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Von Dr. Johannes Angerer·Mai 2026·Arbeitsmedizin

Anlassbezogene Betreuung: Wann der Betriebsarzt außerplanmäßig gefragt ist

Neben der Regelbetreuung gibt es Situationen, in denen ein Betriebsarzt sofort eingeschaltet werden muss. Die DGUV Vorschrift 2 nennt das „anlassbezogene Betreuung“ – seit der Neufassung 2026 mit geschärfter rechtlicher Kontur.

Die meisten Arbeitgeber kennen die regelmäßige betriebsärztliche Betreuung – jährliche Begehungen, planbare Vorsorgeuntersuchungen, wiederkehrende Unterweisungen. Was viele jedoch unterschätzen: Neben dieser Regelbetreuung gibt es Situationen, in denen ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sofort und gezielt eingeschaltet werden muss. Die DGUV Vorschrift 2 nennt das „anlassbezogene Betreuung“ – und seit der Neufassung zum 01.01.2026 hat dieser Begriff eine deutlich geschärfte rechtliche Kontur erhalten.

Dieser Artikel erklärt Ihnen als Arbeitgeber, was anlassbezogene Betreuung konkret bedeutet, welche Anlässe sie auslösen, wie sie sich von der Grund- und betriebsspezifischen Betreuung unterscheidet und worauf Sie achten müssen, damit Ihr Unternehmen in jeder Situation rechtskonform aufgestellt ist.

Was ist anlassbezogene Betreuung? Definition und Abgrenzung

Anlassbezogene Betreuung bezeichnet die gezielte Einschaltung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bei konkreten betrieblichen Ereignissen, die über den regulären Betreuungsbedarf hinausgehen. Anders als die Grundbetreuung, die mit festen Einsatzzeiten pro Beschäftigtem berechnet wird, und die betriebsspezifische Betreuung, die auf die individuellen Gefährdungen eines Betriebs zugeschnitten ist, folgt die anlassbezogene Betreuung keinem festen Zeitraster. Sie wird durch ein konkretes Ereignis ausgelöst – einen „Anlass“ – und endet, wenn der Beratungsbedarf gedeckt ist.

Die drei Säulen der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2

Die DGUV Vorschrift 2 strukturiert die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in drei Komponenten. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten bilden die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung zusammen die sogenannte Regelbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst standardisierte Basisleistungen mit einem festen Stundenvolumen je Beschäftigtem – seit der Neufassung 2026 mit einem einheitlichen Mindestanteil von 20 Prozent je Leistungserbringer. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt diese Grundleistungen um Maßnahmen, die auf die besonderen Gefährdungen und betrieblichen Gegebenheiten zugeschnitten sind. Anlassbezogene Betreuung wiederum kommt dann zum Tragen, wenn ein bestimmtes Ereignis einen zusätzlichen, nicht planmäßig vorgesehenen Beratungsbedarf auslöst.

Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten spielt die anlassbezogene Betreuung eine besonders wichtige Rolle: In der vereinfachten Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 bildet sie – neben der Grundbetreuung – einen der beiden tragenden Pfeiler.

Rechtsgrundlagen: Wo ist die anlassbezogene Betreuung geregelt?

Die rechtliche Verankerung der anlassbezogenen Betreuung findet sich an mehreren Stellen des deutschen Arbeitsschutzrechts.

Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Das ASiG verpflichtet in den §§ 2 und 5 jeden Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Die Aufgabenbeschreibung in §§ 3 und 6 ASiG legt fest, dass diese bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren hinzuzuziehen sind – typische Anlasssituationen.

DGUV Vorschrift 2 – Neufassung ab 01.01.2026

Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das ASiG und definiert die Betreuungsmodelle im Detail. In der Neufassung 2026 wurde der Begriff „anlassbezogene Betreuung“ als einheitlicher Terminus für alle Betreuungsformen der Kleinbetriebsbetreuung (Anlagen 1, 3 und 4) durchgesetzt. Anlage 1 listet die verbindlichen Anlässe auf, bei denen eine Betreuung durch den Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zwingend erforderlich ist.

