Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individualpräventive Maßnahme im Arbeitsschutz. Ein Betriebsarzt beurteilt dabei die Wechselwirkungen zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Gesundheit des Beschäftigten. Zentrales Ziel ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individualpräventive Maßnahme im Arbeitsschutz. Ein Betriebsarzt beurteilt dabei die Wechselwirkungen zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Gesundheit des Beschäftigten. Die Vorsorge umfasst immer ein ärztliches Beratungsgespräch und kann – mit Einwilligung des Beschäftigten – durch körperliche oder klinische Untersuchungen ergänzt werden.
Zentrales Ziel ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen. Anders als eine Eignungsuntersuchung dient die arbeitsmedizinische Vorsorge ausschließlich dem Schutz des Beschäftigten. Sie enthält keine Eignungsaussage, und ihre Ergebnisse dürfen nicht für personalrechtliche Entscheidungen herangezogen werden.
Die zentrale Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2024 (Stand: Mai 2026). Sie definiert die drei Vorsorgearten, regelt die Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsarzt und enthält im Anhang eine detaillierte Auflistung der Vorsorgeanlässe.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert in § 11 das Recht der Beschäftigten auf arbeitsmedizinische Vorsorge. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) regelt in § 3 die Bestellung und Aufgaben des Betriebsarztes. Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisieren die ArbMedVV: AMR 2.1 behandelt die Fristen, AMR 3.3 das Biomonitoring, AMR 6.3 die Vorsorgebescheinigung und AMR 6.4 die Mitteilungspflichten.
Ergänzend gelten die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Biostoffverordnung (BioStoffV), die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und die Strahlenschutzverordnung als spezielle Verordnungen mit eigenen Vorsorgeanlässen. Die DGUV Grundsätze (G-Untersuchungen) sind anerkannte arbeitsmedizinische Leitlinien für Untersuchungsumfang und Methodik.
Die Pflichtvorsorge ist die verbindlichste Form. Der Arbeitgeber muss sie bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlassen – der Beschäftigte darf die Tätigkeit ohne vorherige Pflichtvorsorge nicht ausüben. Typische Anlässe (Anhang Teil 1 ArbMedVV): Exposition gegenüber Gefahrstoffen wie Blei, Asbest oder krebserzeugenden Stoffen, biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4, extreme Hitze- oder Kältebelastung, Lärmexposition ab 85 dB(A), Feuchtarbeit über vier Stunden täglich, Atemschutzgeräte der Gruppen 2 und 3.
Bei der Angebotsvorsorge muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten, die Teilnahme ist freiwillig. Typische Anlässe (Anhang Teil 2 ArbMedVV): Bildschirmarbeitsplätze, Feuchtarbeit zwischen zwei und vier Stunden, Lärmexposition ab 80 dB(A), Nachtarbeit, Tätigkeiten im Ausland mit besonderen klimatischen Belastungen. Auch bei Ablehnung muss das Angebot dokumentiert und bei Änderung erneut angeboten werden.
Jeder Beschäftigte hat das Recht auf Wunschvorsorge, auch wenn kein konkreter Anlass aus dem Anhang der ArbMedVV vorliegt. Voraussetzung: Ein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Gesundheitsgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden. In der Praxis ist Wunschvorsorge nahezu nie ablehnbar. Besonders relevant bei psychischen Belastungen, ergonomischen Beschwerden oder subjektiv empfundenen Risiken.
1. Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt: Der Arbeitgeber ermittelt, welche Tätigkeiten einen Vorsorgeanlass gemäß Anhang ArbMedVV auslösen. Die Verknüpfung von Gefährdungsbeurteilung und Vorsorgeplanung ist eine Best Practice im betrieblichen Arbeitsschutz.
2. Beauftragung des Betriebsarztes: Nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin sind berechtigt.
3. Einladung und Veranlassung: Bei Pflichtvorsorge aktive Veranlassung – Beschäftigter darf Tätigkeit erst nach Vorsorge aufnehmen. Bei Angebotsvorsorge freie Entscheidung.
4. Aufklärung und ärztliche Beratung: Arbeitsanamnese, Besprechung spezifischer Gefährdungen, individuelle Gesundheitsberatung. Das Beratungsgespräch ist der Kern jeder Vorsorge.
5. Körperliche Untersuchung (freiwillig): Audiometrie, Lungenfunktion, Biomonitoring – je nach Anlass. Ablehnung möglich, Vorsorge bleibt gültig.
6. Vorsorgebescheinigung: Enthält nur Datum, Anlass und nächsten Termin – keine Diagnosen, keine Eignungsaussage.
7. Vorsorgekartei: Name, Anlass, Datum, nächster Termin – kann elektronisch geführt werden.
Die Unterscheidung ist eine der häufigsten Fehlerquellen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dem Schutz des Beschäftigten (ArbMedVV), enthält keine Eignungsaussage, Untersuchung ist freiwillig. Eignungsuntersuchung dient dem Arbeitgeberinteresse (spezielle Verordnungen), trifft eine Eignungsaussage, Verweigerung kann Tätigkeit verhindern. Typische Eignungsuntersuchungen: G 25 (Fahr-/Steuertätigkeiten) und G 41 (Absturzgefahr).
G 20 – Lärm: Audiometrie zur Früherkennung lärmbedingter Hörverluste.
G 24 – Hauterkrankungen / Feuchtarbeit: Vorsorge bei Hautbelastung und hautresorptiven Gefahrstoffen.
