Bei jedem Arbeits- oder Wegeunfall, der zu Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder zu einer voraussichtlich länger als eine Woche dauernden Heilbehandlung führt, ist der Versicherte einem Durchgangsarzt vorzustellen. Davon zu trennen ist die Meldepflicht des Arbeitgebers per Unfallanzeige, die erst bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit greift. Bagatellverletzungen werden vom Ersthelfer versorgt und im Verbandbuch dokumentiert.
Das Durchgangsarzt-Verfahren, kurz D-Arzt-Verfahren, regelt die ärztliche Erstversorgung und die nachfolgende Steuerung des Heilverfahrens nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer anerkannten Berufskrankheit. Träger des Verfahrens ist die gesetzliche Unfallversicherung, vertreten durch die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Rechtsgrundlage ist das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII), konkretisiert durch die Verträge zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Im Kern bedeutet das Verfahren: Bei Verletzungen, die über Bagatellen hinausgehen, ist der Versicherte einem zugelassenen Durchgangsarzt vorzustellen. Dieser entscheidet, ob die Behandlung in der allgemeinen Heilbehandlung, der besonderen Heilbehandlung oder im Verletzungsartenverfahren stattfindet, und steuert das gesamte Heilverfahren bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Ziel ist die schnelle und vollständige Wiedereingliederung in das Erwerbsleben — ein wirtschaftlich und individualmedizinisch bedeutender Auftrag.
Eine Vorstellungspflicht besteht regelmäßig dann, wenn die Unfallfolgen über den nächsten Tag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führen oder die Behandlungsdauer voraussichtlich mehr als eine Woche beträgt. Die typischen Konstellationen lassen sich pragmatisch eingrenzen.
Bei isolierten Augen- oder Hals-Nasen-Ohren-Verletzungen kann die Erstversorgung stattdessen beim niedergelassenen Augen- beziehungsweise HNO-Facharzt erfolgen — das Augenarzt- und HNO-Arzt-Verfahren nach § 27 DGUV-Vertrag Ärzte/UV-Träger ist ein eigenständiger Pfad und ersetzt für diese Fachgebiete die Vorstellung beim D-Arzt. Bei komplexerem Verlauf wird der D-Arzt nachträglich einbezogen. Reine Bagatellverletzungen, die im Betrieb vom Ersthelfer versorgt werden können und keine Arbeitsunfähigkeit auslösen, werden ausschließlich im Verbandbuch dokumentiert und nicht beim D-Arzt vorgestellt.
Schematischer Ablauf nach SGB VII und DGUV-Vertrag Ärzte/UV-Träger. Die Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt entsteht bereits bei einem der vier folgenden Kriterien.
Auf der Grundlage des D-Arzt-Berichts wird die weitere Behandlung in eines von vier abgestuften Verfahren gelenkt. Die Auswahl richtet sich nach Schwere und Komplexität der Verletzung.
Das frühere H-Arzt-Verfahren wurde zum 1. Januar 2016 abgeschafft. Bisherige H-Ärzte sind seitdem entweder in das D-Arzt-Verfahren überführt worden oder verloren ihre Beteiligung an der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung. Für isolierte Augen- und HNO-Verletzungen gelten nach § 27 DGUV-Vertrag Ärzte/UV-Träger weiterhin eigene Augenarzt- und HNO-Arzt-Verfahren: betroffene Versicherte stellen sich dem nächsten Augen- bzw. HNO-Facharzt vor, der bei einfachen Verläufen abschließend behandelt und nur bei komplexerem Verlauf einen D-Arzt einbezieht.
Die Abrechnung der Heilbehandlung nach Arbeitsunfall läuft über die UV-GOÄ (Gebührenordnung der Unfallversicherungsträger) und nicht über den EBM der gesetzlichen Krankenkassen. Die Gebührensätze sind eigenständig kalkuliert und liegen für viele Leistungen über dem EBM-Niveau. Die Direktabrechnung erfolgt zwischen Arzt beziehungsweise Krankenhaus und dem zuständigen UV-Träger.
Für den Versicherten bedeutet das: kein Heil- und Kostenplan, keine Eigenbeteiligung, keine Quartalsbudgetierung. Die wirtschaftliche Steuerung des Heilverfahrens liegt vollständig bei der Berufsgenossenschaft, die im Zweifel auch teurere Rehabilitationsmaßnahmen genehmigt — das Prinzip der Heilbehandlung „mit allen geeigneten Mitteln“ (§ 26 SGB VII) ist hier praktisch wirksam.
Die UV-GOÄ befindet sich seit 2024 in einer schrittweisen Anpassung an die veränderten Versorgungsstrukturen, insbesondere im Bereich Telemedizin, ambulantes Operieren und digital gestützte Berichtsverfahren. Anfang 2026 sind Änderungen im Abschnitt der besonderen Heilbehandlung in Kraft getreten, die unter anderem die Vergütung der videogestützten D-Arzt-Sprechstunde neu regeln. Den jeweils aktuellen Stand veröffentlicht die DGUV im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger; arbeitsmedizinische Beratungen sollten die jeweils geltende Fassung referenzieren statt eines Stichdatums.
Jeder Erste-Hilfe-Einsatz im Betrieb ist unabhängig von der Schwere zu dokumentieren. Rechtsgrundlage ist DGUV V1 § 24 Abs. 6: Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird. Die Eintragung dient zwei Zwecken — der Beweissicherung für mögliche Spätfolgen und der innerbetrieblichen Prävention.
Die Mindestangaben pro Eintrag sind Name der verletzten Person, Datum und Uhrzeit, Ort des Ereignisses, Hergang und Art der Verletzung, Name der versorgenden Person sowie Art der durchgeführten Maßnahme. Die Eintragungen sind mindestens fünf Jahre nach dem Eintrag aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen — das Verbandbuch unterliegt den datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO und gehört nicht offen in den Pausenraum, sondern in den verschlossenen Sanitätsschrank oder eine vergleichbar gesicherte Aufbewahrung.
Ein offizielles, kostenfreies digitales Verbandbuch stellt die DGUV nicht bereit. Die unter DIVA-Online erreichbare Anwendung ist die Online-Suche für DurchgangsärzteBetriebliche Verbandbücher werden entweder als Papierbuch — etwa der IAAI-Vorlagensatz oder die DGUV-Information 204-020 — oder über kostenpflichtige Software-Anbieter geführt.
Prüfen Sie einmal jährlich, ob das Verbandbuch tatsächlich geführt wird. Ein leeres Verbandbuch deutet nicht auf einen unfallfreien Betrieb hin, sondern auf eine systematische Untererfassung — mit dem Risiko, dass später aufgetretene Beschwerden nicht mehr als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werden können.
Zwei verifizierte Quellen, mit denen Sie den nächstgelegenen Durchgangsarzt finden und die Erste-Hilfe-Dokumentation im Betrieb sauber aufsetzen.
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