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Das ArbSchG ergänzt diese Pflichten, insbesondere durch § 5 (Gefährdungsbeurteilung) und § 12 (Unterweisung). Ändern sich Arbeitsbedingungen wesentlich, ist die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren – ein typischer Anlass, bei dem arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Expertise gefragt ist.

ArbMedVV – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Die ArbMedVV regelt Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge. Treten neue Gefährdungen auf oder werden bestehende Arbeitsprozesse verändert, kann dies eine Aktualisierung der Vorsorgepflichten nach sich ziehen – und damit einen Anlass für die Hinzuziehung des Betriebsarztes.

Welche Anlässe lösen eine anlassbezogene Betreuung aus?

Die DGUV Vorschrift 2 definiert in Anlage 1 konkrete Tatbestände, bei denen eine anlassbezogene Betreuung erforderlich wird. In der betrieblichen Praxis lassen sich die Anlässe in mehrere Kategorien einteilen.

1. Planung und Veränderung von Betriebsanlagen und Arbeitsplätzen

Jede grundlegende Veränderung der betrieblichen Infrastruktur löst Betreuungsbedarf aus. Das gilt für die Planung, Errichtung und den Umbau von Betriebsanlagen ebenso wie für die Neugestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen. Praxisbeispiel: Ein mittelständischer Metallbetrieb stellt auf Laserschneidtechnik um. Der Betriebsarzt muss die neuen Gefährdungen (Laserstrahlung, Feinstäube, Lärm) bewerten und die arbeitsmedizinische Vorsorge anpassen.

2. Einführung neuer Arbeitsmittel und Gefahrstoffe

Werden neue Maschinen, Werkzeuge, Chemikalien oder Arbeitsstoffe eingeführt, die ein erhöhtes oder verändertes Gefährdungspotenzial mit sich bringen, ist eine fachkundige Beurteilung zwingend. Praxisbeispiel: Ein Reinigungsunternehmen wechselt auf ein neues Desinfektionsmittelkonzentrat. Der Betriebsarzt prüft das Sicherheitsdatenblatt, berät zur erforderlichen PSA und passt die Betriebsanweisung an.

3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Eine Häufung von Arbeitsunfällen, das Auftreten arbeitsbedingter Erkrankungen oder die Meldung einer Berufskrankheit sind klassische Anlässe. Bei schweren oder tödlichen Arbeitsunfällen ist die sofortige Einbindung des Betriebsarztes aus Fürsorgepflicht geboten. Praxisbeispiel: In einem Logistikbetrieb häufen sich innerhalb eines Quartals drei Stolperunfälle im Lagerbereich. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit führt eine Schwerpunktbegehung durch.

4. Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Personengruppen

Die Beschäftigung von Schwangeren, Jugendlichen, Menschen mit Behinderungen oder Leiharbeitnehmern löst spezifischen Beratungsbedarf aus. Für Schwangere ist der Arbeitgeber nach dem MuSchG verpflichtet, eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Praxisbeispiel: Eine Mitarbeiterin im Labor meldet ihre Schwangerschaft. Der Betriebsarzt erstellt die Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG und legt fest, welche Tätigkeiten fortgeführt oder untersagt werden müssen.

5. Änderungen der Arbeitsorganisation

Grundlegende Umgestaltungen von Arbeitszeitmodellen, Schichtsystemen oder Pausenregelungen erfordern eine arbeitsmedizinische Bewertung. Auch die Einführung von Homeoffice-Regelungen oder hybriden Arbeitsmodellen kann einen Anlass darstellen. Praxisbeispiel: Ein Produktionsbetrieb führt ein kontinuierliches Dreischichtsystem ein. Der Betriebsarzt berät zur gesundheitsgerechten Schichtplangestaltung und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Nachtarbeit.

6. Behördliche Auflagen und externe Auslöser

Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, Auflagen der Berufsgenossenschaft oder Ergebnisse externer Audits können eine anlassbezogene Betreuung erforderlich machen. Gleiches gilt für Änderungen in Gesetzen und Verordnungen. Praxisbeispiel: Die zuständige Berufsgenossenschaft ordnet nach einer Betriebsbegehung eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Schweißtechnik an.

