Die meisten Arbeitgeber kennen die regelmäßige betriebsärztliche Betreuung – jährliche Begehungen, planbare Vorsorgeuntersuchungen, wiederkehrende Unterweisungen. Was viele jedoch unterschätzen: Neben dieser Regelbetreuung gibt es Situationen, in denen ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sofort und gezielt eingeschaltet werden muss. Die DGUV Vorschrift 2 nennt das „anlassbezogene Betreuung“ – und seit der Neufassung zum 01.01.2026 hat dieser Begriff eine deutlich geschärfte rechtliche Kontur erhalten.
Dieser Artikel erklärt Ihnen als Arbeitgeber, was anlassbezogene Betreuung konkret bedeutet, welche Anlässe sie auslösen, wie sie sich von der Grund- und betriebsspezifischen Betreuung unterscheidet und worauf Sie achten müssen, damit Ihr Unternehmen in jeder Situation rechtskonform aufgestellt ist.
Was ist anlassbezogene Betreuung? Definition und Abgrenzung
Anlassbezogene Betreuung bezeichnet die gezielte Einschaltung eines Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bei konkreten betrieblichen Ereignissen, die über den regulären Betreuungsbedarf hinausgehen. Anders als die Grundbetreuung, die mit festen Einsatzzeiten pro Beschäftigtem berechnet wird, und die betriebsspezifische Betreuung, die auf die individuellen Gefährdungen eines Betriebs zugeschnitten ist, folgt die anlassbezogene Betreuung keinem festen Zeitraster. Sie wird durch ein konkretes Ereignis ausgelöst – einen „Anlass“ – und endet, wenn der Beratungsbedarf gedeckt ist.
Die drei Säulen der Betreuung nach DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 strukturiert die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in drei Komponenten. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten bilden die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung zusammen die sogenannte Regelbetreuung. Die Grundbetreuung umfasst standardisierte Basisleistungen mit einem festen Stundenvolumen je Beschäftigtem – seit der Neufassung 2026 mit einem einheitlichen Mindestanteil von 20 Prozent je Leistungserbringer. Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt diese Grundleistungen um Maßnahmen, die auf die besonderen Gefährdungen und betrieblichen Gegebenheiten zugeschnitten sind. Anlassbezogene Betreuung wiederum kommt dann zum Tragen, wenn ein bestimmtes Ereignis einen zusätzlichen, nicht planmäßig vorgesehenen Beratungsbedarf auslöst.
Für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Beschäftigten spielt die anlassbezogene Betreuung eine besonders wichtige Rolle: In der vereinfachten Regelbetreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 bildet sie – neben der Grundbetreuung – einen der beiden tragenden Pfeiler.