein Raum ohne spezielle Schutzmaßnahmen nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Jetzt sind Maßnahmen erforderlich wie:

Praxistipp: Die Hitze-Ampel

Ein bewährtes Instrument ist die betriebliche Hitze-Ampel: ein internes Warnsystem mit drei Farben. Grün (unter 26 °C): Normalbetrieb. Gelb (26–30 °C): Getränke und erste Maßnahmen. Rot (über 30 °C): Voller Maßnahmenkatalog.


3. Gefährdungsbeurteilung Hitze und praktische Umsetzung im Betrieb

Eine fundierte Gefährdungsbeurteilung Hitze ist der Ausgangspunkt für alle weiteren Maßnahmen – und gleichzeitig eine gesetzliche Pflicht.

So erstellen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für Hitze

  1. Arbeitsplätze identifizieren: Prüfen Sie alle Arbeitsbereiche auf potenzielle Hitzebelastung.
  2. Temperaturmonitoring einrichten: Installieren Sie Thermometer in allen relevanten Bereichen und führen Sie Messprotokolle.
  3. Risikobewertung nach ASR A3.5: Ordnen Sie die gemessenen Temperaturen den drei Stufen zu.
  4. Besonders schutzbedürftige Gruppen berücksichtigen: Schwangere, Jugendliche, ältere Beschäftigte und Personen mit Vorerkrankungen.
  5. Dokumentation und Wirksamkeitsprüfung: Halten Sie alle Ergebnisse schriftlich fest.

Maßnahmen für Außenarbeitsplätze

Besondere Herausforderungen ergeben sich bei Arbeiten im Freien – auf Baustellen, im Garten- und Landschaftsbau oder im Straßenbau:

Die Rolle des Betriebsarztes beim Hitzeschutz

Als Betriebsarzt unterstütze ich Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung Hitze auf mehreren Ebenen: Identifikation besonders gefährdeter Beschäftigter, Beurteilung der individuellen Belastbarkeit im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Schulung der Ersthelfer in der Erkennung und Behandlung von Hitzschlag und Hitzeerschöpfung.

Kosten und Wirtschaftlichkeit

Die Investitionen in Hitzeschutz sind überschaubar: Sonnenschutzfolien kosten 15–40 Euro pro Quadratmeter, Ventilatoren ab 30 Euro, Trinkwasserspender zur Miete ab 30 Euro monatlich. Dem gegenüber stehen hitzebedingte Produktivitätsverluste von 10 bis 30 Prozent bei Temperaturen über 30 °C.

Die Sommer in Deutschland werden heißer. Die letzten Jahre zählten zu den wärmsten seit Beginn der Wetteraufzeichnungen, und der Klimawandel sorgt dafür, dass Hitzewellen häufiger und intensiver auftreten. Für Unternehmen bedeutet das: Hitzeschutz am Arbeitsplatz ist längst keine freiwillige Kür mehr, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Als Betriebsarzt erlebe ich jedes Jahr aufs Neue, wie unterschätzt das Thema Hitzebelastung in vielen Betrieben ist. Kreislaufbeschwerden, Konzentrationsverlust und im schlimmsten Fall ein Hitzschlag sind reale Gefahren. Die gute Nachricht: Mit dem Stufenkonzept der ASR A3.5 gibt es einen klaren Fahrplan, der Ihnen zeigt, ab welcher Temperatur welche Maßnahmen greifen müssen.


1. Rechtliche Grundlagen: Arbeitgeberpflichten bei Hitze am Arbeitsplatz

Viele Arbeitgeber fragen sich: Ab welcher Temperatur muss ich eigentlich etwas tun? Und was genau schreibt das Gesetz vor? Die Antwort liegt in einem Zusammenspiel aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung und der zentralen technischen Regel ASR A3.5.

Das Arbeitsschutzgesetz als Grundlage

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet das Fundament für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz. Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Grundpflicht, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen – und diese an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

§ 5 ArbSchG verpflichtet Sie zusätzlich zur Gefährdungsbeurteilung. Klimatische Belastungen – also auch Hitze – gehören zu den Faktoren, die Sie systematisch bewerten müssen.

Arbeitsstättenverordnung und ASR A3.5

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert in § 3 i.V.m. Anhang Nr. 3.5, dass in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen muss. Was „zuträglich“ genau bedeutet, definiert die ASR A3.5 – Raumtemperatur. Diese technische Regel hat sogenannte Vermutungswirkung: Wer sie einhält, handelt rechtskonform.

Besonderer Schutz für vulnerable Gruppen

Nicht alle Beschäftigten sind gleich belastbar. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verbietet nach § 11 Tätigkeiten bei gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen wie Hitze für Schwangere. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt in § 22 Jugendliche vor Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr durch Hitzeeinwirkung.

Bußgelder und Sanktionen

Die Konsequenzen bei Verstößen sind erheblich: Die Arbeitsstättenverordnung sieht Bußgelder bis zu 5.000 Euro vor, das Arbeitsschutzgesetz sogar bis zu 25.000 Euro. Bei Vorsatz kann ein Verstoß zur Straftat werden – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Hitzeschutz professionell umsetzen – mit IAAI Arbeitssicherheit

Sie möchten den Hitzeschutz in Ihrem Unternehmen rechtskonform und praxisnah umsetzen? Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH unterstützt Sie als erfahrener Partner für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin:

Prävention ist immer günstiger als Nachsorge.

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