7. Suchterkrankungen und psychische Belastungen

Das Auftreten von Suchtproblematiken am Arbeitsplatz oder eine Zunahme psychischer Belastungen stellen Anlässe dar, bei denen der Betriebsarzt beratend hinzugezogen werden sollte. Seit der Verschärfung der Anforderungen an die psychische Gefährdungsbeurteilung gewinnt dieser Bereich zunehmend an Bedeutung. Praxisbeispiel: In einer Abteilung mit 15 Beschäftigten steigt der Krankenstand innerhalb von sechs Monaten um 40 Prozent. Der Betriebsarzt führt eine psychische Belastungsanalyse durch.

8. Notfall- und Krisenmanagement

Die Erstellung oder Aktualisierung von Notfall- und Alarmplänen, die Organisation der Ersten Hilfe sowie die Nachsorge nach betrieblichen Krisensituationen gehören ebenfalls zu den anlassbezogenen Leistungen. Praxisbeispiel: Nach einem Brandereignis in der Produktionshalle berät der Betriebsarzt zur medizinischen Nachsorge und unterstützt bei der psychologischen Krisenintervention.

Anlassbezogene Betreuung für Kleinbetriebe: Besonderheiten nach Anlage 1

Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten hat die anlassbezogene Betreuung eine besondere Bedeutung. In der vereinfachten Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 gliedert sich die Betreuung in zwei Teile: die Grundbetreuung (einmalige Grundmotivation und regelmäßige Wiederholungsbetreuung) und die anlassbezogene Betreuung bei konkretem Bedarf.

Der Unternehmer trägt hier eine erhöhte Eigenverantwortung: Er muss selbst erkennen, wann ein Anlass vorliegt, und aktiv den Betriebsarzt oder die Fachkraft einschalten. Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH legt in der Grundbetreuung besonderen Wert darauf, Unternehmer für typische Anlasssituationen zu sensibilisieren und klare Handlungsanweisungen mitzugeben: Wenn X passiert, rufen Sie uns an.

Abgrenzung: Anlassbezogene vs. betriebsspezifische Betreuung

Betriebsspezifische Betreuung ist planbar. Sie ergibt sich aus den dauerhaften Besonderheiten eines Betriebs – etwa einer kontinuierlichen Gefahrstoffexposition, regelmäßiger Nachtarbeit oder branchenspezifischen Gefährdungen. Diese Leistungen werden im Voraus vereinbart und in den jährlichen Betreuungsplan integriert.

Anlassbezogene Betreuung ist nicht planbar. Sie wird durch ein konkretes, oft unvorhergesehenes Ereignis ausgelöst. Das Stundenvolumen steht nicht im Voraus fest, sondern ergibt sich aus dem jeweiligen Beratungsbedarf. Wichtig: Auch wenn ein Anlass nicht vorhersehbar ist, entbindet das den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, den Betreuungsbedarf zu erkennen und den Betriebsarzt zeitnah einzuschalten.

Ablauf einer anlassbezogenen Betreuung in der Praxis

Ein typischer Ablauf bei der IAAI Arbeitssicherheit GmbH: Der Anlass tritt ein – zum Beispiel die Einführung einer neuen Maschine, ein schwerer Arbeitsunfall oder die Meldung einer Schwangerschaft. Der Unternehmer informiert den Betriebsarzt zeitnah – telefonisch, per E-Mail oder über die digitale Betreuungsplattform.

Innerhalb weniger Werktage – bei dringenden Anlässen sofort – erfolgt eine Ersteinschätzung. Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 ist die Telebetreuung (§ 6) für bestimmte Beratungsleistungen ausdrücklich zulässig – bis zu einem Drittel der Gesamtbetreuung kann digital erbracht werden. Nach der Ersteinschätzung folgen die konkreten Maßnahmen: Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Anpassung der Vorsorge, Erstellung von Betriebsanweisungen oder Schulung der Beschäftigten. Alle Maßnahmen werden dokumentiert. Sofern erforderlich, erfolgt eine Nachkontrolle zur Wirksamkeitsprüfung.