G 25 – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten: Eignungsuntersuchung (nicht Vorsorge!) für Fahrzeugführer und Kranführer.
G 26 – Atemschutzgeräte: Pflichtvorsorge mit Lungenfunktion und Belastungs-EKG.
G 37 – Bildschirmarbeitsplätze: Angebotsvorsorge, Schwerpunkt Sehvermögen. 2025 an Homeoffice-Bedingungen angepasst.
G 41 – Absturzgefahr: Eignungsuntersuchung für Höhenarbeit.
G 42 – Infektionsgefährdung: Vorsorge im Gesundheitswesen, Laboratorien, Abfallwirtschaft. Umfasst ggf. Impfangebote.
Erstvorsorge vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit. Erste Nachuntersuchung in der Regel nach 12 Monaten. Weitere Intervalle je nach Anlass: Lärm 36 Monate, Feuchtarbeit 36 Monate, Bildschirmarbeit 60 Monate, Gefahrstoffe 12–36 Monate. Nachgehende Vorsorge bei kanzerogenen Stoffen ggf. lebenslang.
Die Kosten trägt vollständig der Arbeitgeber: ärztliche Leistungen, Arbeitszeit des Beschäftigten, Fahrtkosten. Eine Kostenbeteiligung ist unzulässig. Auch Wunschvorsorge darf nicht aus Kostengründen abgelehnt werden.
Der Betriebsarzt dokumentiert die Vorsorge in der arbeitsmedizinischen Akte (ärztliche Schweigepflicht, § 203 StGB). Aufbewahrungsfrist: mindestens 10 Jahre, bei kanzerogenen Stoffen bis zu 40 Jahre. Die Vorsorgebescheinigung für den Arbeitgeber enthält keine Diagnosen, keine Eignungsaussage – nur Datum, Anlass und nächsten Termin.
Die Vorsorgekartei des Arbeitgebers enthält nur Name, Anlass, Datum und nächsten Termin. Aufbewahrung während des Beschäftigungsverhältnisses, danach DSGVO-konform löschen. Der Betriebsarzt darf Gesundheitsdaten nur mit ausdrücklicher Einwilligung weitergeben.
Fahrlässige Verstöße: Bußgelder bis 5.000 Euro (Nichtveranlassung Pflichtvorsorge, fehlende Vorsorgekartei). Vorsätzliche Verstöße: bis 25.000 Euro. Schwerwiegende Verstöße: behördliche Anordnungen bis Betriebsstilllegung. Strafrechtlich: Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bei Gesundheitsschäden. Zivilrechtlich: Schadensersatz und Regressansprüche.
Verwechslung Vorsorge/Eignungsuntersuchung – Arbeitgeber fordert Eignungsaussage im Rahmen der Vorsorge. Unvollständige Gefährdungsbeurteilung – Vorsorgeanlässe werden nicht erkannt. Pflichtvorsorge nur angeboten – Beschäftigte üben Tätigkeiten ohne Pflichtvorsorge aus. Zwang zur Untersuchung – körperliche Untersuchung ist freiwillig. Weitergabe von Diagnosen – Verstoß gegen Schweigepflicht und DSGVO. Fehlende Fristüberwachung – keine systematische Vorsorgekartei. Angebotsvorsorge nicht dokumentiert – Nachweispflicht nicht erfüllt.
Telemedizin in der Vorsorge: AMR 3.4 ermöglicht seit 2025 die arbeitsmedizinische Beratung per Videosprechstunde – besonders für ländliche Regionen und mobil Arbeitende. Psychische Belastungen: Diskussion um expliziten Vorsorgeanlass in der ArbMedVV hält an; aktuell über Wunschvorsorge abgedeckt. Digitale Vorsorgekartei: BAuA-Empfehlungen zur Anbindung an Arbeitsschutz-Software. G 37 Überarbeitung: 2025 an Homeoffice und mobile Arbeit angepasst.
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Nein. Der Arbeitgeber erhält nur die Vorsorgebescheinigung mit Datum, Anlass und nächstem Termin. Diagnosen, Befunde und Eignungsaussagen werden nicht mitgeteilt.
Bei Pflichtvorsorge muss der Beschäftigte am Beratungsgespräch teilnehmen, kann aber die körperliche Untersuchung ablehnen. Bei Angebotsvorsorge ist die Teilnahme komplett freiwillig.
Vollständig der Arbeitgeber – einschließlich der Arbeitszeit und eventueller Fahrtkosten.
Ein Verzeichnis gemäß § 3 Abs. 4 ArbMedVV mit Name, Vorsorgeanlass, Datum und nächstem Termin. Kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.
Die Vorsorge dient dem Schutz des Beschäftigten und enthält keine Eignungsaussage. Die Eignungsuntersuchung beurteilt die Eignung für eine bestimmte Tätigkeit und dient dem Arbeitgeberinteresse. Beide erfordern unterschiedliche Rechtsgrundlagen.
Bußgelder bis zu 5.000 Euro bei Fahrlässigkeit, bis zu 25.000 Euro bei Vorsatz. Bei Gesundheitsschäden durch unterlassene Vorsorge drohen strafrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzansprüche.
Die Intervalle richten sich nach Vorsorgeanlass und AMR 2.1. Typische Intervalle sind 12 bis 60 Monate. Die erste Nachuntersuchung erfolgt meist nach 12 Monaten.