Kosten und Abrechnung der anlassbezogenen Betreuung

Die Kosten werden in der Regel nach tatsächlichem Zeitaufwand (Stundensatz) abgerechnet. Bei der IAAI Arbeitssicherheit GmbH sind viele anlassbezogene Leistungen bereits in den Betreuungspaketen enthalten – etwa die telefonische Erstberatung, einfache Gefährdungsbeurteilungen oder die Beratung bei Mutterschutz. Für umfangreichere Anlässe gelten transparente Stundensätze.

Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten der anlassbezogenen Betreuung (§ 2 ASiG i.V.m. § 3 Abs. 3 ArbSchG). Erfahrungsgemäß liegt der jährliche Budgetrahmen bei Kleinbetrieben bei 500 bis 1.500 Euro, bei mittleren Betrieben bei 1.500 bis 5.000 Euro – abhängig von Branche, Betriebsgröße und Gefährdungsprofil.

Häufige Fehler bei der anlassbezogenen Betreuung

Nichterkennen eines Anlasses: Viele Unternehmer wissen nicht, dass etwa die Einführung eines neuen Reinigungsmittels, der Umzug in neue Büroräume oder die Einstellung eines Jugendlichen einen Betreuungsanlass darstellt.

Verspätete Einschaltung: Wer erst nach Abschluss einer Umbaumaßnahme den Betriebsarzt hinzuzieht, verfehlt den Sinn der anlassbezogenen Betreuung. Die Beratung soll vor oder während der Veränderung erfolgen.

Ersatz durch interne Ressourcen: Manche Arbeitgeber versuchen, die anlassbezogene Betreuung durch den Sicherheitsbeauftragten oder die Personalabteilung zu ersetzen. Das ist rechtlich nicht zulässig – die DGUV Vorschrift 2 verlangt ausdrücklich die Hinzuziehung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Fehlende Dokumentation: Jede anlassbezogene Betreuung sollte schriftlich dokumentiert werden – inklusive Anlass, durchgeführter Maßnahmen und Ergebnisse. Diese Dokumentation ist bei Betriebsprüfungen durch die Berufsgenossenschaft relevant.

Anlassbezogene Betreuung und Telemedizin seit 2026

Die Neufassung der DGUV Vorschrift 2 hat mit § 6 erstmals eine klare rechtliche Grundlage für die digitale Betreuung geschaffen. Für die anlassbezogene Betreuung bedeutet das: Nicht jeder Anlass erfordert einen Vor-Ort-Termin. Telefonische Erstberatungen, Videokonferenzen zur Gefährdungseinschätzung oder die digitale Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern sind ausdrücklich zulässig – sofern die Qualität der Betreuung nicht beeinträchtigt wird.

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH nutzt für die digitale Betreuung eine eigene Plattform. Über diese können Unternehmer Anlässe direkt melden, Dokumente austauschen und Termine für telemedizinische Beratungen buchen. Bestimmte Anlässe erfordern weiterhin Vor-Ort-Betreuung – insbesondere Arbeitsplatzbegehungen nach Unfällen oder die Beurteilung neuer Betriebsanlagen. Der maximale Telebetreuungsanteil liegt bei einem Drittel der Gesamtbetreuungszeit.

Checkliste: Wann brauche ich eine anlassbezogene Betreuung?

Prüfen Sie: Trifft mindestens einer der folgenden Punkte auf Ihren Betrieb zu, sollten Sie Ihren Betriebsarzt kontaktieren:

✓ Planung, Neubau oder wesentlicher Umbau von Betriebsanlagen
✓ Einführung neuer Maschinen, Werkzeuge oder Arbeitsmittel
✓ Einsatz neuer Gefahrstoffe oder Änderung der Expositionsbedingungen
✓ Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren oder Fertigungsprozessen
✓ Häufung von Arbeitsunfällen oder Beinahe-Unfällen
✓ Auftreten arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten
✓ Beschäftigung von Schwangeren, Jugendlichen oder Menschen mit Behinderungen
✓ Einführung oder wesentliche Änderung von Schicht- oder Nachtarbeit
✓ Umzug in neue Betriebsräume oder wesentliche Umgestaltung
✓ Einführung von Homeoffice oder hybriden Arbeitsmodellen
✓ Behördliche Auflagen oder Beanstandungen der Berufsgenossenschaft
✓ Erstellung oder Aktualisierung von Notfall- und Alarmplänen
✓ Zunahme psychischer Belastungen oder Suchtproblematiken
✓ Änderung gesetzlicher Vorschriften mit Auswirkung auf den Arbeitsschutz

So unterstützt Sie die IAAI Arbeitssicherheit GmbH

Die IAAI Arbeitssicherheit GmbH bietet als überregionaler Dienstleister für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit eine schnelle und unkomplizierte anlassbezogene Betreuung – deutschlandweit, vor Ort und digital. Unsere Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind innerhalb von 24 Stunden erreichbar. Für dringende Anlässe steht eine telemedizinische Erstberatung zur Verfügung. Über die digitale Betreuungsplattform können Sie Anlässe jederzeit melden und die gesamte Dokumentation revisionssicher verwalten.

Fazit: Anlassbezogene Betreuung ist kein Luxus, sondern Pflicht

Die anlassbezogene Betreuung ist ein zentraler Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes – und seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 zum 01.01.2026 klarer definiert als je zuvor. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei bestimmten betrieblichen Ereignissen einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen. Wer diese Pflicht ernst nimmt, schützt nicht nur seine Beschäftigten, sondern auch sich selbst – vor Haftungsrisiken, Bußgeldern und dem Vorwurf organisatorischen Verschuldens.

Rechtsgrundlagen: ASiG §§ 2, 3, 5, 6; ArbSchG §§ 5, 12; DGUV Vorschrift 2 (Neufassung 01.01.2026) insbesondere Anlage 1; ArbMedVV; MuSchG §§ 9–13. Stand: Mai 2026.

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Häufig gestellte Fragen zur anlassbezogenen Betreuung

Was kostet eine anlassbezogene Betreuung?

Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichem Zeitaufwand. Einfache telefonische Beratungen sind bei der IAAI häufig im Betreuungspaket enthalten. Für umfangreichere Anlässe gelten transparente Stundensätze. Erfahrungsgemäß liegen die Kosten für Kleinbetriebe bei 500 bis 1.500 Euro jährlich.

Muss ich als Arbeitgeber selbst erkennen, wann ein Anlass vorliegt?

Ja. Insbesondere in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten trägt der Unternehmer die Verantwortung, Anlässe zu erkennen und den Betriebsarzt aktiv einzuschalten. Die Grundbetreuung durch die IAAI beinhaltet eine Sensibilisierung für typische Anlasssituationen.

Kann die anlassbezogene Betreuung per Telemedizin erfolgen?

Teilweise. Seit der Neufassung der DGUV Vorschrift 2 (§ 6) ist Telebetreuung ausdrücklich zulässig – für bis zu ein Drittel der Gesamtbetreuung. Erstberatungen und Gefährdungseinschätzungen können telefonisch oder per Video erfolgen. Arbeitsplatzbegehungen erfordern weiterhin Vor-Ort-Präsenz.

Was passiert, wenn ich einen Anlass nicht erkenne?

Die Nichteinschaltung bei vorliegendem Anlass stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Bei Arbeitsunfällen drohen zusätzlich zivilrechtliche Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Konsequenzen.

Wie schnell muss ich bei einem Anlass reagieren?

Das hängt vom Anlass ab. Bei Arbeitsunfällen ist sofortige Einschaltung geboten. Bei geplanten Veränderungen sollte der Betriebsarzt frühzeitig in die Planungsphase einbezogen werden. Faustregel: Je früher, desto besser – und immer vor Umsetzung der Maßnahme.